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Schriftenreihe Medizinrecht
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte
im Medizinrecht e. V. (Hrsg.)
Medizin und Strafrecht
Strafrechtliche Verantwortung
in Klinik und Praxis
Schriftleitung
Thomas Ratajczak . Gabriela Schwarz-Schilling
Mit Beiträgen von
K.-O. Bergmann, K. Bühler, W. Eisenmenger, P. Gaidzik,
B. Halbe, K.-H. Kurz, S. Nemetschek, T. Ratajczak,
Ch.-M. Stegers, K. Ulsenheimer
, Springer
Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwălte im Medizinrecht e. V.
Wegenerstr. 5
0-71063 Sindelfingen
Schriftleitung:
RA Or. Thomas Ratajczak
Wegenerstr. 5
0-71063 Sindelfingen
RA Gabriela Schwarz-Schilling
Marburger Str. 21Rathausplatz
0-57223 Kreuztal
Die Deutsche Bibliothek - CIP-Einheitsaufnahme
Medizin und Strafrecht: strafrechtIiche Verantwortung in K1inik und Praxis/Arbeitsgemein
schaft Rechtsanwlilte im Medizinrecht e. V. Hrsg.; SchriftI.: T. Ratajczak; G. Schwarz-SchiIling
- Berlin; Heidelberg; New York; Barcelona; Hongkong; London; Mailand; Paris; Singapur;
Tokio: Springer, 2000
ISBN 978-3-540-66631-8 ISBN 978-3-642-59701-5 (eBook)
DOI 10.1007/978-3-642-59701-5
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@ Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2000
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Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Referate
Thomas Ratajczak 5
Der Arzt im Strafrecht -die möglichen Straftatbestände
Dr. Karl-Otto Bergmann 35
Arbeitsteilung und Vertrauensgrundsatz im Arztstrafrecht
J. Podiumsdiskussion 49
Referate
Christoph-M. Stegers 57
Strafverl'ahren gegen Ärzte -ein anwaltlicher Kunstfehler?
Prof. Dr. med. Wolfgang Eisenmenger 71
Die Kompetenz des Rechtsmediziners im Strafverfahren
gegen Ärzte
Dr. Peter Gaidzik 81
Die Kompetenz des Rechtsmediziners im Strafverfahren
gegen Ärzte -aus der Sicht des Strafverteidigers
2. Podiumsdiskussion 89
VI Inhaltsverzeichnis
Referate
Karl-Heinz Kurz 99
Grenzen staatsanwaltschaftlicher Ennittlungstätigkeit
Dr. Bemd Halbe 111
Berufsrechtliche Konsequenzen von Strafverfahren
gegen Ärzte
Prof. Dr. Klaus Ulsenheimer 127
Die Risikoaufklärung im Strafverfahren
Klaus Bühler 139
Aktive und passive Sterbehilfe
Silvia Nemetschek 155
Soll fahrlässiges Handeln strafbar sein?
3. Plenumsdiskussion 163
Ist der Behandlungsanspruch des Patienten
noch einzulösen?
Teilnehmerverzeichnis 171
Autorenverzeichnis
Bühler, Klaus
Rechtsanwalt
Neckarstaden 16, 69117 Heidelberg
Bergmann,Dr. Karl-Otto
Rechtsanwalt
Schützenstr. 10,59071 Hamm
Eisenmenger, Prof.Dr.med. Wolfgang
Institut für Rechtsmedizin
der Ludwig-Maximilian-Universität
Frauenlobstr. 17,80337 München
Gaidzik, Dr.med. Peter W.
Rechtsanwalt und Arzt
Leopoldstr. 10,44147 Dortmund
Halbe, Dr. Bemd
Rechtsanwalt
Bismarckstr. 11 - 13, 50672 Köln
Kurz, Karl-Heinz
Leitender Oberstaatsanwalt
Staatsanwaltschaft Hechingen
Heiligkreuzstr. 6, 72379 Hechingen
VIII Autorenverzeichnis
Nemetschek, Silvia
Ltd. Oberstaatsanwältin bei der
Generalstaatsanwaltschaft Celle
Lange Str. 40 a, 29342 Wienhausen
Ratajczak, Dr. Thomas
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht
Wegenerstr. 5, 71063 Sindelfingen
Stegers, Christoph-M.
Rechtsanwalt
Leopoldstr. 10,44147 Dortmund
Ulsenheimer, Prof. Dr.Dr. Klaus
Rechtsanwalt
Maximiliansplatz 12, 80333 München
Einleitung
Die strafrechtliche Verantwortung in Klinik und Praxis war das Ge
neralthema des X. Kölner Symposiums, welches die Arbeitsgemeinschaft
Rechtsanwälte im Medizinrecht e.V. am 14.l1.1998 veranstaltete. Kaum
eine andere Rechtsmaterie ist unter Medizinern und Juristen seit Jahren
derartig heftig umstritten wie die strafrechtliche Verantwortung der Ange
hörigen von Heilberufen. Ihre Tätigkeit ist mit einem deutlich erhöhten
Risiko, mit strafrechtlichen Normen in Konflikt zu geraten, verbunden. Im
Brennpunkt stehen Straftaten gegen das Leben, gegen die Gesundheit und
die persönliche Freiheit, weniger Straftaten im Zusammenhang mit der
sonstigen Berufsausübung oder Straftaten gegen die Persönlichkeitssphäre
oder im Zusammenhang mit der Erstellung von Sachverständigengutach
ten.
Zwar ist die Einstellungsquote außerordentlich hoch. Dennoch ist nicht
zu verkennen, daß ein Ermittlungsverfahren einen Eingriff in die persönli
che Freiheit darstellt, belastend ist und mitunter auch mit erheblichen wirt
schaftlichen Nachteilen für den Beschuldigten verbunden ist. Der Unwäg
barkeit von Eingriffen in den lebenden Organismus entspricht das strin
gente Beweisrecht des Strafprozesses mit seiner in dubio pro reo-Doktrin
bzw. der Notwendigkeit, bei Erfolgsdelikten die Kausalität zweifelsfrei
nachzuweisen.
Eine Übersicht über die möglichen Straftatbestände liefert der Beitrag
von Ratajczak. Allgemein wird beklagt, daß kein valides Zahlenmaterial
bei den Generalstaatsanwaltschaften über Ermittlungsverfahren und deren
Ausgang gegen Angehörige der Heilberufe wegen medizinischer Fehlbe
handlung vorliegt.
Den Anspruch des Opfers auf Schutz und Respekt halte ich für unein
gelöst. Opfer suchen Schutz und Unterstützung bei der Justiz. Einer zwi
schen Staatsanwalt, Verteidigung und Gericht ausgehandelten Einstellung
gern. § 153a StPO stehen sie nach Erfüllung der Auflagen machtlos ge
genüber, wohingegen der Verletzte gegen einen Einstellungsbescheid des