Table Of ContentISBN 978-3-663-12671-3 ISBN 978-3-663-13536-4 (eBook)
DOI 10.1007/978-3-663-13536-4
Hans Horak
Die Industrie- und Handelskammern 1n der
Bundesrepublik Deutschland - eine
Selbstverwaltungseinrichtung im modernen Staat
1 Das flüchtige Erscheinungsbild
Die mangelnde Transparenz der Kammerarbeit liegt zu einem großen Teil in ihrer
außerordentlichen Vielfalt begründet, Vielfalt nicht nur der Arbeitsgebiete, auch Plu
ralität der Funktionen im Spannungsfeld zwischen Staat und Unternehmen. Aber auch
die im Vergleich zu den meisten straff und zentralistisch geführten Behörden und
Verbänden auffällige, in regionaler Autonomie wurzelnde Vielgestaltigkeit der Kam
rnerorganisation trägt zu dem unscharfen Bild in der Öffentlichkeit bei. Da gibt es
Stadtkammern und Flächenkammern, sehr große, mittlere und noch immer kleine,
solche, die sich sichtlich modern geben, und andere, deren Selbstbewußtsein eher in
der Nähe herkömmlicher, im Beamtenrum gewachsener Pflichterfüllung angesiedelt zu
sein scheint. Schon Aussehen und Atmosphäre der Dienstgebäude sind extrem unter
schiedlich: Da gibt es den schlichten Zweckbau ebenso wie die architektonische Mei
sterleistung, das imponierende Bauwerk ebenso wie das schlichte, bescheidene Ge
häuse, die spiegelnde Glasfront ebenso wie den mittelalterlichen Giebel. Und wer, in
norddeutschen Hansestädten etwa, so einen alten und ehrwürdigen, mit Kunstschätzen
nobel ausgestatteten Treffpunkt vieler Generationen von Kaufleuten betritt, der wird
auch die lange Tradition wirtschaftlicher Selbstverwaltung leichter in seine Vorstellung
der Kammerorganisation in Gegenwart und Zukunft einbeziehen.
Abgesehen von Bremen und Hamburg, die aus solch alter Tradition heraus bei der
Bezeichnung "Handelskammer" geblieben sind, ist allen gemeinsam das Zeichen
"IHK" - ein Markenzeichen gleichsam, das sich im allgemeinen Sprachgebrauch durch
gesetzt hat und eindeutig mit den Industrie- und Handelskammern verbunden wird.
Fast allen Menschen ist bekannt, daß diese Institutionen etwas mit der Berufsausbil
dung zu tun haben, daß sie den Unternehmen auf mancherlei Weise helfen und im
Sinne der Wirtschaft öffentlich Stellung nehmen. Doch schon der aufmerksame Zei
tungsleser weiß in. der Regel mehr: Ihm begegnet die Kammer im Zusammenhang mit
Raumplanung und Industrieansiedlung, mit Verkehrsproblemen und Steuerpolitik, mit
Aus- und Räumungsverkäufen, mit Gutachten und Sachverständigen, nicht zuletzt aber
auch mit zahlreichen Veranstaltungen, die der Information der Unternehmen auf ver
schiedenen Gebieten und der beruflichen Weiterbildung ihrer Mitarbeiter dienen. Er
liest auch immer wieder etwas vom Deutschen Industrie- und Handelstag (DIHT), der
sich im Namen aller Kammern zu Gesetzesvorhaben und zu allen überregional wich
tigen Fragen und Problemen der Wirtschaftspolitik äußert. Und wenn der nicht selbst
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unternehmerisch tätige oder beruflich mit der Kammer befaßte Bürger eme der üb
lichen !HK-Zeitschriften in die Hand bekommt, vielleicht an der Tankstelle oder in der
Gaststätte, dann kann er sich meist schon ein recht gutes Bild davon machen, wie
zahlreich und thematisch vielfältig die Aufgaben und die Arbeit einer Industrie- und
Handelskammer sind.
2 Die Rechtsgrundlagen
Rechtliche Basis für die gegenwärtig 69 Industrie- und Handelskammern in der Bundes
republik Deutschland einschließlich Berlin (West) sind ein Bundesgesetz aus dem Jahre
195 6, ergänzende Bestimmungen in Ländergesetzen und das von den einzelnen Kam
mern beschlossene "statutarische Recht", das sind Satzung, Wahlordnung sowie Bei
trags- und Gebührenordnung. "Gesetzgeber" für das statutarische Recht ist die von den
Kammerzugehörigen gewählte Vollversammlung; in dieser Autonomie liegt ein wich
tiges Merkmal der Selbstverwaltung.
Das "Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie· und Handelskam
mern" vom 18. Dezember 1956, kurz !HK-Gesetz oder Kammergesetz genannt, ver
ankert die Stellung der Kammern als Körperschaften öffentlichen Rechts und sichert
ihre Position und ihren Freiraum gegenüber unmittelbaren staatlichen Eingriffen und
Weisungen. Es stellt endgültig die Rechtseinheit her, nachdem es im Gefolge des Zwei
ten Weltkrieges, je nach Auffassung und heimischem Brauch der Besatzungsmächte, zu
unterschiedlichen Ansätzen und Entwicklungen gekommen war. Ohne die Kammerauf
gaben im einzelnen zu regeln, umreißt dieses Bundesgesetz den Charakter und die
wesentlichen Tätigkeitsmerkmale der Kammern als Einrichtungen der wirtschaftlichen
Selbstverwaltung so klar, daß es sich bis heute bewährt hat und Forderungen nach
Novellierung fast immer dem Wunsch entspringen, die Kammern aus politischen Grün
den in ihrem Kern zu verändern und damit aus ihrer geschichtlichen Tradition heraus
zuli:)sen.
Lang, oft zitiert und selten auswendig gelernt ist der erste Satz des ersten Para
graphen jenes Kammergesetzes, der zunächst die Zuständigkeit handwerklicher Organi
sationen ausklammert, bevor er den Industrie- und Handelskammern die Aufgabe zu
teilt, "das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes
wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei
die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und
ausgleichend zu berücksichtigen; dabei obliegt es ihnen insbesondere, durch Vor
schläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie
für Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken". Die Indu
strie- und Handelskammern können, so heißt es im zweiten Absatz "Anlagen und
Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbe
zweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förde
rung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsausbildung unter
Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften treffen". Als Kammeraufgabe aufgeführt
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wird in einem weiteren Absatz die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen
dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen. Weitere Aufgaben können den
Kammern, so der vierte Absatz, durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen wer
den. Und schließlich wird im letzten Absatz des grundlegenden Paragraphen 1 die
Wahrnehmung sozialpolitischer und arbeitsrechtlicher Interessen ausdrücklich aus dem
Aufgabenbereich der Industrie-und Handelskammern herausgenommen - eine Bestim
mung, die einen Trennungsstrich zu den Aufgaben der Arbeitgeberverbände zieht und
die Kammern zur Abstinenz insbesondere in tarifpolitischen Konflikten verpflichtet.
3 Organisation und Finanzierung
Neben dem rechtlichen Status und dem Aufgabenkern wird auch die organisatorische
Grundstruktur jeder Industrie- und Handelskammer als Körperschaft der Selbstverwal
tung durch das Kammergesetz einheitlich festgelegt. Zur Kammer gehören danach
kraft Gesetzes alle Gewerbetreibenden mit Ausnahme des Handwerks und der Land
wirtschaft. Das Gesetz nennt, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche
Personen, Handelsgesellschaften, andere nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und
juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, die im jeweiligen Bezirk
entweder eine gewerbliche Niederlassung, eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle
unterhalten.
Alle "Kammerzugehörigen" - der Begriff "Mitglied" ist für die in die Vollversamm
lung gewählten Vertreter reserviert - tragen zur Finanzierung der Kammer bei: durch
Grundbeiträge sowie durch Umlagen, die auf der Grundlage der Gewerbesteuermeß
beträge von allen Unternehmen erhoben werden, die im Handelsregister eingetragen
sind. Sonderbeiträge können die Kammern dann erheben, wenn bestimmte Anlagen
und Einrichtungen einzelnen Gewerbezweigen ausschließlich oder in besonderem Maße
zugute kommen. Schließlich gibt das Gesetz den Kammern das Recht, bei Inanspruch
nahme besonderer Leistungen oder Tätigkeiten Gebühren zu erheben. Die finanziellen
Beiträge für die Kammerarbeit sind öffentliche Abgaben; entsprechend können sie
eingezogen und beigetrieben werden.
Organe jeder Industrie- und Handelskammer, auch das bestimmt das Kammergesetz,
sind Vollversammlung, Präsidium, Präsident (Präses) und Hauptgeschäftsführer. Ober
stes Beschlußorgan, einem Parlament in seiner Funktion nicht unähnlich, ist die Voll
versammlung, deren Mitglieder in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl von den
Kammerzugehörigen bestimmt werden. Die Wahlordnung hat zu gewährleisten, daß
sich die Wirtschaft des Bezirks in der Vollversammlung sowohl regional als auch nach
der Bedeutung der einzelnen Branchen widerspiegelt. Die bei den größten Kammern
bis zu 100 Mitglieder umfassende Vollversammlung setzt nicht nur das statutarische
Recht und übt das Haushaltsrecht aus, sie entscheidet auch über Angelegenheiten von
grundsätzlicher Bedeutung und bestimmt die Richtlinien der Kammerarbeit. Aus ihrer
Mitte wählt sie den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Präsidiums; zu ihren
im Kammergesetz festgelegten Aufgaben gehört es auch, den Hauptgeschäftsführer zu
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bestellen. Wollte man, um die Funktionen zu verdeutlichen, einen Vergleich mit der
Aktiengesellschaft wagen, so entspräche die Vollversammlung der Kammer der Haupt
versammlung, das Präsidium dem Aufsichtsrat und die Geschäftsführung mit dem
Hauptgeschäftsführer an der Spitze dem Vorstand.
Das direkte Unternehmerische Engagement in der Organisation der wirtschaftlichen
Selbstverwaltung ist indes viel breiter angelegt, als der begrenzte Umfang der Vollver
sammlung dies zulassen würde. Hunderte von selbständigen Unternehmern, Vorstands
mitgliedern und leitenden Angestellten wirken in den Fachausschüssen mit, in denen
sich die Meinungsbildung vollzieht und deren Arbeitsergebnisse häufig der Vollver
sammlung zur Beschlußfassung vorgelegt werden. In der Regel bestehen ständige In
dustrie-, Handels-, Außenwirtschafts-, Verkehrs-, Rechts-sowie Steuer-und Finanzaus
schüsse. Eine rechtliche und organisatorische Besonderheit ist der nach dem Berufsbil
dungsgesetz zwingend vorgeschriebene, zu je einem Drittel mit Beauftragten der
Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und Lehrern aus berufsbildenden Schulen zusammen
gesetzte Berufsbildungsausschuß. Da die Lehrer nur beratend mitwirken, handelt es
sich um ein paritätisch besetztes Gremium, dessen Geschäftsführung bei der Kammer
liegt. Zu den Ausschüssen kommen bei vielen Kammern noch Arbeitskreise, in denen
ständig oder, wenn besondere Anlässe gegeben sind, zeitweilig spezielle, für die Wirt
schaft der Region wichtige Fragen behandelt werden und in denen auch Experten aus
Behörden, Verwaltungen und freien Berufen Platz finden.
Wie Präsident und Hauptgeschäftsführer nach dem IHK-Gesetz die Kammer rechts
geschäftlich und gerichtlich vertreten, so ruht die gesamte Tätigkeit dieser Selbstver
waltungseinrichtung auf zwei Säulen: der ehrenamtlichen und der hauptamtlichen. Die
Vielfalt der Aufgaben, die immer differenzierter und komplizierter werdenden Sach
verhalte verlangen kompetente und leistungsfähige Geschäftsführungen, die der Mini
sterial- und Verwaltungsbürokratie in jeder Weise ebenbürtig sind und sich auch im
ständigen Gespräch mit den Unternehmen als interessante, "ergiebige" Gesprächspart
ner erweisen. Gründliche wissenschaftliche Ausbildung und mehrjährige praktische Er
fahrung in Wirtschaft, Verwaltung oder Kammerorganisation sind heute selbstverständ
liche Voraussetzungen mindestens für die Abteilungsleiter, die im Range von Ge
schäftsführern für die tägliche Arbeit der Kammer in den verschiedenen "Ressorts"
verantwortlich sind. Die Kammern haben, je nach Größe, bis zu zehn solcher Fach
abteilungen mit entsprechender Untergliederung in Referate und Arbeitsbereiche.
Neben diesem zentralen Apparat am Sitz der IHK unterhalten viele Kammern Ge
schäftsstellen in den größeren Städten des Bezirks, besonders wenn diese von der
,.Zentrale" durch große Entfernungen getrennt sind. Solche Kammerpräsenz in wirt
schaftlich wichtigen Teilräumen, häufig begleitet von regelmäßigen Sitzungen entspre
chender ehrenamtlicher Gremien, erleichtert es der Kammer, die Gesamtheit der regio
nalen Interessen zu erkennen und den unschätzbaren Fundus an unternehmerischer
Erfahrung im gesamten Bezirk auszuschöpfen. Mindestens ebenso wichtig ist die Ab
sicht, den Kammerzugehörigen durch die Vertretung "vor Ort" Zeit und Geld zu
ersparen. Daß diese meist sparsam besetzten und deshalb zwangsläufig in vielen Fach
fragen weniger kompetenten Geschäftsstellen tagtäglich aufs engste mit der "Zentrale"
zusammenarbeiten, versteht sich von selbst.
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4 Kammerpräsenz in Land, Bund und international
Während die Industrie- und Handelskammern die wirtschaftlichen Interessen ihrer
Bezirke gegenüber allen zuständigen Stellen autonom vertreten, wäre es aus leicht
einsichtigen Gründen unzweckmäßig, wollten sie sich zu Problemen, die alle Kammern
gleichermaßen berühren, einzeln zu Wort melden. Dies geschieht, nach entsprechender
interner Meinungsbildung, auf wirksame Weise durch den Deutschen Industrie- und
Handelstag (DIHT). Weniger bekannt, aber bei vielen Themen nicht weniger wichtig ist
die Organisation der Unternehmerischen Selbstverwaltung auf der Ebene der Bundes
länder.
Ein ganz erheblicher Teil der die Unternehmen unmittelbar berührenden Gesetze
und Verordnungen entsteht, was manchmal übersehen wird, in den Hauptstädten der
Bundesländer, ganz abgesehen von den Einwirkungsmöglichkeiten der Länderregie
rungen in Bonn. Was für die gesamte Bundesrepublik richtig ist, gilt deshalb auch für
die Länder: Die Kammern müssen sich, wenn es nicht - etwa im Verkehr - um
spezifisch bezirkliehe Probleme geht, auf einemgemeinsamen Nenner zusammenfinden,
um ihre Vorstellungen durchzusetzen. Das wird von ihnen auch mit Recht erwartet; in
der täglichen Praxis drückt es sich darin aus, daß die Ministerien und andere staatliche
Stellen sich mit der Bitte um grundsätzliche Stellungnahmen nur an eine Adresse
wenden.
Diese Adresse sieht in den verschiedenen Bundesländern recht unterschiedlich aus,
denn auf Landesebene ist das deutsche Kammerwesen nicht einheitlich organisiert.
"Arbeitsgemeinschaften", in der Geschäftsführung mit der an Größe und Ausstattung
dominierenden "Vorortkammer" durch Personalunion verbunden, gibt es beispiels
weise in Bayern und Baden-Württemberg, während, um zwei weitere Bundesländer zu
nennen, in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen diese Aufgaben von organisatorisch
und personell selbständigen Vereinigungen wahrgenommen werden. Gemeinsam ist
allen diesen Zusammenschlüssen jedoch nicht nur die Funktion, sondern auch die
Arbeitsweise: In regelmäßigen Sitzungen der Präsidenten, der Hauptgeschäftsführer
und der für bestimmte Fachgebiete zuständigen Geschäftsführer werden Erfahrungen
ausgetauscht und aktuelle Probleme beraten, wird die gemeinsame Haltung zu Geset
zesvorhaben und anderen Aktivitäten des Staates festgelegt, werden auch Wünsche und
Forderungen entwickelt, die im Interesse der gewerblichen Wirtschaft des Landes an
die Landesregierung oder auch, in der Regel über den DIHT, an die Bundesregierung
herangetragen werden sollen.
Im Deutschen Industrie- und Handelstag, einem Verein des bürgerlichen Rechts, sind
alle Industrie- und Handelskammern als Mitglieder vertreten. Sie finanzieren ihre Spit
zenorganisation entsprechend dem wirtschaftlichen Gewicht ihrer Bezirke und den
eigenen Beitragseinnahmen. Oberstes Organ ist die Vollversammlung, in der alle Kam
mern Sitz und Stimme haben. Sie wählt den Präsidenten und die beiden Vizepräsiden
ten. Das ehrenamtliche Element kommt, ebenso wie bei den Kammern, besonders in
der Ausschußarbeit zum Ausdruck: Weit über tausend Unternehmer wirken in mehr als
80 Ausschüssen und Arbeitskreisen mit. Ein zweckmäßiges System von Sitzungen,
Umfragen und schriftlichen Mitteilungen sorgt für einen kontinuierlichen Informa-
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tionsfluß zwischen Kammern und DIHT. Hochqualifizierte Experten in der Geschäfts
führung organisieren den Erfahrungsaustausch, bereiten die Meinungsbildung vor, for
mulieren zahlreiche Stellungnahmen und sind in vielen Ministerien als ratgebende
Gesprächspartner geschätzt.
Der Zusammenschluß der Kammern zum "Deutschen Handelstag" zehn Jahre vor
der Reichsgründung, also schon 1861, gehört zu den großen, wegweisenden Entschei
dungen, auf die immer wieder mit Stolz hingewiesen wird. Der Antrag von Theodor
Frey aus Eberbach am Neckar, einen "allgemeinen Deutschen Handelstag einzube
rufen, auf dem alle deutschen Handelskammern und Kaufmannskorporationen vertre
ten sein sollten", entsprang nicht zuletzt einer Auflehnung gegen die aus unternehme
rischer Sicht sehr hinderliche Vielstaaterei und dem auch national empfundenen
Wunsch, "das große merkantile und soziale Gebäude Deutschlands zu vollenden", wie
Frey als Initiator einer gemeinsamen Organisation es ausdrückte. In Heidelberg fand
die Gründungsversammlung statt, die so praktische, damals aktuelle Fragen wie die
Vereinheitlichung von Maßen, Gewichten und Münzen, Zollpolitik, Handelsrecht und
Verkehrsprobleme behandelte. Die den Kammern vorschwebende freiheitliche Wirt
schaftsordnung war ohne Beseitigung der Zollschranken und ohne das größere einheit
liche Wirtschaftsgebiet nicht denkbar - eine frühe Parallele zu dem Engagement der
wirtschaftlichen Selbstverwaltung für die europäische Einigung nach dem Zweiten
Weltkrieg. Es ist unbestritten, daß die Industrie-und Handelskammern in Deutschland
gerade mit der .Schaffung eines gemeinsamen Sprachrohrs wesentlich dazu beigetragen
haben, den Einigungsgedanken zu fördern und liberale Reformen in der zweiten Hälfte
des 19. Jahrhunderts durchzusetzen.
Dem damaligen Grundgedanken der größeren wirtschaftlichen Einheit entsprachen
die schon bald nach dem Zweiten Weltkrieg einsetzenden Bestrebungen, über die natio
nalen Grenzen hinwegzuschauen und Handelsschranken abzubauen. So war es folge
richtig, daß sich schon im Februar 1958 die "Ständige Konferenz der Industrie- und
Handelskammern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" zusammenfand, deren
Vorschläge und Gutachten in Brüssel stets Beachtung finden und die immer wieder
neue Anstöße für die wirtschaftliche Einigung Europas gegeben hat.
Das Eintreten der deutschen Industrie- und Handelskammern für einen freien Welt
handel wirkt sich international vor allem indirekt aus, insbesondere über den Einfluß,
den sie auf die deutsche Wirtschaftspolitik ausüben. Im organisatorischen Bereich ist
die besonders starke und aktive "Deutsche Gruppe" der "Internationalen Handelskam
mer" zu nennen, einer 1919 gegründeten übernationalen Spitzenorganisation mit Sitz
in Paris. Ziel dieses freien Zusammenschlusses, der alle zwei Jahres große Kongresse
abhält, ist die Förderung von Welthandel und Weltwirtschaft.
5 Geschichtliche Wurzeln
Die deutschen Industrie- und Handelskammern sind, wenn man wesentliche Organi
sationsprinzipien, Funktionen und auch die Bezeichnung der Institution zur Begriffs-
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bestimmung heranzieht, durchweg Kinder des 19. ] ahrhunderts. Doch die Idee der
Selbstverwaltung besitzt weit ältere Erscheinungsformen: frühe Zusammenschlüsse von
Kaufleuten in Kommerzkollegien, Handlungsvorständen, Kaufmannsgilden oder Kor
porationen, deren Vorläufer bis ins Mittelalter zurückreichen.
Während sich die kaufmännischen Korporationen besonders im östlichen Preußen
als unabhängige Interessenvertretungen weiter ausbildeten, ging der eigentliche Impuls
für die Entstehung des deutschen Kammersystems von den während der französischen
Besetzung auf linksrheinischem Gebiet errichteten Kammern aus. Ein Erlaß Napoleons
vom Weihnachtsabend 1802 schuf Handelskammern in bedeutenden Städten, darunter
Mainz und Köln; ein Gesetz vom April 1803 hatte die Einrichtung sogenannter bera
tender Industrie- und Gewerbekammern an weiteren Orten, darunter Krefeld, Aachen
und Trier, zur Folge. Wesentlicher Unterschied war, daß die Handelskammern den
direkten Zugang zum Handelsminister besaßen, während die Industrie- und Gewerbe
kammern auf den Dienstweg angewiesen waren - ein Unterschied, der sich schon in
der Zeit der französischen Besatzung verwischte und später den preußischen Behörden
völlig fremd war, zumal sich die Tätigkeit beider Kammertypen glich und sie sich bald
alle als Handelskammern bezeichneten.
Die französischen Gründungen in der Tradition der "Chambre de Commerce" waren
vornehmlich als Beratungsorgane des Staates gedacht. Ihre Auskunftstätigkeit unterlag
staatlicher Überwachung; von Selbstverwaltung war nach dem Willen des Gesetzgebers
nicht die Rede. Zwar gab es stets Ansätze, den staatlichen Einfluß zurückzudrängen,
doch die Beschleunigung dieser Entwicklung und schließlich die Verbindung mit der
Tradition der Korporation in einer einzigen Einrichtung verdanken wir ganz wesentlich
dem Freiherrn vom Stein. Er hatte schon 1808 mit der preußischen Städteordnung die
Grundlage der modernen kommunalen Selbstverwaltung gelegt, deren Ziel es war, den
Bürger an den gemeindlichen Fragen zu beteiligen, der bürgerlichen Freiheit einen
autonomen Rahmen zu schaffen und damit zugleich dem Staatsganzen zu dienen.
Dieses Gedankengut fand zunehmend Einfluß in dem Bereich wirtschaftlicher Ord
nungsvorstellungen und trat bei Neugründungen von Kammern als bestimmendes Prin
zip neben die staatsnahe Funktion der französischen Gründungen, die von der preu
ßischen Verwaltung zunächst unbesehen übernommen, doch immer stärker von dem
neuen Geist erfüllt wurden.
Eine preußische Verordnung vom 11. Februar 1848 - die erste allgemeine Regelung
preußischen Kammerrechts - stellte zwar noch die Beratung der Behörden als wichtig
ste Aufgabe in den Vordergrund, sie räumte den Kaufleuten aber - entscheidender
Unterschied zum französischen System - das Recht ein, ihren Kammervorstand selbst
zu wählen. Wenn auch die Vielfalt der Traditionen und Entstehungsformen in Süd
deutschland, in Preußen und in den Hansestädten noch lange nachwirkte, so war damit
doch die Basis geschaffen für die Entfaltung der wirtschaftlichen Selbstverwaltung, die
sich nicht als verlängerter Arm, sondern auch als durch freie Wahl der Kaufmannschaft
legitimiertes Gegenüber zum Staat versteht und auf diese Weise wirtschaftlichen Sach
verstand im allgemeinen Interesse zur Geltung bringt.
So sind die Industrie- und Handelskammern in der Bundesrepublik, wie man rück
blickend feststellen kann, ein europäischer Sproß der schon damals nicht übersehbaren
geistigen deutsch-französischen Beziehungen, die in unseren Tagen ihre Ergänzung und
Konkretisierung im wirtschaftlichen und politischen Raum gefunden haben.
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6 Unabhängigkeit als Grundprinzip
Dem Gesamtinteresse der Wirtschaft in Unabhängigkeit zu dienen und gerade dadurch
auch dem Staat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu helfen - dieses Motiv zieht sich
wie ein roter Faden durch die bewegte Geschichte der deutschen Industrie- und Han
delskammern. Das Beharren auf Unabhängigkeit vom Staat hat mitunter zu Konflikten
geführt, und die Allmacht des Dritten Reiches mit ihrem Perfektionismus an zentra
listischer Organisation hat auch die Kammern trotz des teilweise mutigen und hinhal
tenden Widerstandes schließlich aufgehoben und für ihre Zwecke mißbraucht. Doch
ohne Unabhängigkeit von staatlichen Weisungen gibt es nach eigenem Selbstverständnis
und bei objektiver Betrachtung keine funktionierende Selbstverwaltung der Wirtschaft.
Totalitäre Systeme haben, wie sich in den Ostblockstaaten zeigt, keinen Platz für die
freiheitliche Kammertradition. Aber auch staatliche Organe in parlamentarischen
Demokratien zeigen immer wieder die Neigung, sich in Angelegenheiten der Selbstver
waltung reglementierend einzumischen und ihre Aufgaben zugunsren erweiterter staat
licher Aktivität einzuengen. Solchen Bestrebungen unermüdlich entgegenzutreten ge
hört zur festen Kammertradition.
Unabhängigkeit bedeutet für die Kammern auch die Unabhängigkeit von politischen
Parteien, bedeutet also parteipolitische Neutralität. Das freilich ist keineswegs mit
Zurückhaltung in der wirtschaftspolitischen Diskussion gleichzusetzen. Freiheitlichen
Prinzipien und der Ordnungsform der Sozialen Marktwirtschaft verpflichtet, machen
sie ihren Standort immer wieder klar. Ihre Grundeinstellung und in konkreten Fragen
die Beschlüsse ihrer Vollversammlungen und des Deutschen Industrie- und Handels
tages geben ihnen d1m Maßstab, mit dem sie das Verhalten von Regierungen und
politischen Parteien messen, nach dem sie Anerkennung oder Kritik äußern. Die vom
Gesetzgeber vorgeschriebene Wahrnehmung der Interessen aller Kammerzugehörigen
läßt es nicht nur zu, sondern verlangt es geradezu, daß sich die Kammern mit ihren
Vorstellungen im vielstimmigen Konzert der Meinungen deutlich Gehör verschaffen.
Die Unabhängigkeit der Kammern ist aber auch eine Unabhängigkeit von einseitigen
wirtschaftlichen Interessen, die dem Gesamtinteresse aller Gewerbetreibenden ent
gegenstehen könnten. Die mitunter kritisierte Pflichtzugehörigkeit zur Industrie- und
Handelskammer ist nicht nur das einzige Mittel, die Unternehmerischen Erfahrungen in
ihrer ganzen Breite zu erfassen und zu integrieren, sondern auch die sicherste Vorbeu
gung gegen denkbare Versuche dominierender Branchen oder großer Beitragszahler,
sich der Kammerorganisation zur Verfolgung eigener Interessen zu bedienen. Ohne
Pflichtmitgliedschaft und die damit einhergehende Sicherung der finanziellen Unab
hängigkeit könnten die Kammern der gesetzlichen Verpflichtung zur Objektivität
schwerlich und jedenfalls nicht mit ähnlicher Glaubwürdigkeit nachkommen. Körper
schaftsstatus und öffentliche Aufgabe dieser Selbstverwaltungseinrichtungen machen
die Pflichtzugehörigkeit erforderlich. Der Bundestag hat dies mit der Verabschiedung
des Kammergesetzes von 1956 anerkannt, und das Bundesverfassungsgericht hat es in
einer Entscheidung vom 19. Dezember 1962 bestätigt.
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