Table Of ContentGünter Wierichs / Stefan Smets
Gabler Kompakt-Lexikon Bank und Börse
Günter Wierichs
Stefan Smets
Gabler Kompakt-Lexikon
Bank und Börse
2.000 Begriffe nachschlagen,
verstehen, anwenden
5., überarbeitete Auflage
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der
Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind
im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.
5., überarbeitete Auflage 2010
Alle Rechte vorbehalten
© Gabler | GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden 2010
Lektorat: Dr. Riccardo Mosena / Laura Roberts
Korrektorat: Ivonne Domnick
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Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen
usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht
zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und
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jedermann benutzt werden dürften.
Umschlaggestaltung: KünkelLopka Medienentwicklung, Heidelberg
Druck und buchbinderische Verarbeitung: STRAUSS GMBH, Mörlenbach
Gedruckt auf säurefreiem und chlorfrei gebleichtem Papier
Printed in the Netherlands
ISBN 978-3-8349-1861-1
Vorwort zur fünften Auflage
Von Fragestellungen des Bank- und Börsenwesens ist heute nahezu jeder betroffen – sei es in
der Ausbildung, im Berufsleben oder im privaten Bereich. Nicht jeder kann jedoch auf eine
breite fachspezifische Vorbildung zurückgreifen. Darüber hinaus wird es angesichts des ra-
santen Innovationstempos in der Finanzwelt zusehends schwieriger, einen Überblick zu be-
halten. Die Produkte werden komplexer, die rechtlichen Regelungen differenzierter und die
Begriffe immer vielfältiger. Finanzwirtschaftliche Grundkenntnisse sind jedoch unerlässlich,
denn Bankgeschäfte begleiten jeden Menschen ein Leben lang.
Das ca. 2.000 Stichworte umfassende Gabler Kompakt-Lexikon Bank und Börse informiert
kompetent und anschaulich über die wichtigsten Begriffe aus den Geschäftsbereichen Konto-
führung, Zahlungsverkehr, Finanzierung und Geld-/Vermögensanlage. In der Neuauflage sind
neben laufenden Aktualisierungen (z.B. Änderungen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage, Aus-
weitung der Riester-Förderung auf Wohneigentum, Neuordnung der Börsensegmente) neue
Gesetze bzw. Richtlinien (z.B. Verbraucherkreditrichtlinie) berücksichtigt. Außerdem wurden
neue Begriffe (u.a. im Zusammenhang mit der Finanzkrise und der Einführung der Abgel-
tungssteuer) aufgenommen.
Das Gabler Kompakt-Lexikon Bank und Börse zeigt nicht nur Zusammenhänge zwischen
den einzelnen Begriffen, sondern auch zwischen den Geschäftsbereichen auf und ist damit
ein Nachschlagewerk, das einerseits beruflich für Auszubildende und Angestellte in Kreditin-
stituten sowie Industrie und Handel einsetzbar ist. Andererseits vermittelt es Grundlagenwis-
sen für den privaten Bankkunden.
Düsseldorf und Viersen Günter Wierichs
im September 2009 Stefan Smets
Erläuterungen für den Benutzer
1. Das Gabler Kompakt-Lexikon Bank und Börse ist in ca. 2000 Stichworte aufgegliedert.
Unter einem aufgesuchten Stichwort ist die speziell diesen Begriff erläuternde, gründli-
che Erklärung zu finden, die dem Benutzer sofort erforderliches Wissen ohne mehrmali-
ges Nachschlagen vermittelt. Die zahlreichen, durch das Verweiszeichen ((cid:111)) gekenn-
zeichneten Wörter erlauben es dem Leser, der sich umfassend unterrichten will, sich ü-
ber weitere mit dem gesuchten Wort im engen Zusammenhang stehende Begriffe zu in-
formieren.
2. Die alphabetische Reihenfolge ist – auch bei zusammengesetzten Stichwörtern – strikt
eingehalten. Dies gilt sowohl für Begriffe, die durch Bindestriche verbunden sind, als
auch für solche, die aus mehreren, durch Leerzeichen getrennten Wörtern bestehen. In
beiden Fällen erfolgt die Sortierung, als wäre der Bindestrich bzw. das Leerezeichen
nicht vorhanden. So steht z.B. „Devisenarbitrage“ vor „Devisen-Briefkurs“ und „öffent-
licher Glaube“ vor „öffentliche Versteigerung“.
3. Zusammengesetze Begriffe wie „bargeldlose Zahlung“ oder „offene Zession“ sind in der
Regel unter dem Adjektiv alphabetisch eingeordnet. Wird das gesuchte Wort unter dem
Adjektiv nicht gefunden, empfiehlt es sich, das Substantiv nachzuschlagen.
4. Die Umlaute ä, ö, ü wurden bei der Einordnung in das Alphabet wie die Grundlaute a, o,
u behandelt.
5. Geläufige Synonyme und anglo-amerikanische Termini werden jeweils am Anfang eines
Stichwortes aufgeführt. Dabei werden Synonyme in Kursivschrift wiedergegeben. Quer-
verweise gewährleisten auf jeden Fall das Auffinden der Begriffserläuterungen.
6. Die häufigsten Abkürzungen, insbesondere von Gesetzen, sind im Abkürzungsverzeich-
nis enthalten. Im Bankgeschäft übliche Abkürzungen wie „DAX“ oder „SWIFT“ sind
im Lexikon selbst erläutert.
Abkürzungsverzeichnis
Abk. Abkürzung HGB Handelsgesetzbuch
Abs. Absatz
i.d.R. in der Regel
AG Aktiengesellschaft
InsO Insolvenzordnung
AGB Allgemeine Geschäftbedin-
i.V. (mit) in Verbindung (mit)
gungen
AktG Aktiengesetz KG Kommanditgesellschaft
Anm. Anmerkung KGaA Kommanditgesellschaft auf
Aktien
AO Abgabenordnung
KWG Gesetz über das Kreditwesen
Art. Artikel (Kreditwesengesetz)
AWG Außenwirtschaftsgesetz
OHG Offene Handelsgesellschaft
AWV Außenwirtschaftsverordnung
PAngV Preisangabenverordnung
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
PfandbG Pfandbriefgesetz
BörsG Börsengesetz
RechKredV Verordnung über die Rechnungs-
bzw. beziehungsweise legung der Kreditinstitute
DepotG Depotgesetz ScheckG Scheckgesetz
ErbStG Erbschaftsteuer- und Schen- sog. so genannte(r)
kungsteuergesetz
u.a. unter anderem
EStG Einkommensteuergesetz
etc. et cetera VermBG Vermögensbildungsgesetz
e.V. eingetragener Verein vgl. vergleiche
f.; ff. folgender/folgende WpHG Gesetz über den Wertpapierhan-
del (Wertpapierhandelsgesetz)
gem. gemäß
z.B. zum Beispiel
GmbH Gesellschaft mit beschränkter
Haftung zzgl. zuzüglich
A
Abbuchungsauftrag, schriftliche, jeder- angeschaffte Wertpapiere) wird ein Satz von
zeit widerrufliche Weisung eines Zahlungs- 25 Prozent als A. an das Finanzamt abge-
pflichtigen im Lastschriftverkehr. Im Gegen- führt, sofern der Ertrag nicht vom (cid:111) Freistel-
satz zum (cid:111) Einzugsermächtigungsverfahren lungsauftrag abgedeckt ist. Zu den 25 Pro-
erteilt der Zahlungspflichtige beim A. seiner zent kommen 5,5 Prozent (cid:111) Solidaritäts-
Bank (Zahlstelle) die Weisung zur Einlösung zuschlag sowie, falls der Kunde dies bei
der (cid:111) Lastschrift. Der A. kommt vor allem seinem Kreditinstitut beantragt, die Kirchen-
zwischen Unternehmen zur Anwendung. steuer hinzu, so dass sich insgesamt eine
Belastung von ca. 28 Prozent ergeben kann.
Abfindung, einmalige Geldleistung zur Mit Berechnung der A. ist der Vorgang für
Abgeltung eines Rechtsanspruchs. Eine A. den Anleger grundsätzlich abgeschlossen.
erhalten z.B. Aktionäre bei der Bildung eines Liegt der persönliche Steuersatz des Anlegers
neuen (cid:111) Konzerns. jedoch unter dem Satz der A., so kann dieser
im Zuge seiner Einkommensteuererklärung
Abgabenordnung (AO), grundlegendes ((cid:111) Einkommensteuer) die Differenz zurück-
Gesetz für das Steuerrecht. In der AO werden fordern. Zu Einzelheiten bei der Abwicklung
allgemeine Regeln und Begriffsdefinitionen vgl. auch (cid:111) Steuerverrechnungskonto.
für die Steuergesetzgebung festgelegt. Wich-
tige Regelungen für die Praxis der Kreditin- abhängiges Unternehmen, rechtlich
stitute sind der § 154 AO zur (cid:111) Kontenwahr- selbstständiges Unternehmen, dessen Ge-
heit sowie der § 30a AO zum (cid:111) Bankge- schäftspolitik aufgrund einer Beteiligung
heimnis.(cid:3) eines anderen Unternehmens (herrschendes
Unternehmen) beeinflusst wird.
Abgeltungssteuer, Systemwechsel bei der
Besteuerung von Wertpapiererträgen. Bei der Abkommen, Sammelbegriff für Vereinba-
Gutschrift von (cid:111) Zinsen, (cid:111) Dividenden und rungen zwischen Kreditinstituten zur Ab-
Kursgewinnen (für nach dem 31.12.2008 wicklung des Zahlungsverkehrs. Während
Wichtige Abkommen
Name des Abkommens Wesentliche Inhalte
Abkommen zum Überweisungsverkehr Entgegennahme standardisierter Überwei-
sungsvordrucke von Kunden und beleglose
Weitergabe
Abkommen über den Einzug von Schecks Vereinbarung über den Einzug von Schecks
(Scheckabkommen) und die Rückgabe nicht eingelöster Schecks;
Ersatz für verloren gegangene Schecks
Abkommen über den Lastschriftverkehr Entgegennahme standardisierter Lastschrift-
vordrucke oder Lastschriftdatensätze und
beleglose Weitergabe (EZL); Regelungen für
die Rückgabe von Lastschriften (z.B. wegen
Widerspruch)
Electronic Cash-System Aufbau und Betrieb eines institutsübergreifen-
den Systems zur bargeldlosen Zahlung an au-
tomatisierten Kassen (mit Zahlungsgarantie)
Ablader 2
die (cid:111) Allgemeinen Geschäftsbedingungen nehmens. Ziel der A. ist es, bestehende Kun-
(AGB) die Rechtsbeziehungen im Verhältnis denverbindungen zu halten und gleichzeitig
zum Kunden regeln, werden in den verschie- neue Abnehmer zu gewinnen ((cid:111) Akquisiti-
denen A. die Beziehungen der Kreditinstitute on).
untereinander geklärt. – Vgl. Abbildung
„Wichtige Abkommen“. Abschlag, Abzugsbetrag, der in verschie-
denen Formen zur Anwendung kommt.
Ablader, Bezeichnung im Seefrachtverkehr 1. Währungsrechnen: Differenz zwischen
für denjenigen (z.B. Spedition eines Expor- (cid:111) Devisenkassakurs und (cid:111) Devisentermin-
teurs), der eine Ware zur Verschiffung im Ha- kurs – 2. Bei (cid:111) Abzinsungspapieren: Diffe-
fen anliefert. – Vgl. auch (cid:111) Konnossement. renz zwischen Nennwert und Kaufkurs.
Abräumsparen, (cid:111) Sondersparformen. Abschlagsmethode, Verfahren bei der
Bewertung von Immobilien im Rahmen einer
Abrechnung, Clearing; Verfahren zur Baufinanzierung. – Vgl. auch (cid:111) Belei-
Verrechnung gegenseitiger Forderungen und hungswertermittlung bei Immobilien.
Verbindlichkeiten aus dem Zahlungsverkehr
über eine zentrale Stelle. – Beispiel: Bei Abschlussrechnung, (cid:111) Kontoauszug.
einem Abrechnungsverfahren verrechnen die
Kreditinstitute A, B, und C ihre gegenseiti- Abschreibung, buchhalterische Erfassung
gen Forderungen (F) und Verbindlichkeiten einer Wertminderung bei Vermögensgegen-
(V) – Werte in Mio. Euro: ständen. Abschreibungen werden einerseits
auf Gegenstände des (cid:111) Anlagevermögens
vorgenommen. Bei Kreditinstituten spielen
(F) A B C Summe
andererseits auch Abschreibungen auf For-
derungen ((cid:111) Einzelwertberichtigung und
(V) (V)
(cid:111) Pauschalwertberichtigung) und auf Wert-
A -- 30 60 90 papiere ((cid:111) nicht realisierter Kursverlust) eine
Rolle. Hauptsächlich kommen bei einer A.
B 10 -- 70 80 auf Gegenstände des Anlagevermögens zwei
Abschreibungsmethoden zur Anwendung:
C 50 40 -- 90 1. Lineare A. mit jährlich gleich bleibenden
Abschreibungsbeträgen (Abschreibungsquo-
Summe ten). Die Höhe der A. ist abhängig von der
(F) 60 70 130 260 geschätzten Nutzungsdauer des Vermögens-
gegenstandes. So werden bei einer Nut-
zungsdauer von 5 Jahren jährlich 100 : 5 =
An die Stelle der Einzelpositionen werden 20% abgeschrieben. – 2. Geometrisch-
die Anrechnungssalden über zentrale Konten, degressive A. mit fallenden Abschreibungs-
die jeweils bei der Clearingstelle geführt quoten. Hierbei wird ein Prozentsatz kalku-
werden, verrechnet. Da A per Saldo 30 Mio. liert, der im ersten Jahr auf den Anschaf-
Euro (90 V – 60 F) und B 10 Mio. Euro (80 fungswert des Anlagegutes und in den fol-
V – 70 F) zahlen muss, C andererseits 40 genden Jahren auf den jeweiligen Restwert
Mio. Euro erhält (130 F – 90 V), werden A berechnet wird. Auf diese Weise sinken die
und B entsprechend belastet und C erhält Abschreibungsquoten von Jahr zu Jahr, was
eine Gutschrift. – Beispiele für Clearingsys- dem tatsächlichen Wertverlauf eher ent-
teme sind die Systeme der (cid:111) Clearstream spricht. – Da durch eine A. der Gewinn und
Banking AG und das (cid:111) Target-System. damit die zu zahlende Steuerlast eines Unter-
nehmens reduziert wird, gelten für die Be-
Abrufkredit, Kredit, der als (cid:111) Rahmenkre- rechnung von Abschreibungsquoten besonde-
dit in Anspruch genommen werden kann. re steuerrechtliche Vorschriften (Absetzung
für Abnutzung = AfA). Seit dem 1.1.2009
ABS, Abk. für (cid:111) Asset Backed Securities. kann für Wirtschaftsgüter, die in den Jahren
2009 und 2010 angeschafft werden, das 2,5-
Absatzpolitik, Maßnahmen zur Förderung fache des linearen Satzes (maximal 25%)
des Vertriebs von Produkten eines Unter- steuerlich abgesetzt werden. – Beispiel: Eine
3 Abzinsungspapiere
im Januar 2010 angeschaffte Maschine hat leiten. Ansprüche aus Lebensversicherungen
eine Nutzungsdauer von 8 Jahren; als lineare sind nach den Bestimmungen der Allgemei-
A. ergäbe sich eine Abschreibungsquote von nen Geschäftsbedingungen von Versiche-
100 : 8 = 12,5%. Das 2,5-fache davon ist rungsgesellschaften stets offen abzutreten. –
31,25%. Aufgrund der Maximalgrenze kön- Vgl. auch (cid:111) Rückkaufswert.
nen 25% geometrisch-degressive AfA ange-
setzt werden. Abwertung, Wertverlust einer Währung
gegenüber einer anderen Währung. Beträgt
Absetzung für Abnutzung, Begriff im der Kurs in US-Dollar für einen Euro z.B. zu
Steuerrecht für (cid:111) Abschreibung. einem Zeitpunkt 1,3245 US-Dollar und zu
einem späteren Zeitpunkt 1,3045 US-Dollar,
Absolute Return Fonds, Total Return handelt es sich um eine A. des Euros (ent-
Fonds; (cid:111) Investmentfonds, deren Geschäfts- sprechend eine Aufwertung des US-Dollars),
politik darauf ausgelegt ist, stets eine positive da zum späteren Zeitpunkt weniger Dollar
Rendite bei begrenztem Risiko zu erwirt- für einen Euro zu zahlen sind. Würde der
schaften. Allerdings sind auch bei A.R.F. Kurs auf 1,3445 US-Dollar steigen, läge
Verluste nicht ausgeschlossen. entsprechend eine Aufwertung des Euros
(bzw. A. des US-Dollars) vor. – Abwertungen
Absonderung, Sonderrecht, das z.B. ein und Aufwertungen von Währungen ziehen
Kreditinstitut für Sachen oder Forderungen, gesamtwirtschaftliche Auswirkungen nach
die als Sicherheit für einen Kredit bestellt sich. Eine A. des Euros begünstigt z.B. die
wurden, im Rahmen eines (cid:111) Insolvenzver- inländische Exportindustrie. Da die ausländi-
fahrens geltend machen kann. Die A. ermög- schen Geschäftspartner bei einer Euroabwer-
licht es dem Kreditinstitut, das Sicherungsgut tung weniger Einheiten ihrer heimischen
getrennt vom Insolvenzverfahren zu verwer- Währung für einen Euro zahlen müssen,
ten. verbilligen sich (bei ansonsten gleichen
Bedingungen, d.h. unveränderter Inflations-
abstraktes Schuldversprechen, Ver- rate etc.) die europäischen Waren. Anderer-
pflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages, seits würde eine Euroabwertung auf lange
ohne dass ein bestimmtes Grundgeschäft Sicht die Kapitalmärkte ((cid:111) Kapitalmarkt) der
zugrunde liegt. A.S. liegen in der Praxis der am Eurosystem beteiligten Länder schwä-
Kreditinstitute z.B. bei einem (cid:111) Akkreditiv chen, da für Anleger aus den USA, Japan etc.
oder bei einer Verbindlichkeit aus einem eine Geldanlage in europäische Aktien oder
(cid:111) Wechsel vor. Anleihen weniger interessant wäre.
Abtretung, Zession; Vertrag, der den Über- Abzahlungsdarlehen, (cid:111) Annuitätendarle-
gang einer Forderung auf eine andere Person hen.
bewirkt. Die A. kommt in der Praxis der
Kreditinstitute vor allem in Zusammenhang Abzinsung, Zinszahlungsmodalität für
mit der Besicherung von Krediten zur An- (cid:111) Abzinsungspapiere.
wendung ((cid:111) sicherungsweise Abtretung).
Abgetreten werden Einzelforderungen (Ein- Abzinsungspapiere, verzinsliche Wertpa-
zelzession, z.B. Anspruch aus einer Lebens- piere, bei denen die Zinsen nicht durch re-
versicherung, Bausparguthaben) oder mehre- gelmäßige Zahlung, sondern durch Abzug
re Forderungen (z.B. Forderungen aus Liefe- des Zinsertrages vom (cid:111) Nennwert für die
rungen eines Handelsunternehmens; (cid:111) Glo- gesamte Laufzeit vergütet werden. – Bei-
balabtretung). Wird dem Schuldner die A. spiel: Ein Kunde erwirbt 20.000 Euro Nenn-
mitgeteilt, handelt es sich um eine (cid:111) offene wert (nominal) eines A. Die Laufzeit beträgt
Zession. Bleibt die Mitteilung aus, liegt eine 4 Jahre, der Zinssatz 3% p.a. Der Kunde
(cid:111) stille Zession vor. Eine stille Zession zahlt für das Papier 20.000 Euro · (1 : 1,034)
bringt für den neuen Inhaber der Forderung = 17.769,74 Euro. Nach 4 Jahren erhält er
(Zessionar) zusätzliche Risiken mit sich, da 20.000 Euro zurück. Da er während der 4
der Drittschuldner mit schuldbefreiender Jahre auf laufende Zinszahlungen verzichtet,
Wirkung an den ursprünglichen Gläubiger muss das Papier eine höhere (cid:111) Rendite
(Zedent) zahlt. Der Zedent ist dann verpflich- (Effektivverzinsung) aufweisen als ver-
tet, die Zahlung an den Zessionar weiterzu- gleichbare Papiere mit einer regelmäßigen
act/360 4
Zinszahlung. A. sind in der Praxis anzutref- Agio, Betrag, der bei der (cid:111) Emission von
fen unter verschiedenen Bezeichnungen, z.B. Nennwertaktien ((cid:111) Aktie) den Nennwert
Zerobonds ((cid:111) Nullkupon-Anleihen), (cid:111) Fi- übersteigt. Wird z.B. eine Aktie, die einen
nanzierungsschätze des Bundes und Abzin- Nennwert von 5 Euro aufweist, zu 8 Euro
sungssparbriefe ((cid:111) Sparbriefe). emittiert, ergibt sich ein Agio von 3 Euro
(Über-Pari-Emission). Der Betrag des A. ist
act/360, andere Bezeichnung für die Euro- in der Bilanz des Emittenten in den (cid:111) Rück-
zinsmethode. – Vgl. auch (cid:111) Zinsberech- lagen auszuweisen (Emission von Aktien). –
nungsmethoden. Gegensatz: (cid:111) Disagio.
act/act, andere Bezeichnung für die engli- AKA, früher gebräuchliche Abk. für Aus-
sche Zinsmethode. – Vgl. auch (cid:111) Zinsbe- fuhrkreditanstalt, jetzt (cid:111) Ausfuhrkreditge-
rechnungsmethoden. sellschaft.
Ad-hoc-Publizität, Verpflichtung eines Akkreditiv, Bezeichnung für ein vom
Emittenten von Wertpapieren ((cid:111) Emission), Grundgeschäft losgelöstes (d.h. abstraktes)
die am (cid:111) Prime Standard der Deutschen Schuldversprechen, das ein Kreditinstitut
Börse AG zugelassen sind. Die A-h-P. ver- einem Exporteur gegenüber abgibt. Das A.
pflichtet den Emittenten dazu, kursbeeinflus- gibt dem Exporteur die Sicherheit der Zah-
sende Tatsachen mitzuteilen und zu veröf- lung des ihm zustehenden Exporterlöses für
fentlichen. Dies geschieht durch Mitteilung den Fall, dass der Importeur den Betrag nicht
an die (cid:111) Bundesanstalt für Finanzdienstleis- zahlen kann oder will. Das Kreditinstitut des
tungsaufsicht sowie an die das Wertpapier Importeurs (eröffnende Bank) eröffnet das A.
notierende Börse und durch Veröffentlichung auf Antrag des Importeurs und nach entspre-
in mindestens einem überregionalen Börsen- chender Bonitätsprüfung. Das Kreditinstitut
blatt oder über ein elektronisch betriebenes des Exporteurs (avisierende Bank) teilt dem
Informationsverbreitungssystem. Kursbeein- Exporteur die Eröffnung des A. mit. Dieser
flussende Faktoren sind z.B. bevorstehende kann daraufhin die Ware verschicken. Gegen
Firmenübernahmen, (cid:111) Fusionen oder deutli- Vorlage bestimmter (cid:111) Außenhandelsdoku-
che Korrekturen von Gewinnerwartungen. – mente wird ihm nach Prüfung der Dokumen-
Vgl. auch (cid:111) Insidergeschäfte. te durch die eröffnende Bank eine Gutschrift
des Exporterlöses erteilt, falls die Dokumen-
ADR, (cid:111) American Depositary Receipt. te fristgerecht und ordnungsgemäß vorgelegt
wurden. – Vgl. auch (cid:111) Dokumentenakkredi-
AFA, Abk. für Absetzung für Abnutzung. tiv.
Steuerrechtlicher Begriff für eine (cid:111) Ab-
schreibung. Akquisition, Gewinnung neuer Kunden; im
weiteren Sinne auch Firmenübernahme. –
AG, Abk. für (cid:111) Aktiengesellschaft. Vgl. auch (cid:111) Akquisitionsfinanzierung und
(cid:111) Investment Banking.
AGB, Abk. für (cid:111) Allgemeine Geschäftsbe-
dingungen. Akquisitionsfinanzierung, Bankgeschäft,
bei dem ein Kreditinstitut einem Unterneh-
AGB-Pfandrecht, Regelung in den (cid:111) All- men finanzielle Mittel zur Verfügung stellt,
gemeinen Geschäftsbedingungen der Kredit- die für den Kauf eines anderen Unterneh-
institute, nach der ein Kreditinstitut bei Ver- mens bzw. von Teilen eines anderen Unter-
mögensgegenständen ihrer Kunden, die sich nehmens benötigt werden.
in ihrem Besitz befinden bzw. auf die ein
Zugriff möglich ist (z.B. Kontoguthaben oder Aktie, Urkunde über die Beteiligung an
Wertpapiere), ein (cid:111) Pfandrecht hat, ohne einer (cid:111) Aktiengesellschaft (AG). Der Aktien-
dass es einer besonderen Vereinbarung mit inhaber ist am Grundkapitel (gezeichnetes
dem Kunden bedarf. Zahlt z.B. der Inhaber Kapital) der AG mit einem bestimmten An-
eines Sparkontos einen Kredit nicht zurück, teil beteiligt. Ist dieser Anteil als glatter
kann das Kreditinstitut aufgrund des AGB-P. Eurobetrag definiert, z.B. 5 Euro (Mindest-
das Sparguthaben zur Befriedigung der Kre- nennbetrag = 1 Euro), handelt es sich um
ditforderung verwenden. eine Nennwertaktie. Liegt ein solcher glatter