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LEXIKON
BAUFINANZIERUNG
GABLER
LEXIKON
BAUFINANZIERUNG
Alles über Bauen, Kaufen, Bewerten, Finanzieren,
Mieten, Verpachten, Versichern, Verwalten,
Verwerten und Versteigern von Immobilien
sowie die dazugehörigen Steuerfragen
von
Harald Gerhards
Helmut Keller
8. vollständig überarbeitete
und erweiterte Auflage
Bibliografische Information Der Deutschen Bibliothek
Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen
Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über
<http://dnb.ddb.de> abrufbar.
1. Auflage 1988
2. Auflage 1990
2., durchgesehene Auflage 1991
3., erweiterte und überarbeitete Auflage 1992
3., durchgesehene Auflage 1993
4., erweiterte und überarbeitete Auflage 1993
(1. - 4. Aufl. u. d. T. "Lexikon Baufinanzierung von A bis ZU)
5., erweiterte und überarbeitete Auflage 1996
6., erweiterte und überarbeitete Auflage 1998
7., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage Oktober 2000
8., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage Oktober 2002
Alle Rechte vorbehalten
© Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden 2002
Softcover reprint ofthe hardcover 8th edition 2002
Der Gabler Verlag ist ein Unternehmen der
Fachverlagsgruppe BertelsmannSpringer.
www.gabler.de
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der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und
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jedermann benutzt werden dürften.
Umschlaggestaltung: Regine Zimmer, Dipl.-Designerin, Wiesbaden
Gedruckt auf säurefreiem und chlorfrei gebleichtem Papier
ISBN 978-3-322-90391-4 ISBN 978-3-322-90390-7 (eBook)
DOI 10.1007/978-3-322-90390-7
Vorwort
Die Geldanlage in Immobilien ist nach wie vor krisensicher, wertbeständig und trotz ständiger
Änderungen steuerlich privilegiert. Deshalb eignet sie sich auch hervorragend für die Alters
vorsorge, die heute ein unverzichtbarer Bestandteil unserer Finanzierungsplanung ist.
Nach der Beruhigung der durch die Sonderförderung hervorgerufenen Faktoren im ostdeut
schen Markt ist mittlerweile eine Konsolidierung eingetreten. Bei der lang andauernden Nied
rigzinsphase, deren Trend nur kurzfristig gegenläufig war, bei den stabilen bis leicht rückläufi
gen Baupreisen und bei nur noch moderat steigenden Baulandpreisen ist die positive Grund
stimmung gewachsen, die sich durch die Turbulenzen an den Börsen und Kapitalmärkten wei
ter zu Gunsten der Immobilie entwickeln dürfte. Die Grundbedingungen für die Immobilie sind
ausgezeichnet. Die steuerliche Förderung des Mietwohnungsbaus und die Eigenheimzulage für
das selbstgenutzte Objekt unterstützen diese positive Einstellung der Anleger zur Immobilie.
Mit Jahresbeginn 2002 sind die letzten (Währungs-)Grenzen in Europa gefallen. Der Immobi
lienmarkt hat sich europaweit geöffnet. Der Wegfall von Währungsrisiken und Transaktions
kosten erleichtert den grenzüberschreitenden Vergleich von Finanzierungsangeboten im Euro
Währungsraum; der Wettbewerb ist internationaler. Mit der Aufnahme der wichtigsten immobi
lienspezifischen Grundbegriffe aus den ausgewählten europäischen Nachbarländern haben wir
dieser Entwicklung Rechnung getragen.
Bedeutsam ist auch die Tatsache, dass immer mehr Finanzierungsinstitute ihre gesamte Baufi
nanzierungspalette im Internet präsentieren. Mittlerweile sind schon virtuelle Geschäftsstellen
eingerichtet, die sich mit ihrem Angebot vor allem auf gut informierte Privatkunden ausrichten.
Unverändert aber gilt, dass die Immobilieninvestition eine weit reichende Entscheidung für den
privaten Bauherren wie auch für den (institutionellen) Kapitalanleger ist. Der dabei zu beach
tende Themenbereich ist komplex und sollte deshalb gut durchdacht und langfristig geplant
sem.
Die Stiftung Warentest hat wiederholt festgestellt, dass die Baufinanzierungsberatung der Kre
ditinstitute in vielen Fällen noch immer nicht den gewünschten Standards entspricht. Als einen
der Hauptkritikpunkte nennt sie den mangelnden Einsatz von technischen Hilfsmitteln, der
letztlich auch zu einer Vielzahl von "handwerklichen" Fehlern führte. Auch die Diskussion um
"Schrottimmobilien" zeigt mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az: XI ZR 91/99),
wie wichtig es für Kapitalanleger ist, sich vor einem Immobilienerwerb über alle Risiken um
fassend zu informieren. Der Gesetzgeber hat darauf mit einer Gesetzesvorlage reagiert.
Die Europäische Kommission hat am 5. März 2001 nach umfassenden Verhandlungen zwi
schen europäischen Verbraucherschutzorganisationen und den europäischen Verbänden der
Kreditwirtschaft eine Empfehlung für einen Verhaltenskodex für die Vergabe von wohnwirt
schaftlichen Krediten erlassen. Die wichtigen deutschen Marktteilnehmer entsprechen mittler
weile diesem verbraucherschutzpolitischen Ziel und bieten allgemeine Informationsbroschüren
an. Künftig wird es erforderlich sein, die Informationen auf die persönliche Situation des Kun
den zuzuschneiden.
Wie in anderen Wirtschaftsbereichen hat die Konzentrationswelle auch die Baufinanzierungsin
stitute erfasst. Die Großbanken haben ihre Aktivitäten rund um die gewerbliche Immobilienfi
nanzierung zusammengefasst, viele Bausparkassen haben fusioniert oder bilden zusammen mit
Versicherungsgesellschaften neue Allfinanzkonzerne. Auch die mobilen Vertriebe sind nahe am
Kunden und stark im Markt.
Unverzichtbar bleibt für alle Anbieter die Ausbildung und Qualifizierung der Berater. Aber
auch die Investoren sollten die grundlegenden Fakten der Immobilienfinanzierung kennen.
Neuerungen in der Rechtsprechung, Änderungen im Steuerrecht, Anpassungen im Bereich des
Bauens und der Bauvorschriften, neue innovative Finanzierungsformen, veränderte Kundenan
sprüche sowie auch völlig neuartige Vertriebsformen setzen einen permanenten Informations
prozess voraus.
Wir haben mit der 8. Auflage des Gabler Bank-Lexikons die Themenbereiche Immobilienanla
ge/-finanzierung konsequent fortgeschrieben. Dabei haben wir versucht, auf alle erdenklichen
Fragen, die sich aus der Sicht sowohl des Baufinanzierungsberaters als auch des Immobilienin
vestors ergeben, zu antworten.
Alle Stichworte sind aktualisiert, die Tabellen und Vorlagen sind überarbeitet, die DM-Beträge
sind auf Euro-Beträge umgestellt. Nur wo Bezug auf ältere Rechtsprechung genommen wird,
werden DM-Beträge weiter geführt.
Auch die veränderte Altersvorsorge, unter dem Stichwort Riester-Rente schon ein fester Be
griff, ist seit Januar 2002 für jeden Anleger und für seinen Berater ein ständiges Thema. Da
Wohneigentumsbildung in das Altersvermögensgesetz einbezogen ist, haben wir auch diesen
Themenkomplex ausführlich behandelt.
Unser Leitgedanke ist weiterhin, dass jede Immobilieninvestition und die dazugehörige Baufi
nanzierung eine gründliche Vorbereitung erfordern. Je besser und je gründlicher geplant wird
und je genauer der Investor informiert ist, um so günstiger wird nachher die Baufinanzierung
und damit die Rendite der Investition.
Köln, im September 2002 Harald Gerhards
Helmut Keller
Abkürzungsverzeichnis
ABB Allgemeine Bauspar- BNotG Bundesnotarordnung
bedingungen BRAGO Bundes-Gebührenordnung
AbfG Abfallgesetz für Rechtsanwälte vom
Abs. Absatz 26.7.1957
AfA Absetzung für Abnutzung BSpkG Bausparkassengesetz
AGB Allgemeine Geschäftsbe- BUKG Bundesumzugs-
dingungen kostengesetz
AGBG AGB-Gesetz BV Berechnungsverordnung
AngG Anfechtungsgesetz BVerfG Bundesverfassungsgericht
AO Abgabenordnung BVG Bundesversorgungsgesetz
AUV Auslandsumzugskosten-
verordnung DBA Doppelbesteuerungs-
AVmG Altersvermögensgesetz abkommen
d. h. das heißt
BauGB Baugesetzbuch DIN Deutsche Industrienorm
BauGB-Maß- Maßnahmengesetz zum DSchG Denkmalschutzgesetz
nahmenG Baugesetzbuch DVO Durchführungsverordnung
BauNVO Baunutzungsverordnung
BauONW Bauordnung Nordrhein- EFH Einfamilienhaus
Westfalen EGZPO Einführungsgesetz zur ZPO
BauPG Bauproduktengesetz EGBGB Einführungsgesetz zum
BausparkV Bausparkassenverordnung BGB
BauVerfV Bauverfahrensverordnung EigZ Eigenheimzulage
BayBO Bayerische Bodenordnung EigZulG Eigenheimzulagengesetz
BBauG Bundesbaugesetz ELW Einliegerwohung
BBergG Bergbaugesetz EnEV Energie-Einsparungs-
BDSG Bundesdatenschutzgesetz verordnung
Berlin-FG Berlinförderungsgesetz ErbbRVO (auch: ErbbauVO)
BeurkG Beurkundungsgesetz Erbbaurechtsverordnung
BewG Bewertungsgesetz ErbStG Erbschaftsteuergesetz
BFH Bundesfinanzhof ErbSt Erbschaftsteuer
BGB Bürgerliches Gesetzbuch ESt Einkommensteuer
BGB! Bundesgesetzblatt EStDV Einkommensteuer-
BGH Bundesgerichtshof durchführungsverordnung
BHG Bauherrengemeinschaft EStG Einkommensteuergesetz
BMZ Baurnassenzahl EStR Einkommensteuer-
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz Richtlinien
(in Vorbereitung) etc. et cetera
ETW Eigentumswohnung i. d. F. in der Fassung
evtl. eventuell i. d. R. in der Regel
EW Einheitswert i. e. S. im engeren Sinn
i. H. in Höhe
FA Finanzamt IHK Industrie-und Handelskammer
f./ff. fortfolgend( e) InsO Insolvenzordnung
FG Finanzgericht InVorG Investitionsvorranggesetz
FlurbG Flurbereinigungsgesetz
FKP Gesetz zur Umsetzung des KAGG Kapitalanlagegesetz
föderalen Konsoli- KfW Kreditanstalt für
dierungsprogramms Wiederaufbau
KGG Kindergeldgesetz
GBO Grundbuchordnung KO Konkursordnung
GBR Gesellschaft bürgerlichen KostO Kostenordnung
Rechts KStG Körperschaftsteuergesetz
GBV Grundbuchverfügung KWG Kreditwesengesetz
GewO Gewerbeordnung
GewSt Gewerbesteuer LAB Lastenausgleichsbank
GewStDV Gewerbesteuer- Durchfüh- LAG Lastenausgleichsgesetz
rungsverordnung LBOBaWü Landesbauordnung Baden-
GFZ Geschossflächenzahl Württemberg
GG Grundgesetz LG Landgericht
ggf. gegebenenfalls LSt Lohnsteuer
GKG Gerichtskostengesetz LStDV Lohnsteuer- Durch-
GOA Gebührenordnung für Ar- führungsverordnung
chitekten LV Lebensversicherung
GrdstVG Grundstücksverkehrsgesetz LZB Landeszentralbank
GrEStG Grunderwerbsteuergesetz
GrStG Grundsteuergesetz MaBV Makler-und Bauträger-
GrundMV Grundmietenverordnung verordnung
GRZ Grundflächenzahl MB Musterbedingungen
GSB Gesetz über die Sicherung MBöBk Musterbedingungen für
der Bauforderungen öffentlich-rechtliche Bau-
GuV Gewinn-und Verlust- sparkassen
rechnung MBpBk Musterbedingungen für
GVG Gerichtsverfassungsgesetz private Bausparkassen
GVO Grundstücksver- MHG Miethöhegesetz
kehrsordnung MuBo Musterbauordnung
GwG Geldwäschegesetz MwSt Mehrwertsteuer
HeizKV Heizkostenverordnung NBL Neue Bundesländer
HGB Handelsgesetzbuch NotVO Notarverordnung
HOAI Honorarordnung für Archi- Nr. Nummer
tekten und Ingenieure NRW Nordrhein-Westfalen
HypBankG Hypothekenbankgesetz NVO Neubaumietenverordnung
o. a. oben angegeben VermBG Vermögensbildungs gesetz
o.Ä. oder Ähnliches VermG Vermögens gesetz
OFD Oberfinanzdirektion vgl. vergleiche
p. a. per annum VO Verordnung
PangV Preisangabenverordnung VOB Verdingungsordnung flir
PlanzVO Planzeichenverordnung Bauleistungen
VStG Vermögensteuergesetz
RA Rechtsanwalt V+V Vermietung und Verpachtung
RdErl Runderlass VW1 vermögenswirksame Leistungen
RDM Ring deutscher Makler
RPflG Rechtspflegergesetz WEG Gesetz über Wohnungs-
RSG Reichssiedlungsgesetz eigentum
RVO Reichsversicherungsordnung WertR Wertermittlungsrichtlinien
WertVO Wertermittlungsverordnung
SachRBerG Sachenrechtsbereini- WHG Wasserhaushalts gesetz
gungsgesetz WKSchG Wohnraumkündigungs-
SchRG Gesetz zur Reduzierung der schutzgesetz
landwirtschaftlichen WoBauFG Gesetz zur Förderung des
Schuldverhältnisse Wohnungsbaus
SchutzBG Schutzbaugesetz. Gesetz WobauG Wohnungsbaugesetz
über bauliche Maßnahmen WoBindG Wohnungsbindungsgesetz
zum Schutz der Zivil- WoEigG Wohnungseigentumsgesetz
bevölkerung WoGG Wohngeldgesetz
SparPG Sparprämiengesetz WoG SoG Wohngeldsondergesetz
StandOG Standortsicherungsgesetz WoGV Wohngeldverordnung
StBauFG Städtebauförderungsgesetz WohneigFG Wohnungseigentumsför-
StGB Strafgesetzbuch derungsgesetz
StRefG Steuerreformgesetz WohnGeb- Gesetz über Gebühren-
StMBG Missbrauchsbekämpfungs- Befrg befreiung bei Wohnungsbau
und Steuerbereinigungs- vom 30.5.1953
gesetz WoP Wohnungsbauprämie
WoPDV Wohnungsbauprämien-
u. a. und andere Durchflihrungsverordnung
u.Ä. und Ähnliches WoPG Wohnungsbauprämiengesetz
u. E. unseres Erachtens
USt Umsatzsteuer z. B. zum Beispiel
UStG Umsatzsteuergesetz ZFH Zweifamilienhaus
usw. und so weiter ZGB Zivilgesetzbuch der DDR
UWG Gesetz gegen den unlaute- ZPO Zivilprozessordnung
ren Wettbewerb z. T. zum Teil
ZVG Zwangsversteigerungsverfahren
VAZ Veranlagungszeitraum zzgl. zuzüglich
VDM Verband deutscher Makler z. zt. zur Zeit
VerbrKrG Verbraucherkreditgesetz 11. BV Zweite Berechnungs-
VerglO Vergleichsordnung verordnung
A
Abbaugesetz vom 23.6.1960, Gesetz über das Bauvorhaben behindern können und
den Abbau der Wohnungswirtschaft und über durch zeitliche Verzögerungen auch zusätzli
ein soziales Miet- und Wohnrecht. Früheres che Kosten entstehen können.
Mieterschutzgesetz, durch Zeitablauf mitt
lerweile gegenstandslos geworden. Abbruchgebot (§ 179 BauGB). Die Ge
meinde kann den Eigentümer durch Bescheid
Abbauland (§ 43 BewG), Betriebsflächen, verpflichten zu dulden, dass die Beseitigung
die durch Abbau der Bodensubstanz über einer baulichen Anlage verlangt wird, wenn
wiegend für den Betrieb nutzbar gemacht sie den Festsetzungen des ~ Bebauungs
werden. Die Bewertung erfolgt gesondert mit plans nicht entspricht und auch nicht ange
dem Einzelertragswert. Bei dem A. handelt passt werden kann. Das A. kann auch erlas
es sich um Kies-, Sandgruben, Steinbrüche sen werden, wenn Gebäude im Geltungsbe
usw. reich eines Bebauungsplans Missstände oder
Mängel aufweisen, die auch durch Moderni
Abbruch. Wer eine bauliche Anlage ohne sierung nicht behoben werden können. Die
erforderliche Genehmigung errichtet, handelt jenigen, für die ein Recht an dem Grund
ordnungswidrig und kann mit Bußgeld belegt stück oder an einem das Grundstück belas
werden. Da dies jedoch nichts an dem rechts tenden Recht im ~ Grundbuch eingetragen
widrig geschaffenen Zustand ändert, enthal oder durch Eintragung gesichert ist, das nicht
ten die meisten Landesbauordnungen geson zur Nutzung berechtigt, sollen von dem Be
derte Bestimmungen, die sich mit der Her scheid benachrichtigt werden, wenn sie von
stellung ordnungsgemäßer Zustände und der der Beseitigung betroffen werden. Unberührt
Beseitigung bestimmter Bauteile befassen. bleibt das Recht des Eigentümers, die Besei
tigung selbst vorzunehmen.
Abbruchanordnung, ~ Abbruchgebot.
Abbruchkosten. Bei der Bewertung eines
Abbrucharbeiten. Werden baurechtlich Grundstücks mit entsprechenden Aufbauten
zugelassene A. durchgeführt und können müssen A. berücksichtigt werden, da diese
diese ohne Inanspruchnahme des Nachbar unter Umständen den ~ Verkehrswert gege
grundstücks nicht oder nur mit erheblichem nüber ~ unbebauten Grundstücken erheblich
Aufwand durchgeführt werden, muss der mindern. A. können auch in einem Versiche
Grundstückseigentümer das Aufstellen und rungsfalle für den Abbruch und den Abtrans
Betreten von Gerüsten o. Ä. dulden. Natür port der Restbauteile entstehen. Erhält ein
lich muss diese Benutzungsabsicht angezeigt Steuerzahler ein Grundstück auf dem Wege
werden. Wird die Nutzung verweigert, muss der Schenkung und beabsichtigt er bereits
der Grundstückseigentümer auf Duldung ver zum Zeitpunkt der Schenkung den Abbruch,
klagt werden. Ist bei einem Bauvorhaben kann er weder A. noch eine Absetzung vom
erkennbar, dass umfangreiche A. notwendig Restwert des abgerissenen Hauses als ~ Wer
sind, die in jedem Fall nur mit Nutzung des bungskosten geltend machen. Bei gleichzei
Nachbargrundstücks vorgenommen werden tigem Neubau können die A. lediglich ~ Her
können, sollte der Baufinanzierer diesem stellungskosten werden. Wenn das Gebäude
Punkt besondere Bedeutung schenken, da technisch und wirtschaftlich noch nicht ver
ggf. notwendig werdende Duldungsklagen braucht ist und innerhalb von drei Jahren
Abbruchrecht
nach dem Erwerb abgerissen wird, gehören Abfindungsvertrag, ~ Erlassfalle.
die A. und der -+ Restwert des Gebäudes zu
den Herstellungskosten des Neubaues. Wur Abflussprinzip (§ 11 EStG). Abzugsfähige
de ein völlig wertloses Gebäude erworben, -+ Werbungskosten müssen tatsächlich abge
gehören die A. zu den Aufwendungen für flossen (bezahlt) und angefallen sein. Sie
Grund und Boden. -+ Abbruchsabsicht. müssen in dem Jahr steuerlich berücksichtigt
werden, in dem sie gezahlt worden sind.
Abbruchrecht (§§ 1018-1029 BGB), Recht Zugeflossene Beträge sind analog zu ver
zum Abbrechen eines Gebäudes und zum steuern. Das -+ Disagio wird vielfach bei der
Aneignen des Materials. Das Recht kann in ersten Darlehensauszahlung einbehalten und
-+ Abteilung Il des Grundbuches als ist dann zum Zeitpunkt der Leistung steuer
-+ Grunddienstbarkeit rechtlich verankert lich absetzbar. In Ausnahmefällen kann z. B.
werden. Es ist sowohl bei der Beleihung als zum Jahresende ein Disagio vor Darlehens
auch bei der Bewertung des Grundstücks zu auszahlung gewünscht werden, wenn diese
beachten.-+ Abbruchgebot (§ 179 BauGB). Zahlung im wirtschaftlichen Zusammenhang
mit dem späteren Darlehen steht. Dies kann
Abbruchsabsicht (R 33a Abs. 2 Satz 4
z. B. sein, wenn die Bank auf Grund der
EStR 1993). Wenn ein Grundstück mit auf
Disagiozahlung auf die -+ Bereitstellungs
stehenden Gebäuden in A. erworben wird, provision für das spätere Darlehen verzichtet.
unterscheidet der Gesetzgeber folgende
Diese Form wird jedoch dann steuerlich
Sachverhalte:
nicht anerkannt, wenn die Vorauszahlung
• Das Gebäude ist technisch und wirtschaft eine willkürliche Zahlung darstellt. In die
lich verbraucht. - Das Gebäude ist in die sem Fall gilt der Abfluss als ~ Gestaltungs
sem Fall als völlig wertlos anzusehen. missbrauch.
Der gesamte Anschaffungspreis entfällt
auf Grund und Boden. Die Abbruchkosten Abgabefrist, Abgabetermin für die -+ Ein
werden den Herstellungskosten nur dann kommensteuererklärung ist der 31.5. des
zugeordnet, wenn der Abbruch mit der folgenden Jahres (§ 149 Abs.2 AO). Auf
Herstellung eines neuen Gebäudes in ei begründeten Antrag hin Fristverlängerung
nem engen zeitlichen Zusammenhang durch die Finanzbehörde (§ 109 AO). Erst
steht. malige Veranlagung, um Steuererstattung zu
• Das Gebäude ist technisch und wirtschaft erhalten, ist bis zum 31.12. des Folgejahres
lich nicht verbraucht -+ Abbruchkosten möglich. Hier gibt es keine Verlängerungs
und -+ Restwert gehören zu den Herstel möglichkeit. Lohnsteuerjahresausgleich kann
lungskosten eines Gebäudes, wenn dieses durchgeführt werden bis zum 30.9. des Fol
in unmittelbarem Zusammenhang mit gejahres, allerdings sind hier Nachholfristen
dem Abbruch errichtet wird. Ansonsten bis zum 31.12. des übernächsten Jahresmög
zählen die Aufwendungen (Restwert und lich.
Abbruchkosten) zu den Anschaffungskos
ten für Grund und Boden. -+ Teilabbruch. Abgaben, -+ Kommunalabgaben.
Abbuchungsermächtigung, -+ Lastschrift.
Abgabenbescheid, Kommunale Grund
stücksabgaben (Kanalgebühren, Müllabfuhr
Abfindung.
gebühren, Straßenbereinigungs-und Straßen
1. -+ Flurbereinigung: Jeder Grundstücksei
beleuchtungsgebühren, Oberflächenwasser
gentümer ist nach Abzug von Flächen für
gebühren u. a.) aber auch -+ Grundsteuern
öffentliche und gemeinschaftliche Anlagen für
und -+ Zweitwohnungssteuern werden durch
seine Grundstücke mit Land gleichen Wertes
einen A., der rechtlich als Verwaltungsakt zu
abzufinden.
sehen ist, kundgetan. Die Abgaben sind der
2. Mieter/Pächter: Werden an Mieter/Pächter Höhe nach unterschiedlich und richten sich
für vorzeitige Räumung A. gezahlt, so sind nach den kommunalen Abgabenordnungen,
diese als -+ Werbungskosten absetzbar. Gilt Gegen den A. kann als erstes Rechtsmittel
nicht, wenn AufWendungen im Zusammen Widerspruch eingelegt werden, nach erfolg
hang mit Erwerb oder Verkauf stehen. losem Widerspruch ist die Verwaltungsge
~ Mieterabfindung. richtsbarkeit zuständig.
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