Table Of ContentSchriftenreihe des
Österreichischen Wasserwirtschaftsverbande
Heft 7
Wasserwirtschaft und
Wasserrecht
Von
Edmund Hartig
Ministerialrat im Bundesministerium fUr Land- und
Forstwirtschaft
Vom Österreichischen
Wasserwirtschaftsverband
Springer-Verlag Wien GmbH 1947
ISBN 978-3-211-80039-3 ISBN 978-3-7091-2304-1 (eBook)
DOI 10.1007/978-3-7091-2304-1
Erweiterter Sonderabdruck aus der Österreichischen
Bauzeitschrüt, Heft 3/4, 1946
Wasserwirtschaft und Wa sserrecht.
Von Edmund Hartig.
Wiederholt begegnet uns a'llf Gemälden und an
deren künstl<:Jrischen Darstellungen das Wasser als
Sinnbild des Lebens. Der Vergleich wird von Phan
tasie und Verstand willig aufgenommen, obwohl er
- wie bekanntlich jeder Vergleich - hinkt. Denn
in Wirklichkeit ist das Wasser nicht nur ein Sinn
bild des Leben.s, sondern vi"31 mehr, nämlich unent
behrliche Voraussetzung für jedwedes pflanzliche.
tierische und men.schliche DMein, und sein dauern
der Mangel führt unweigerlich zum Tod.
Es ist daher stets die erste Vorsorge aller Ober
häupter menschlicher Gemeinschaften gewesen -
mag es sich nun um Familien, Stämme, Stä.dte,
Staaten U8W. handeln -, das für die ihrer Obhut
Anvertrauten notwendige Wasser zu sichern. So
war es in den ältesten Zeiten und so ist es heute.
Die Möglichkeit der \Vasserversorgung war und ist
ebenso für die Errichtung von Siedlungen, wie auch
für die Wanderungen der Völker von ausschlag
gebender Bedeutung. Es sei in diesem Zusammen
hang nur nebenbei erwähnt, daß sogar geschicht
liche Hypothesen - wie z. B. die Annahme des
turanischen Tieflandes als Urheimat der in der
Welt heute vorherrschenden Menschenrassen und
die Vermutung, daß etwa sechs Jahrtausende vor
Christus von dieser Urheimat aus 2iemlich gleic,h
zeitig die Abwanderung nach China, Ägypten.
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Klein- 'tmd Vorderasien erfolgte - eine wesentliche
Stütze in den damaligen Wasserverhältnissen find~n.
Die Vorsorge für die W asse:rbeschaffung galt
ursprünglich wohl nur der Sicherung der primi
tivsten Bedürfnisse. Hiezu gehören der Bedarf an
Trinkwasser für Menschen und Haustiere, sowi~
ein ziemlich bescheidener, mehr den .Gegenständen
des täglichen Gebrauches, als den Personen selbst
geltender W asser~arf für Reinigungszwecke.
Nicht überall, aber sehr oft dürfen wir zu diesem
primitiven Wassergebrauch auch noch die Be
nutzung des ·wassers für Verteidigungs- und Ver
kehrszwecke, sowie die Fische~i zählen.
Im Laufe der Entwicklung findet dann eine Stei
gerung der Bedürfnisse des einzelnen statt, die bis
zu einem ausgesprochenen Luxus füh~n kann. Da
neben vermehrt die Zunahme der Bevölkerung nicht
bloß die Zahl derer, die Wasser brauchen, sondern
sie zwingt auch zur Besiedlung wasserärmerer Ge
bi~te und Hand in Hand damit zu immer aus
gedehntereD W asserversorgungsanlagen.
Dabei allein hat es jedoch nicht sein Bewenden:
wenn nämlich die Bevölkerungsdichte einmal ein
gewisses Maß erreicht, ist fast immer auch ~ne Er
weiterung der Verwendungszwecke des Wassers zu
beobachten. Alle diese Umstände führen -zu einer
Vermehrung des Wasserbedarfes und damit früher
oder später zur Notwendigkeit planmäßiger Bewirt
schaftung. Und diese Notwendigkeit stellt die
öffentlich-rechtliche Komponente der Wasser
rechtsgesetzgebung dar.
Di~ schon erwähnte Zunahme der Bevölkerungs
dichte und die dadurch bewirkten Erkenntnisse vom
Werte des ·wassers vermehren aber auch die Rei
bungsflächen zwischen den einzelnen Mitgliedern
der Gemeinschaft. Dioes führt schließlich zur Not
wendigkeit der Erstellung von Grundsätzen für die
A'l.lstragung von Wasserstreitigkeiten: damit ist die
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privat-rechtliche K o m p o n e n t e der W asserrechts
gesetzgebung in unser Blickfeld getreten.
Dieser soeben umrissene Entwicklungsverlauf
kann allgemeine Gültigkeit für sich beanspruchen,
wobei natürlich die gegebenen örtlichen V>3rhält
nisse die Einzelheiten beeinllußen. Jedenfalls hat
es schon iru Altertum eingehende rechtliche Rege
lungen auf dem Sachgebiete des Wassers gegeben
und es ist hiebei sehr ·beachtenswert, daß die Völ
ker des Morgenlandes vorwiegend den öffentlich
rechtlichen Standpunkt zur Geltung bringen, wäh
rend im römischen Recht privat-rechtl~che Grund
sätze vorherrschwn. (Allerdings galt auch in Rom
die Regel "fluroina omnia sunt publica", weil die
Schiffahrt eines der wichtigsten Verkehrsmittel war.)
·wir erkennen aus dieser sehr bemerkenswerten
unterschiedlichen Auffassung die große Bedeutung,
welche die allgemeine gei.stige Einstellung und die
Binstellung zum Leben, bzw. den irdischen Werten
überhaupt, auch für ein so spezielles Rechts- und
Sachgebiet wie das des vV a.S81'}rS besitzen kann.
Den besten Beweis für den eben ausgesproche
nen Satz bietet die Entfaltung jenes Zweiges der
Wasserwirtschaft, von dem bisher noch nicht die
R<xle war, weil er erst im weiteren Sinne zur Was
serwirtschaft gehört: der Abwehr des Wassers.
Hierin sahen sich die nach China abgewanderten
Teile der turanischen Ur-Rasse vor die schwerste
Aufgabe gestellt, weil sie Flüsse zu bändigen hat
ten, deren Unterlauf und Mündung um Hunderte
von Kilometern hin und her wanderten. Beim Nil
dagegen und in Mesopolaroien war der Kampf gegen
die dem Wasser innewohnenden schädigenden Ge
walten aufs innigste mit seiner Nutzbarroachung
für Zwecke fruchtbringender Bewässerung ver
bunden. In China, Ägypten und Mesopotaroien fin
den wir nun - so wie dann später in kleinerem
Maßstabe im Iran - diesen Zweig der Wasserwirt-
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schaftursprünglich über den Bereich des öffentlich
Rechtliohen in den des Kultischen hinauf erhoben.
Und wir erinnern uns, daß ebendort die ehrwürdig
sten Kulturen der geschichtlichen Zeit entstanden
sind.
In deutschen Landen gibt es im großen und
ganzen Wasserreichtum. Die Besiedlung erfolgte
ziemlich spät und verhältnismäßig spärlich, so daß
vorerst kein Bedürfniß nach einer staatlichen Rege
lung der wasserrechtlichen Verhältnisse bestand.
So finden wir denn ein Re g a I bloß für die schiff
baren Flüsse - das sogenannte Stromregal - dem
aber keine wa.sserwirtschaftliche, sondern nur eine
verkehrspolitis.che und f i s k a I is ehe Bedeutung
zukommt. Um so reichhaltiger erwuchsen dafür
schon im früheren Mittelalter örtliche Regelungen
für die genossenschaftlichen Gewässer - die ger
manische Mark- und Dorfverfassung beruhte auf
genossenschaftlicher Grundlage - und da
neben gab es .schon in frühester Zeit ausgesprochene
Privatgewä.sser. Aus fiskalischen Gesichts
punkten heraus entwickeln sich dann allmählich die
grundh!r:lrrlichen Rechte, sowohl über die vormals
genossenschaftlichen Gewässer, wie auch über die
eingeforsteten (Bann-) Gewässer. Diese im Wesen
privat-rechtliche Regelung durch örtliche Rechts
bildung führt schließlich zur Entstehung landes
fürstlicher, bzw. grundherrlicher Regalien: des
Fischereiregales, des Bergregales (Hammerwerke!)
und des Mühlenregales. Wir sehen, daß die Ver
~ndungszwecke des Wassers vielseitiger gewor
den sind und daß insbesondere auch die Wasser
kraftnutzung schon eine Bedeutung besitzt, die dem
Altertum noch mehr oder weniger fremd war. Her
vorruheben ist, daß diese Regalien oft Gegenstand
privater Rechtsgeschäfte sind und es daher verfehlt
wäre, schon von einer öffentlich-rechtlichen Rege
lung der Verhältnisse am Wasser zu sprech!r:ln. Und
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wenn auch die Handhabung der Regalien vielfach
nicht bloß nach fiskalischen, sondern auch nach
gemeinnützigen Gesichtspunkben und unter Be
dachtnahme auf das allgemeine Wohl erfolgte, so
hat doch damals eine W ass-;)rwirtschaft in unserem
Sinne schon deshalb noch nicht bestanden, weil
einerseits keine allgemeine Notwendigkeit hiefür ge
geben war und andererseits die schon im Ausgang
des MittelaltP-rs zu beobachtende ungeheure recht
liche und wirtschaftliche Zersplitterung ein zu
großes Hindernis dafür gewesen wäre.
\Venn wir uns nun - ohne auf die außerordent
lich zahlreichen und mitunter sehr weitgehenden
örtlichen Regelungen, wie Taidinge, Weistümer
·w
u. dgl. einzugehen - der Entwicklung von asser
wirtschart und Wasserrecht in den letzten Jahr
hunderten zuwenden, so können wir feststellen, daß
sich allmählich ein Bedürfnis nach W asserbewirt
schaftung und Wasserabwehr herausgebildet hat,
das auf die Bevölkerungszunahme und die Ver
mehrung der geschlossenen Siedlu"ngen, ferner auf
die zunehmende A'USJlutzung der Triebkraft des
·wassers und endlioh auf die Benutzung der Ge
wässer für die Holztrift (Holzschwemme) zurück
zuführen ist. Dabei darf man rullerdings noch nkht
an großzügige Vorstellungen - etwa im Sinllle einer
modernen Wasserrechtsgesetzgebung - denken,
denn hiefüt waren die Bedürfnisse des einzelnen
noch zu gering; wohl aber mag behauptet werden,
daß der Wunsch nach Wasserbewirtschaftung und
Verhütung von Wasserschäden, wenn auch nicht
klar bewußt und reichlich unbestimmt, doch ziem
lich aUgemein wach wurde. Zu seiner Erfüllung
mußoo allerdings noch etwas anderes hinzukommen,
etwas, wovon schon früher einmal die Rede war,
nämlich eine entsprechende Änderung der allge
meinen Geisteshaltung. Erst die Idee des Wohl
fahrtsstaates hat dafür, daß der Staat auf
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die Bewirtschaftung des Wassers dauernd
und planmäßig Einfluß nimmt, sie fördert
und regelt, die psychologische Voraus
aussetzung gegeb-en. Dieselbe Idee spricht
wuoh für den staatlichen Sohutz- und Re
gulierungswasserbau. Dazu kam dann noch die
immer dringender empfundene Notwendigkeit ein
heitlicher Ordnung jener zahlreichen privat-recht
liehen Beziehungen, die sich durch Benutzung d-es
W assers, übertritt desselben von einem Grund
stück auf das andere usw., ergeben.
In Österreich fallen die ersten Schritte allge
meiner Art in die Zeitspanne von 1811 bis 1830.
Zunächst brachte das Allgemeine Bürgerliche Ge
setzbuch - 1811 - auch eine Regelung der privat
rechtlichen Beziehungen im Bereich des "\Vas..<>ers
mit sich. Sodann erfolgte 1814 als öffentlich-recht
liche Vorschrift die allgemeine Mühlenord
nu n g, die neben der Verwendung des Wassers für
Triebwerke auch gewerbliche Fragen rege!~. Im
Jahre 1830 endlich erschien, gleichfalls dem öffent
lichen Recht angehörend, das Staats-\V asser
bau n o rm a I e, das teilweise noch heute in Geltung
steht und für den staatlichen Fluß- und Meliora
tionswasserbau, für die Gewährung von Sttbven
tionen und für die Heranziehung der Beteil<igten zu
Beitragsleistungen die erforderlichen Grundlagen
bot.
Der Fortschritt, den die erwähnten drei Vor
schriften für die Entwicklung der Wasserwirtschaft
im heutigen Sinne bedeuten, liegt darin, daß nun
mehr an Stelle der Rechtszersplitterung ein h e i t
liche Normen für einen großen Wirt
schafts raum geschaffen sind, daß der Staat
selbst sich hiebei aktive Aufgaben vorgezeich
net hat und daß der fiskalische Gesichtspunkt, der
uns im Mittelalter immer wieder begegnet, nunmehr
völlig aufgegeben erscheint. Als Nachteil der eben
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erwähnten RiegeJung ist hauptsächlich hervorzu
heben, daß das Sachgebiet des Wassers noch in drei
Rechtsgebiete - privat-rechtliche Bestimmungen,
Triebwerksnutzung, Fluß- und Kulturwasserbau -
zerrissen ist.
Die in den Friedensjahren nach dl<:!r napoleoni
schen Sturmzeit alsbald einsetzende Wohlhabenheit,
der industrielle und gewerbliche Aufschwung, so
wie die Bevölkerungszunahme drängen bald dazu,
den eingeschlagenen Weg weiterzuschreiten. Schon
1835 erheben die niederösterreichische Landwirt
schaftsgesellschaft und die niederösterreichischen
Stände die Forderung, daß alle das Wasser betref
fende Rechtsfragen in einem eigenen Wasser
rechtsgesetz geregelt werden sollen. Diese erst
malige Forderung nach einem Wasserrechtsgesetz,
die zunächst auf verfassungsrechtliche und kam
pelenzmäßige SchwierigkeitJen stößt, wird immer
lauter und nachdrücklicher wiederholt, bis sie in
dem 1869 erlassenen Reichswassergesetz und den
darauf beruhenden, meist im Jahre 1870 ergangenen
LandeswassergeSißtzen ihre Verwirklichung findet.
Die Landeswassergesetze stellen sich nicht etwa
als bloße Durchführungsbestimmungen zum Reichs
wassergesetz, sondern als selbständige, in sich ge
schlossene Werke der ~tzgebung dar, die inhalt
lich weit über das Reichswassergesetz hinausgehen;
verfassungsrechtlich haben sie allerdings dessen
Bestand zur Voraussetzung, da sonst beispielsweise
keine Eingriffe in private Rechtsverhältnisse hätten
vorgesehen werden können. Im übrigen sind die
Landeswassergesetze einander außerordentlich ähn
lich, weil sie alle auf einen vom Ministerium in
Wien ausgearbei!Je!Jen Entwurf zurückgehen, den
dann die verschiedenen Landtage - die Wasser
rechtsgesetzgebung war ja in Österreich bis 1925
Sache der Länder - in einzelnen Punkten abgeän
dert haben. Der Aufbau und die Grundhaltung der
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