Table Of ContentDIE WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN
HERAUSGEBER: PROF. DR. DR. h. c. E. GUTENBERG. KÖLN
Bisher sind folgende Lieferungen erschienen:
1. Lieferung: Prof. Dr. Dr. h. c. E. Gutenberg, Univ. Köln, "Einführung in die
Betriebswirtschaf.tslehre" (203 S.)
2. Lieferung: Prof. Dr. Heinen, Univ. München, "Handelsbilanzen", I. Teil (156 S.)
3. Lieferung: Prof. Dr. Heinen, Univ. München, "Handelsbilanzen", 11. Teil (136 S.)
4. Lieferung: Prof,. Dr. W. Kilger, Univ. Saarbrücken, "Produktions- und Kosten
theorie" (131 S.)
Prof. Dr. E. Thieß, Freie Univ. Berlin, "Kurz- und mittelfristige
Finanzierung" (91 S.)
5. Lieferung: Prof. Dr. E. Grochla, Wirtschaftshochschule Mannheim, "Material
wirtschaft" (118 S.)
6. Lieferung: Prof. Dr. E. Sundhoff, Univ. Göttingen, "Absatzorganisation" (96 S.)
7. Lieferung: Prof. Dr. H. Böhrs, Handels-Hochschule St. Gallen, "Arbeitsleistung
und Arbeitsentlohnung" (119 S.)
Prof. Dr. H. Schumann, Univ. Münster, "Handelsrecht", I. Teil(154 S.)
8. Lieferung: Prof. Dr. H. Buddeberg, Univ. Saarbrücken, "Betriebslehre des
Binnenhandels" (196 S.)
9. Lieferung: Prof. Dr. H. Schumann, Univ. Münster, "Einführung in die Rechts
wissenschaft" (118 S.)
Als nächste Lieferungen erscheinen:
10. Lieferung: Prof. Dr. M. Gürtler, Univ. Basel, "Betriebswirtschaftliche Probleme
des Versicherungswesens"
11. Lieferung: Prof. Dr. K. F. Hagenmüller, Univ. Frankfurt, "Bankbetrieb und
Bankpolitik"
12. Lieferung: Prof. Dr. Dr. R. Dahrendorf, Hamburg, "Betriebssoziologie"
Eine Übersicht über die im zweiten Jahr erscheinenden Beiträge finden Sie
auf der dritten Umschlagseite.
Schumann,
Einführung in die Rechtswissenschaft
9· Lieferung
Reihe C (Rechtswissenschaft) / Bettrag Nr. r
DIE WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN
HERAUSGEBER: PROF. DR. DR. h. c. E. GUTENBERG, KÖLN
DR. HANS SCHUMANN
o. Professor der Rechtswissenschaft
an der Universität Münster
Einführung
in die
Rechtswissenschaft
Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
ISBN 978-3-663-18763-9 ISBN 978-3-663-19010-3 (eBook)
DOI 10.1007/978-3-663-19010-3
Verlags-Nr. 8811
Copyright by Springer Fachmedien Wiesbaden 1959
Ursprünglich erschienen bei Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden 1959
Vorwort
Der Studierende der Wirtschaftswissenschaften mag fragen, warum er sich
überhaupt mit einer "Einführung in die Rechtswissenschaft" befassen muß.
Er will ja nicht Jurist werden! Zwischen Recht und Wirtschaft bestehen aber
derart innige Beziehungen, daß es für den Wirtschaftswissenschaftler uner
läßlich ist, sich mit dem Recht zu beschäftigen, wie auch der Jurist sich mit
wirtschaftlichen Grundfragen vertraut machen muß.
Die Rechtstheorie mag sich, vom rechtstechnischen Blickpunkt her gesehen,
darauf beschränken, die Rechtssätze, ausgehend von ihrer unbezweifelten
empirischen Geltung, auf ihren logisch richtigen Sinn zu untersuchen und sie
in ein logisch widerspruchsloses System zu bringen. Es darf daneben jedoch
nicht übersehen werden, daß das Recht eine Erscheinungsform des gesell
schaftlichen Lebens ist, eine Regelung sozialen Zusammenlebens darstellt.
Von der Soziologie her gesehen ist die Rechtsordnung dann kein Komplex
logisch als "richtig" erschließbarer Normen, sondern ein solcher von faktischen
Bestimmungsgründen realen menschlichen Handelns.
Dieser soziologische Gesichtspunkt bildet den Anknüpfungspunkt zu den
"Wirtschaftswissenschaften", stellt die höchst engen Verbindungen zwischen
beiden Disziplinen her; denn die "Sozialökonomie betrachtet dasjenige tat
sächliche Handeln des Menschen, welches durch die Notwendigkeit der Orien
tierung am ,wirtschaftlichen Sachverhalt' bedingt ist, in seinen tatsächlichen
Zusammenhängen" (Max Weber). Da aber das faktische wirtschaftliche Ver
halten der Menschen einer Ordnung bedarf, um soziales Verhalten zu sein,
bedarf die Wirtschaft des Rechts, und das Recht muß sich der Wirtschaft
widmen.
Die nachfolgende Darstellung will mit den Grundgedanken des Rechts und
dem Wesen der Rechtsvorschriften vertraut machen. Sie beschränkt sich im
wesentlichen auf eine Allgemeine Rechtslehre, ohne sich dabei in Einzel
heiten zu verlieren, und verzichtet bewußt darauf, einen Überblick über die
verschiedenen Rechtsgebiete und einzelnen Rechtsdisziplinen zu geben, da die
wichtigsten von ihnen innerhalb des Gesamtwerkes ohnehin eingehend be
handelt werden. Ein Literaturverzeichnis im Anhang enthält Angaben über
bedeutende Werke auch aus den hier nicht behandelten Rechtsgebieten, so daß
dem Studierenden die Möglichkeit eröffnet wird, sich weiter zu orientieren.
Herrn Rechtsanwalt Dr. Fritz Fabricius, wissenschaftlichem Assistenten an
der Universität Münster, danke ich auch an dieser Stelle herzlich für seine
freundliche und fruchtbare Mitarbeit.
HANSSCHUMANN
Inhaltsverzeidmis
Einleitung Seite
Grundhaltung . . ..... . 9
Erstes Kapitel
Recht und Rechtsordnung
§ 1 Begriff und Aufgaben des Rechts . . . . . . . . 13
§ 2 Ordnungsprinzipien im allgemeinen; Gerechtigkeit . . . . . . . 15
§ 3 Weitere Ordnungsprinzipien: Zweckmäßigkeit, Rechtssicherheit . 22
§ 4 Das Recht und andere Normenbereiche. 28
§ 5 Gliederung der Rechtsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Zweites Kapitel
Rechtsvorschriften und Rechtsbefugnisse
§ 6 Quellen und Ursprung des objektiven Rechts im allgemeinen. 47
§ 7 Quellen des geschriebenen Rechts 49
§ 8 Das Gesetzesrecht im besonderen 53
§ 9 Ungeschriebenes Recht; Rechtsprechung, Rechtswissenschaft. 62
§ 10 Rangordnung und Geltungsbereich der Rechtsnormen. 72
§ 11 Inhalt der Rechtsnormen . 79
§ 12 Rechtsbefugnisse im allgemeinen; Pflichtbindungen . 88
§ 13 Einzelfragen . 92
Drittes Kapitel
Rechtsfindung und Rechtsanwendung
§ 14 Rechtsfindung . 101
§ 15 Rechtsanwendung . 106
Literaturangaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119
Einleitung
Grundhaltung
Fragt man einen Nichtjuristen, womit es der Berufsjurist- Richter, Staats
anwalt, Verwaltungsjurist, Rechtsanwalt, Wirtschaftsjurist - eigentlich zu
tun habe und was ihn charakterisiere, so zeichnet er meist ein ganz unvoll
kommenes und schiefes Bild. Er meint, seine Aufgabe bestehe nur darin, für
einen Fall den richtigen Paragraphen aufzusuchen und dann die Lösung aus
dem Gesetz abzulesen. Dabei wird eine besondere Fähigkeit zu einem abstrakt
logischen Denken, die Anwendung einer Art von Begriffsmathematik und ein
kühl abwägender nüchterner Verstand unterstellt, der sich selbst genügt und
für den die logische Korrektheit der Entscheidung oberstes Ziel ist. Man sieht
im Juristen gewissermaßen eine Maschine, die, selbst seelenlos, tote Paragra
phen verarbeitet, und betrachtet ihn als einen Menschen, der nicht danach
fragt, ob seine Entscheidungen den Lebensbedürfnissen gerecht werden und
dem die inneren Spannungen und Nöte derer gleichgültig sind, deren "Fall"
er bearbeiten muß. "Was meinen Sie zu der Sache?" - "Nach gesundem
Menschenverstand würde ich so urteilen, aber juristisch wird es wohl anders
sein", lautet vielfach die Antwort. Die "natürliche" und die "juristische" Ent
scheidung werden von vornherein als Gegensätze aufgefaßt, wobei die
juristische Lösung dann menschlich eine Fehlentscheidung ist. Derartige Vor
stellungen verzerren und verkennen das, was zum Juristen gehört und was
er erstreben muß.
Ganz abgesehen davon, daß seine Tätigkeit nicht nur in der Gesetzesanwen
dung besteht - man denke an die Mitarbeit an der Gesetzgebung und an die
Rechtsforschung -, beschränkt sich auch diese nicht auf ein stumpfsinniges
Aufsuchen von Paragraphen mit klaren Tatbeständen und Lösungen. Die
menschliche Unzulänglichkeit auch bei der Gesetzgebung bringt es mit sich,
daß das Gesetz Lücken aufweist, daß Bestimmungen unklar und mehrdeutig
sind. Die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse können sich seit dem
Inkrafttreten eines Gesetzes so vollkommen verändert haben, daß seine Rege
lung problematisch geworden ist. Manche Fragen hat das Gesetz bewußt offen
gelassen, weil sie umstritten sind, z. B. die Frage nach dem Begriff des
Ursachenzusammenhanges; für anderes wird mit Generalklauseln gearbeitet:
Bezugnahme auf die guten Sitten, auf Treu und Glauben, wobei offen bleibt,
was darunter zu verstehen ist. Auf Schritt und Tritt begegnet in der Rechts
praxis die Frage, nach welchen Normen man einen Fall behandeln soll, wie
man eine Gesetzesvorschrift verstehen soll und wie weit deren Anwendungs
gebiet reicht. Bei allen diesen Zweifelsfragen beginnt erst- abgesehen von
der Feststellung des unter Umständen zweifelhaften Sachverhalts - die
eigentliche Arbeit und Kunst des Juristen. Sie setzt im einzelnen folgendes
voraus: Rechtskenntnis, Lebenskenntnis und Menschenliebe.
c
10 Einführung in die Rechtswissenschaft 1
1. Rechtskenntnis
Es liegt auf der Hand, daß der Jurist den hier gegebenen Aufgaben nur metho
disch und mit Sachkunde gerecht werden kann. Sicher muß er eine umfassende
Rechtskenntnis besitzen. Er muß in der Lage sein, mit klarem Verstand ver
worrene Tatbestände in ihren wesentlichen Elementen zu erfassen. Zweifellos
kann nur der, welcher scharf zu denken vermag, die Technik des Auffindens
der maßgebenden Bestimmungen, ihrer Auslegung und gegebenenfalls ihrer
entsprechenden Anwendung erlernen und beherrschen.
Das alles ist aber nur eine, wenn auch durchaus nötige Komponente der
juristischen Arbeit. Zwei weitere Dinge sind jedoch nicht minder notwendig
und erheblich. Sie müssen von vornherein mit so großem Nachdruck betont
werden, daß auch der Anfänger sie über allen Schwierigkeiten nie vergißt,
welche ihm die zunächst fremde rechtstechnische Seite bereiten muß.
2. Lebenskenntnis
Das eine ist die Rücksichtnahme auf die sozialen und wirtschaftlichen Ver
hältnisse. Keine Rechtsfrage entsteht gewissermaßen im luftleeren Raum als
etwas Abstraktes, für sich allein Stehendes, und will man nicht weltfremd
entscheiden, so muß man die Lebensverhältnisse in Betracht ziehen, die für
sie wesentlich sind. Das setzt in erheblichem Umfang ein Wissen auf Gebieten
voraus, die außerhalb der Gesetzesvorschriften selbst liegen. Wer z. B. einen
strafrechtlichen Fall beurteilen will, wird der Tat und dem Täter oft nicht
ohne Rücksichtnahme auf die Erkenntnisse der modernen Kriminalistik, der
Psychologie und Psychiatrie gerecht werden können. Die Entscheidung staats
und verwaltungsrechtlicher Fragen ist regelmäßig nicht ohne Kenntnis der
politischen Verhältnisse und der Verwaltungspraxis möglich. Handelsrecht
liehe und wirtschaftsrechtliche Vorschriften kann man kaum sinnvoll an
wenden, ohne etwas von der Praxis des Handelsverkehrs und des Wirtschafts
lebens zu verstehen. Überall ist der Jurist gezwungen, sich mit der Lebens
wirklichkeit vertraut zu machen. Wer glaubt, mit irgendwelcher Paragraphen
kenntnis auszukommen, die er beim "Einbüffeln" für ein Examen erworben
hat, wird im praktischen Berufsleben schwer enttäuscht sein und erhebliches
Lehrgeld zahlen müssen. Schon dem Studenten sei geraten, sich je nach seinem
Interessengebiet mit diesen Dingen zu befassen. Wer z. B. das Ziel hat, "Wirt
schaftsjurist" zu werden, kann sich nicht früh genug auch mit den Gebieten
der Volkswirtschaft und Betriebswirtschaft beschäftigen, und gewisse kauf
männische Grundkenntnisse (Bilanzwesen!) sind für ihn unerläßlich.
3. Menschenliebe
Schließlich und nicht zuletzt ist in Betracht zu ziehen, daß der Jurist oft von
Menschen angerufen wird, die infolge irgendwelcher Unzulänglichkeiten mit