Table Of ContentClaus Roxin
Täterschaft und Tatherrschaft
Täterschaft
und Tatherrschaft
von
Claus Roxin
Neunte Auflage
De Gruyter
Dr. Dr. h. c. mult. Claus Roxin
em. o. Professor und Direktor des Instituts
für die gesamten Strafrechtswissenschaften
an der Universität München
1. Auflage: 1963*
2. Auflage: 1967
3. Auflage: 1975
4. Auflage: 1984
5. Auflage: 1989
6. Auflage: 1994
7. Auflage: 1999
8. Auflage: 2006
(* erschienen als Band 50 der „Hamburger Rechtsstudien“)
ISBN 978-3-11-037108-6
e-ISBN (PDF) 978-3-11-036659-4
e-ISBN (EPUB) 978-3-11-039243-2
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
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© 2015 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston
Datenkonvertierung/Satz:
WERKSATZSchmidt & Schulz GmbH, 06773 Gräfenhainichen
Druck: Hubert & Co. GmbH & Co. KG, Göttingen
Gedruckt auf säurefreiem Papier
Printed in Germany
www.degruyter.com
Ich widme dieses Buch
meiner Frau, der treuen
Helferin seit der ersten Auflage.
Vorwort zur neunten Auflage
Es ist mir eine große Freude, meine Habilitationsschrift über „Täterschaft
und Tatherrschaft“ nach mehr als 50 Jahren seit ihrem Erscheinen in neunter
Auflage vorlegen zu können. Das Buch, das mich durch mein ganzes Pro-
fessorenleben begleitet hat, ist in seinem Hauptteil (S. 1–545), wie immer,
unverändert. Der „Schlussteil 2015“ (S. 546–800), der die Rechtsentwicklung
im Bereich der Täterlehre seit 1963 darstellt, analysiert und auch meine eige-
nen Auffassungen weiterentwickelt, ist für die Neuauflage gründlich über-
arbeitet worden.
Ich habe die Rechtsprechung und Literatur der vergangenen zehn Jahre
kritisch gewürdigt. Dabei haben die Abschnitte über die „Willensherrschaft
kraft organisatorischer Machtapparate“ und über die „Pflichtdelikte“ eine
besondere Erweiterung und Vertiefung erfahren. Es handelt sich in beiden
Fällen um von mir entwickelte Rechtskonstruktionen, die in der Diskussion
um die Täterlehre eine zunehmende Bedeutung gewonnen haben. Die Organi-
sationsherrschaft als Erscheinungsform mittelbarer Täterschaft ist nicht nur
vom Bundesgerichtshof übernommen worden, sondern hat auch die Recht-
sprechung anderer Länder und des internationalen Strafgerichtshofs erheblich
beeinflusst. Auch der Gedanke, dass eine besondere soziale Pflichtenstellung
die Täterschaft begründen könne, findet zunehmende Beachtung. Ich hoffe
daher, dass auch die Neuauflage meines Buches zur Weiterentwicklung der
Täterlehre beitragen kann.
Am Ende meines Vorworts steht der Dank. Ich danke sehr herzlich Frau
Marlies Kotting, die nicht nur den Text abgeschrieben und in eine druckreife
Form gebracht, sondern auch das Entscheidungsregister angefertigt hat. Ich
danke Frau Karin Hergl vom Verlag de Gruyter, die mich nicht nur zu der
Neuauflage ermutigt, sondern diese auch in äußerst kooperativer Weise
gefördert hat. Ein ganz besonderer Dank gebührt auch meiner lieben Frau.
Sie hat nicht nur, wie schon bei der Erstauflage, sämtliche Korrekturen mit-
gelesen. Sie hat auch die Umstellung des Schlussteils auf Randnummern und
das neue Sachverzeichnis in mühsamer Arbeit im Detail überprüft. Ihr sei
diese Auflage in herzlicher Verbundenheit gewidmet.
Stockdorf, im Juli 2015
Claus Roxin
Aus dem Vorwort zur vierten Auflage
Am 1.Januar 1975 ist ein neuerAllgemeiner Teil unseres Strafgesetzbuches in
Kraft getreten. Die einzige Vorschrift, die sich mit den Erscheinungsformen
der Täterschaft befaßt, der neue §25 StGB, hat jedoch das vorliegende Buch
inhaltlich nicht veralten lassen. Im Gegenteil: Nachdem der Gesetzgeber die
unmittelbare Täterschaft, die mittelbare Täterschaft und die Mittäterschaft
umrißhaft in der Form kodifiziert hat, die schon den früheren Entwürfen
seit 1959 zugrundelag und die auch in dieser Monografie von Anfang an
befürwortet worden war, hat das Bemühen um die inhaltliche Ausformung
und Konkretisierung dieser drei Rechtsfiguren und ihre Abschichtung von
der Teilnahme seine ungeschmälerte Bedeutung behalten. Die vorliegende
Darstellung hat sogar an Aktualität gewonnen, weil die neue Bestimmung,
wie es schon in der Begründung des insoweit gleichlautenden E 1962 hieß,
„dem Gedanken der Tatherrschaft Raum“ gibt und damit auf längere Sicht
möglicherweise einer Ablösung der subjektiven „Animustheorie“ zugunsten
des hier für weithin maßgebend erklärten Tatherrschaftsprinzips auch in der
Rechtsprechung Bahn brechen wird.
München, im November 1983
Claus Roxin
Vorwort zur ersten Auflage
Die Arbeit hat in ihren wesentlichen Teilen im Frühjahr 1962 abgeschlossen
vorgelegen. Doch war es möglich, für den Druck Schrifttum und Recht-
sprechung noch bis zum 1. Januar 1963 (in Einzelfällen auch darüber hinaus)
zu verwerten.
Mein herzlicher Dank gilt allen, die mich in meinen Bemühungen unter-
stützt haben; in erster Linie meinem verehrten Lehrer Heinrich Henkel, der
meinen wissenschaftlichen Werdegang mit immerwährender fürsorglicher
Güte und Teilnahme geleitet hat; sodann der Deutschen Forschungsgemein-
schaft, durch deren großzügige Beihilfe der Druck und das schnelle Erschei-
nen des Buches ermöglicht worden sind. Von denen, die mir bei der Arbeit
selbst zur Seite gestanden haben, will ich nur zwei mit Namen nennen:
Herrn Gerichtsassessor Dr. Rudolphi, der die wesentliche Arbeit an den
Registern geleistet hat; und meine Frau, die mir in sachlicher Hinsicht viele
wertvolle Ratschläge gegeben und die Last der Korrekturen fast allein ge-
tragen hat.
Göttingen, im Juni 1963
Claus Roxin