Table Of ContentUNTERSUCHUNGEN ZUM PROBLEM DES
FEHLERHAFTEN STAATSAKTS
BEITRAG ZUR METHODE
EINER TELEOLOGISOHEN REOHTSAUSLEGUNG
VON
DR. ERNST VON RIPPEL·
PRIVATDOZENT AN -PER UNIVERSITAT HEIDELBERG
BERLIN
VERLAG VON JULIUS SPRINGER
1924
ISBN-13: 978-3-642-98566-9 e-ISBN-13: 978-3-642-99381-7
DOl: 10.1007/978-3-642-99381-7
ALLE RECHTE, INSBESONDERE DAS DER UBERSETZUNG
IN FREMDE SPRACHEN, VORBEHALTEN.
MEINER FRAU
Vorwort.
Gegenstand vorliegender Arbeit ist das Problem des fehler
haften Staatsakts. Dementsprechend besteht ihre eigentliche Auf
gabe darin, jene Schwierigkeiten darzulegen und zu iiberwinden,
welche eine Theorie des fehlerhaften Staatsakts bietet. Die Ge
winnung grundsatzlicher Klarheit iiber Ziel und Weg schien dabei
um so mehr gefordert, als die bisherigen Versuche einer wissen
schaftlichen Behandlung des Gegenstandes zwar unbestreitbar wert
volle Einzelausfiihrungen, keineswegs aber methodische Sicherheit
gebracht haben. Insoweit dieser Mangel nach hier vertretener
Ansicht an der Haltlosigkeit des angewandten formalistischen Ver
fahrens liegt, bilden nachfolgende Untersuchungen einen Beitrag
zu einer teleologischen Methode der Rechtsauslegung iiberhaupt.
Herr Dr. med. hon. c. Ferdinand Springer iibernahm hoch
herzigerweise auch unter den gegenwartigen Verhaltnissen die
Drucklegung meiner Arbeit. Wieviel ich ihm damit verdanke,
kann nur ganz ermessen, wer in heutiger Zeit seine wissenschaft
liche Laufbahn erst beginnt.
Berlin, Dezember 1923.
Ernst von Hippel.
Inhaltsverzeichnis.
Seite
Erster Teil.
Einfiihrung.
§ 1. Der Begriff des fehlerhaften Staatsakts im Sinne vorliegender
Arbeit. . . • . . . . . . . 3
a) Der Begriff des Staatsakts 1
b) Der Begriff des Fehlers . 1
Zweiter Teil.
Die formalistische Behandlung des fehlerhaften Staatsakts.
§ 2. Begriff und Formen der Unwirksamkeit . . . . . . . .' 4
a) Der Begriff der Unwirksamkeit . . . . . . . . . . " 4
b) Die a priorischen Unwirksamkeitsformen der logisch-dog-
matischen Richtung • . . . . 4
a) Die Zivilisten ...... 6
aa) Der franziisische Zweig 7
~~) Der deutsche Zweig . . 10
~) Die Publizisten • . _ . . . 17
§ 3. Die Versuche der Gegenstandsbegrenzung durch die Kate-
gorien des Rechtsgeschafts und der Rechtshandlung . 22
a) Die Bedeutung dieser Kategorien fUr die Theorie des fehler
haften Staatsakts ..•. . . . _ . . . • . • • • •. 22
b) Die privatrechtlichen Versuche, bestimmte Tatbestande
als Rechtsgeschafte oder Recht~handlungen festzustellen. 25
a) Das Willens- oder ErkUirungsziel als Unterscheidungs-
kriterium .•.•..•..•.......... 25
fi) Die Notwendigkeit eines Rechtserfolgswillens als Kenn
zeichen des Rechtsgeschafts • . . . • • . . . . •. 30
y) Die teleologische Unterscheidung von Rechtsgeschaft
und Rechtshandlung als eigentlich verwandte Methode
der privatrechtlichen Theorie .•...• . • • •. 33
c) Haltlosigkeit der publizistischen Versuche, Staatsakte recht
licher Eigentiimlichkeit mittels derprivatrechtlichen De
finitionen des Rechtsgeschafts und der Rechtshandlung
zu gewinnen 34
Inhaltsverzeichnis. VII
Seitc
4. Versuch einer psychologischen Verbindung von Fehler und
Unwirksamkeitsform . . . . . .. . ..... " 35
§ 5. Versuche einer logischen Verbindung von Fehler und Un-
wirksamkeitsform . . . . . . . . 41
a) Das Verfahren logischer Deduktion 41
b) Die petitio principii als Verbindungsbriicke 46
c) Die Aufgabe des formalistischen Verfahrens zugunsten eines
teleologischen . . . • . . . . . . . .• 52
Dritter Teil.
N otwendigkeit und Verfahren teleologischer Rechtsaus-
legung.
I
§ 6. Die Methode der Rechtsauslegung und der fehlerhafte Staatsakt. 54
a) Unzulanglichkeit der herrschenden Lehre von ~er Rechts-
auslegung ...•............ 54
b) Unmoglichkeit deduktiver Rechtsauslegung. . . . . . . 57
c) Grundlosigkeit induktiver Rechtsauslegung . . . . . . . 59
d) Notwendigkeit und Verfahren teleologischer Rechtsaus-
legung • . . . . . . • . . . . . . . ..... 62
e) Bedeutung des Ergebnisses fUr die Lehre vom fehler-
haften Staatsakt • . • . . . . 64
Vierter Teil.
Versuch elner teleologischen Behandlung des fehlerhaften
Staatsakts.
§ 7. Abhangigkeit der Bedeutung eines Fehlers von der konkreten
Wertlage 66
a) Unzulanglichkeit der franzosischen teleologischen Richtung 66
b) Beispiele fiir verschiedene Wertlagen 7l
a) Wirksamkeit eines fehlerhaften Staatsakts im Interesse
.
der Privaten 71
fJ) Wesentliche und unwesentliche Fehler 76
r) Wesen und soziale Funktion des Akts 78
0) Abhangigkeit der Fehlerfolge von der Moglichkeit, den'
Fehler geltend zu machen 79
E) Abhangigkeit der Fehlerfolge von der Rechtskraft der
verletzten Norm 82
C) Grenzen der Zulassigkeit privatrechtlicher Analogie fiir
.
teleologische Rechtsauslegling 83
c) Behandlung des fehlerhaften Staatsakts de lege ferenda. 83
§ 8. Die Feststellung des Fehlers 84
§ 9. Fehlergriinde und Fehlerfolgen 91
VIII Inhaltsverzeichnis.
Seite
a) Der rechtslogische Ort des Fehlers im allgemeinen 91
b) Der fehlerhafte belastende Akt . . . . . . . . 95
a) Das Reoht des Untertanen zum Widerstand . 96
fJ) Der nichtige Akt . . 104
y) Der anfechtbare Akt .• . . . . . . . . . 106
0) Der begiinstigende Akt. . . . . . . . . . . . 114
a) Die Begiinstigung duroh unzustandige Stellen 114
jj) Die irrtiimliche Erteilung einer Begiinstigung 120
y) Die durch unlautere Mittel erlangte Begiinstigung 123
§ 10. Das Verfahren teleologisoher Reohtsauslegung im Sinne vor
liegender Arbeit und der Methodenstreit der Rechtswissen-
sohaft ..... ...............•. 130
Druckfehlerverzeichnis.
S. 13 ff. v. Tuhr statt v. Thur.
S. 18, Anm. 79, 2. Aufl. statt 3. Aun.
S. 37, Anm. 138a, J ellinek sche statt Tellinek ache
S. 54, Anm. 221, Koellreuther statt Kellreuther
Erster Teil.
Einilihrung.
§ 1. Der Begriff des fehlerhaften Staatsakts im Sinne
vorliegender Arbeit.
a) Der Begriff des Staatsakts. Eine Arbeit, welche Unter
suchungen zum Problem des fehlerhaften Staatsakts zu liefern
verspricht, beginnt fiiglich mit einer Bestimmung ihres Gegen
standes. Was also ist zunachst unter einem Staatsakt zu ver
stehen 1 - Zur Beantwortung dieser Frage muB offenbar aus
gegangen werden yom Kreise derjenigen Handlungen, welche sich
juristischer Betrachtung als offentlich-rechtliche darstellen. Denn
kann auch formell einmal ein St,aatsakt nach privatrechtlichen
Normen zu beurteilen sein, so bleibt doch materiell der Staatsakt
die publizistische Handlung schlechthin.
Die heute meist anerkannte Unmoglichkeit selbst materieller
apriorischer Abgrenzung des privaten und offentlichen Rechts 1)
1) SieheKaufmann, Erich: Das Verwaltungsrecht und seineSchei
dungvom btirgerlichenRecht,Stengel-Fleischmann, Bd. III,S. 701 ff.
Zahlreiche Versuche der Albgrenzung bei Holliger: Das Kriterium des
Gegensatzes zwischen dem offentlichen Recht und dem Privatrecht,
Ztiricher Diss. 19(»4. - Vom Standpunkt der Rechtslogik aus beseitigen
den Dualismus von privatem und offentlichem Recht We yr: Zum Pro
blem eines einheitlichen Reohtssystems, Arch. Off. R. 1908, S. 529 ff., und
Kelsen in seinen Schriften, insbesondere: Zur Lehre yom offentlichen
Rechtsgeschaft, Arch. Off. R. 31, S. 53 ff., 191 (f. Verwandte Gedanken
gange lassen bereits frtiher John Aus.,tin: Lectures on Jurisprudence or
The Philosophy of Positive Law, 3. AufI . 1909, S. 69 ff., 770f£. den Gegen
satz von privatem und offentlichem Recht leugnen. Siehe ferner Kr a b be:
Die Lehre von der Rechtssouveranitat, Groningen 1906. Auf Grund der
Rechtspraxis verwirft den Rechtsdualismus Frhr. v. Schenk: Die Ab
grenzung des offentlichen und privaten Rechtes, Osterr. Zeitschr. f. offent!.
Recht, Bd. I, S. 62ff., 1914. Dagegen kommt Tezner: System der obrig
keitlichen Verwaltungsakte, S. 1 ff., 361 ff. ebendort in § 6 zu einer "Koin
zidenz von Verwaltung und offentlichem Recht, von Rechtsprechung und
Privatrecht". Uber den Unterschied von privatem und offentlichem
Hippel, Staatsakt. 1
2 Einfiihrung.
macht aber notwendig auch den Versuch, bestimmte Hand
lungen von vornherein als Staatsakte festzulegen, utopisch. Da
gegen wird weder hierdurch noch durch die Annahme formaler
Gleichheit alIer Rechtssubjekte die rechtliche Eigentiimlichkeit,
welche eine Handlung als Staatsakt bietet, iiberhaupt aufgehoben.
Denn auch die Anerkennung formaler Gleichheit aIler Rechts
subjekte beseitigt nicht die Notwendigkeit, wegen del' inhal t
lichen Verschiedenheit del' Normen festzusteIlen, ob eine Hand
lung als publizistische odeI' privatrechtliche beziiglich ihrer Unter
ordnung unter gewisse Normengruppen betrachtet werden muB.
Unrichtig ist es daher, wenn etwa Alexander Katz unter Be
rufung auf Kelsen letzten Endes die "subsidiare Geltung del' im
allgemeinen Teile des Biirgerlichen Gesetzbuchs gegebenen all
gemeinen Vorschriften iiber die Anfechtung von Willenserkla
rungen auf rechtsgeschaftliche Verwaltungsakte" mit del' Einheit
des Rechtssystems begriindet2). Denn selbst wenn formell die
als Staatsakte bezeichneten Handlungen sonstigen Handlungen
von rechtlicher Bedeutung gleichstehen mogen, folgt doch aus
diesel' formalen Gleichheit mit anderen Akten fiir die Art ihrer
materiell-rechtlichen Behandlung nicht das geringste. Eine Tat
sache, welche von den Vertretern rein formaler Rechtsgleichheit
und ·einheit mit einer gewissen psychologischen Notwendigkeit
selbst dort haufig verkannt wird, wo man angeblich von einer nul'
formalen Gleichheit del' Rechtsverhaltnisse ausging3).
Besteht daher keine Veranlassung, mit Alexander Katz
Wesen und Begriff des Staatsaktes letzten Endes aufzugeben, so
ist es, wie gesagt, aIlerdings unmoglich, apriorisch materieIl die
als Staatsakte anzusehenden Gegenstandlichkeiten zu bestimmen.
Wann eine Handlung im EinzelfaIl sich als Staatsakt darstellt,
Recht handelt neuestens Baumgarten: Die Wissenschaft vom Recht
und ihre Methode, Bd. I, S.344ff., 1920, Bd.lI, S. 1 ff., 1922. Auf
soziologischer Grundlage unterscheidet Jung: Uber die Abgrenzung des
Privatrechts vom offentlichen Recht und tiber die Gliederung des ge
samt en Rechtsstoffs, in Zeitschr. f. Rechtsphilosophie, Bd. II, S. 331,
4 Gruppen: Privatrecht; Verbands(Sozial-)recht; Offentliches Recht i. e. S.
und Volkerrecht.
2) Del' Widerruf von Verwaltungsakten hei vorgefallener Bestechung,
Verwaltungsarch. Bd.24, S.497ff.
3) V gl. dazu v. Rippel: Zur Kritik einiger Grundbegriffe in del' reinen
Rechtslehre Kelsens, Arch. Off. R. 1923, S.327ff.