Table Of ContentARBEITSGEMEINSCHAFT FüR FORSCHUNG
DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN
GEISTESWIS SENSCHAFTEN
75. SITZUNG
AM 23. NOVEMBER 1960
IN DüSSELDORF
ARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR FORSCHUNG
DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN
GEI STESWI S SEN SCHAFTEN
HEFT 103
GERHARD KEGEL
Die Grenze von Qualifikation und Renvoi
im internationalen Verjährungsrecht
HERAUSGEGEBEN
IM AUFTRAGE DES MINISTERPRASIDENTEN Dr.FRANZ MEYERS
VON STAATSSEKRETAR PROFESSOR Dr. h. c. Dr. E. h. LEO BRANDT
GERHARD KEGEL
Die Grenze von Qualifikation und Renvoi
im internationalen Verjährungsrecht
SPRINGER FACHMEDIEN WIESBADEN GMBH
ISBN 978-3-322-98132-5 ISBN 978-3-322-98795-2 (eBook)
DOI 10.1007/978-3-322-98795-2
© 1962 Springer Fachmedien Wiesbaden
Urspriinglich erschienen bei Westdeutscher Verlag 1962
Inhalt
I. Fall. . . . . . . . . . . 7
H. Materielles Verjährungsrecht 7
1. Deutschland . . . . . . 7
2. USA 9
a) In Betracht kommende Rechte 9
b) Illinois 9
c) Louisiana 10
3. Ergebnis . . 12
IH. Internationales Verjährungsrecht . 13
1. Deutschland . . . . . . . 13
a) Regel ........ . 13
b) Internationales Kaufrecht 15
aa) Anknüpfung . . . . 15
bb) Anwendung. . . . . 17
c) Notwendigkeit, das internationale Verjährungsrecht
der USA zu prüfen 18
2. USA 19
a) Regel .. 19
aa) Inhalt 19
bb) Geschichte 19
b) Ausnahmen .. 22
aa) Borrowing statutes. 22
bb) Statutory causes of action . 24
c) Schrifttum der USA . . . . . 27
6 Inhalt
IV. Qualifikation 30
1. Problem 30
2. Lösungen . 31
3. Ergebnis 37
V. Renvoi . 37
1. Problem 37
2. Allgmeine Lösung 38
3. Verjährung 39
VI. Gesamtergebnis 43
Summary 44
Resume 45
Diskussion 48
I. Fall
Bei einer Schokoladenfabrikantin in Chikago rief ein Händler aus New
Orleans an und bestellte Schokolade für fast 5000 Dollar. Die Fabrikantin
versandte die Schokolade Anfang Januar und Anfang Februar 1954. Nach
ihrer Behauptung sollte der Händler vier Wochen nach der Versendung
zahlen. Er zahlte jedoch bis Mitte 1954 nur 1800 Dollar und mehr nicht.
Aber er zog nach Los Angeles.
Die Fabrikantin verklagte ihn Ende 1957 beim Landgericht Stu.ttgart.
Dort hatte er bis Mitte 1953 gewohnt, und dort besaß er Vermögen.
Der Fall war klar bis auf eine Kleinigkeit. Der Händler sagte nämlich:
"Zu spät! Die Forderung ist verjährt." Außerdem sagte er: "Die Schokolade
war schlecht."
Hierüber hat der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs am 9. Juni 1960
entschieden Nähere Prüfung lohnt.
1.
11. Materielles Verjährungsrecht
1. Deutschland
In Deutschland verjähren Kaufpreisforderungen der Kaufleute und Fabri
kanten (unsere Fabrikantin war beides) in zwei Jahren, außer wenn für den
Gewerbebetrieb des Käufers geliefert wird (§ 196 I Nr. 1 BGB). Hier war
für den Gewerbebetrieb des Händlers geliefert; denn auch der Kinderreichste
und der größte Don Juan kaufen Schokolade nicht nach Tonnen. Dann aber
verjährte die Forderung in vier Jahren (§ 196 II BGB).
Die Frist beginnt grundsätzlich mit Entstehung des Anspruchs (§ 198
1 VIII ZR 109/59: A WD 60, 183 = Betr. 60, 1126 = LM Art. 7 H. EGBGB (Deutsdtes
Intern. Privatrecht) Nr. 13 = MDR 60, 839 = NJW 60, 1720 = WM 60, 938.
8 Gerhard Kegel
BGB). Sie beginnt also beim Kauf mit dessen Abschluß; der Zeitpunkt der
Lieferung gilt gleich weil man sagt, der Verkäufer hätte es in der Hand
2,
gehabt, schneller zu liefern (vgl. § 202 II BGB). Wird allerdings der Anspruch
erst nach seiner Entstehung fällig, dann entscheidet nach vorherrschender
Ansicht der Fälligkeitszeitpunkt Da nach Behauptung der Fabrikantin der
3.
Händler erst vier Wochen nach Versendung zahlen sollte, würde nach dieser
Ansicht die Verjährung Anfang März 1954 begonnen haben. Dem Gesetz
(wenn auch nicht dem common sense) entspricht jedoch besser die Minder
meinung, die an der Entstehung des Anspruchs als Verjährungsbeginn fest
hält, auch wenn der Anspruch später fällig wird Danach könnte die Ver
4.
jährung schon 1953 begonnen haben, wenn der Händler die Schokolade
schon damals bestellt hatte. Die Meinungsverschiedenheit wirkt sich aber in
unserem Fall nicht aus. Denn für Kaufpreisforderungen der Kaufleute und
Fabrikanten beginnt die Verjährung erst mit dem Ende des jahres, in dem
die Forderung entstanden ist, und wenn die Leistung erst später verlangt
werden kann, erst mit dem Ende des jahres, in dem sie zuerst verlangt wer
den kann (§ 201 S.2 BGB). Da nach Behauptung der Fabrikantin erst An
fang März 1954 gefordet werden konnte, mochte auch der Kauf schon 1953
abgeschlossen worden sein, begann also die Verjährung am 1. 1. 1955.
Wenn nichts dazwischen kam, lief sie also nach vier jahren und damit
erst nach Klageerhebung ab. Allerdings wäre sie im Prozeß abgelaufen. Denn
der BGH hat im juni 1960 entschieden. Aber Klageerhebung unterbricht
die Verjährung (§ 209 I BGB), und die Unterbrechung dauert bis zum Ende
des Verfahrens (näher §§ 211, 212 BGB). Unterbrechung heißt: die bisher
verstrichene Zeit zählt nicht, und mit dem Ende der Unterbrechung beginnt
die Verjährung von vorn (§ 217 BGB). Mithin ist die Kaufpreisforderung
der Fabrikantin aus Chikago nach deutschem Recht unverjährt.
Daß der Schuldner sich außerhalb Deutschlands befand, nämlich in Los
Angeles, ist nach deutschem Recht gleichgültig: nur höhere Gewalt hemmt
die Verjährung (§ 203 II BGB), d. h. zählt für den Ablauf der Verjährungs
frist nicht mit (§ 205 BGB); Auslandsaufenthalt des Schuldners gehört dar
unter nicht
5.
2 Siebert in Soergel-Siebert, BGB, I, 9. Auf!. 1959, Bem. 16 zu § 198 BGB; von Staudin
gers Komm. zum Bürgerlichen Gesetzbuch, I Allgemeiner Teil (Coing), 11. Auf!. 1957,
Bem. 15 zu § 196 BGB.
3 Siebert (oben Anm. 2) Bem. 1-3 zu § 198 BGB mit Nachweisen.
4 So Hefermehl in Erman, Handkommentar zum BGB, 2. Aufl. 1958, Bem. 1 zu § 198
BGB mit m. E. richtigem Umkehrschluß aus § 201 S. 2 BGB.
:; Vgl. Siebert (oben Anm. 2) Bem. 11 zu § 203.
Grenze von Qualifikation und Renvoi im internationalen Verjährungsrecht 9
Gleichgültig ist auch, daß der Händler 1800 Dollar gezahlt hat. Zwar
kann Teilzahlung ein Anerkenntnis bedeuten und unterbricht dann wie jedes
andere Anerkenntnis die Verjährung (§ 208 BGB). Aber da der Händler in
der ersten Hälfte des Jahres 1954 gezahlt hat und die Verjährung ohnehin
erst am 1. 1. 1955 beginnt, wirkt sich das nicht aus.
Dasselbe gilt für einen Brief des Händlers vom 24.4. 1954 und von einem Telegramm
vom 2.8.1954, deren Inhalt nicht mitgeteilt wird. Das Berufungsgericht war daher auf die
Teilzahlung und auf die Schriftstücke nicht eingegangen 6. Wir lassen im folgenden die
Schriftstücke beiseite. Ferner unterstellen wir für die Rechte von Illinois (unten 2 b) und
Louisiana (unten S. 12), daß die Teilzahlung kein Anerkenntnis enthielt, weil der Händler
die Schokolade bemängelt hat; allerdings bleiben hier Zweifel vom Tatbestand her.
Demnach ergibt sich: nach deutschem Recht ist die Forderung unverjährt.
2. USA
a) In Betracht kommende Rechte
In den USA ist - wie in Deutschland vor 1900 und auch heute wieder -
das Privatrecht im wesentlichen gespalten, und daher hat jeder der 50 Einzel
staaten sein eigenes Verjährungsrecht. Von diesen Staaten kommen hier drei
in Betracht: Illinois, weil die Fabrikantin in Chikago sitzt; Louisiana,
weil der Händler beim Abschluß des Kaufs in New Orleans wohnte, und
allenfalls Kalifornien, weil der Händler nach Los Angeles gezogen ist. Doch
können wir Kalifomien ausscheiden: prozessiert wird dort nicht, und das für
den Kauf maßgebende Recht ändert sich nur äußerst selten, wenn der Käu
fer seinen Wohnsitz wechselt.
b) Illinois
In Illinois verjähren Ansprüche aus mündlichen Verträgen in fünf Jahren
nach Entstehung des Anspruchs (Rev. Stat. 1957 Ch. 83 § 16). Ansprüche
aus schriftlichen Verträgen verjähren zehn Jahre nach Entstehung des An
spruchs; Teilzahlung unterbricht die Verjährung und beseitigt sogar eine
schon eingetretene (a. a. O. § 17); doch wird das in unserem Fall nicht gelten,
weil die Zahlung von 1800 Dollar kein Anerkenntnis enthielt. Die Entstehung
des Anspruchs ("next after the cause of action accrued", a. a. O. §§ 16,17) be
deutet vollständige Verwirklichung der anspruchs begründenden Tatsachen
6 WM 60, 939.
10 Gerhard Kegel
so, daß der Berechtigte mit Erfolg klagen kann Deswegen entscheidet der
7.
Zeitpunkt der Fälligkeit nicht schon (wie grundsätzlich, wenn auch nicht
8,
im vorliegenden Fall, in Deutschland: oben S. 8) des Vertragsschlusses, ob
wohl der Gedanke, daß der Gläubiger die Anspruchsentstehung nicht will
kürlich verzögern darf, auch dem amerikanischen Recht vertraut ist Mit
9.
hin hat die Verjährung Anfang März 1954 begonnen. Sie war daher bei
Klageerhebung Ende 1957 noch nicht abgelaufen, und Klageerhebung unter
bricht die Verjährung im wesentlichen wie bei uns Die Forderung der
10.
Schokoladenfabrikantin ist also wie nach deutschem Recht unverjährt.
Es kommt noch etwas hinzu: die Verjährung ist gehemmt, solange sich der
Schuldner außerhalb von Illinois befindet. Zwar herrscht in den USA Streit,
ob Abwesenheit ("absence") frühere Anwesenheit und wahrscheinliche Rück
kehr voraussetzt, so daß bejahendenfalls zugunsten des von vornherein
außer Landes Wohnhaften die Verjährung läuft Aber in IlIinois ergibt
11.
der Gesetzeswordaut das Gegenteil Die Verjährung gegen den Händler
12.
hat also überhaupt noch nicht begonnen.
c) Louisiana
Als Louisiana 1803 durch den "Louisiana Purchase" von Frankreich an
die USA abgetreten wurde, galt dort spanisches Recht mit römischrecht
lichen Einsprengseln.
Die Spanier hatten das Land von den Franzosen erworben. La SaUe hatte es 1682 für
Frankreich ergriffen und nach seinem Herrn Ludwig XIV. "Louisiana" getauft. Doch hatte
es den Franzosen wenig Freude bereitet. Am 3. 11. 1762 traten sie es durch Geheimvertrag
an Spanien ab. Am selben Tage wurde von Frankreich im Präliminarfrieden von Fontaine
bleau und endgültig im Pariser Frieden vom 10.2. 1763 der Teil ostwärts des Mississippi
mit Ausnahme von Stadt und Insel New Orleans an England abgetreten. Spanien übertrug
seinen Teil im Geheimvertrag von St. Ildefonso am 1. 10. 1800 an Frankreich zurück; die
Franzosen übernahmen ihn erst am 30. 11. 1803 und übergaben ihn am 20.12. 1803 auf
Grund des "Louisiana Purchase" vom 30.4. 1803 an die USA.
In dem nun anhebenden Kampf mit dem angelsächsischen common law
blieb das romanische "civiI law" Sieger wie schon vorher in Quebec, das
7 Developments -Statutes of Limitations, 63 (1950) Harv. L. Rev. 1200; Simth-Hurd,
IlIinois Annotated Statutes, 1956, Anm. 102 zu § 16.
8 Vgl. Developments (oben Anm. 7) 1207-1211.
9 Developments (oben Anm. 7) 1209-1212.
10 Gewisse Unterschiede, faUs der Kläger nicht obsiegt; vgl. Rev. Stat. 1957 eh. 83 § 24 a
mit § 212 BGB.
11 Developments (oben Anm. 7) 1225 f.
12 Book v. Ewbank (1941) 311 III App 312, 35 NE 2 d 961 (963 f.).