Table Of ContentDie Anderungen
der sozialen Versicherungsgesetze
seit Ausbruch des Krieges
Von
Versicherungsamtmann Dr. Jaeger
Miinchen
Berlin.
Verlag von Julius Springer
1920.
Sonderabdruck aus der Monatsschrift fiir Arbeiter- und
AngesteIlten -Ver~icherung 1919, VII. Jahrgang, Heft 11
ISBN-13: 978-3-642-94002-6 e-I S BN -13: 978-3-642-94402-4
DOl: 10.1007/978-3-642-94402-4
Verlag von Julius Springer in Berlin W 9
Beit 1913 erscheint:
Monatssebrift
fur
Arbeiter- nndAngestellten -Versichernng
HerausgegebtJo von
Professor Dr. Kaske!,
Schriftieiter
Geh.Oberreg.-Rat Gerbaulet, Geh.Oberreg.-Rat Dr. Lehmann,
Vortr.Rat 1m preu13.Ministerinm MltgJied des Direktoriums der Re!chs
filr Handel nnd Gewerbe vers!cherungsanstalt flir Angestellte
Geh. Reg.-Rat Dr. Rabeling,
Stl1ndigem Mitglled des Reichsversicherungsamts.
Preis M. 30, - fiir d-!ln Jahrgang.
Die Monatsschrift fiir Arbeiter- und Angestellten
Versicherung hat in kurzer Zeit aIle fiihrenden
Personlichkeiten auf dem Gebiete der Arbeiter
und Angestellten -V ersicherung aus dem ganzen
Deutschen Reiche zu Mitarbeitern gewonnen.
Sie erhalt von den mit der Gesetzgebung und mit
der Rechtsprechung befaBten Stellen fortlaufend
amtliches Material zugestellt, auch werden in ihr
Erlauterungen zu den jeweilig neu ergehenden
Verordnungen auf dem Gebiet der Sozialversiche
rung von den zustandigen Referenten der Reichs
und Staatsministerien veroffentlicht. Sie ist daher
in den meisten Bundesstaaten amtlich eingefiihrt.
Zl1 bezieheo durch jede Buchhandlung
In den knapp aeht J ahren, die seit del' Verkiindung
del' RVO. und des AVG. verflossen sind, hahen.beide
Gesetze wesentliche Anderungen ihres Textes zu ver
zeichnen. Del' Weltkrieg mit seiner aus del' Not del'
Zeit gebotenen Anpassung an die geanderten Ver
hiiltnisse del' Versicherten, die aus del' Abschniirung
vom Weltmarkt und der allgemeinen Teuerung sieh
erge bende er hohte Beriicksichtigung der wirtschaft
lichen Lage del' versicherungspflichtigen Bevolkerung
vom Standpunkt del' Bevolkerungspolitik aus, die
politische Umwalzung mit ihrem Hervortreten poli
tischer Gruppen, denen Sozialpolitik von jeher eine
del' wiehtigsten Aufgaben war, die aber tiber ihre
Durchfiihrung sehr oft durchaus anderer Anschau
ungen waren als die bi8her maf3gebenden Kreise,
brachten von selbst zahlreiche Anderungen und Er
ganzungen des bestehenden W ortlauts del' Gesetze mit
sich. In den Ausgaben von mehr als vier Jahren des
Reichsgesetzblatts sind die einzelnen Gesetze, Ver
ordnungen und Bekanntmaehungen verstreut; eine
systematische Darstellung del' einzelnen Anderungen,
ein Uberblick dessen, was nunmehr Rechtens ist,
wurde bisher noch nicht gege ben. Sie erscheint schon
deswegen nicht unerwiinscht, weil mit einer Neu
herausgabe des Gesetzestextes durch die Reichs
regierung in nachster Zeit nieht zu reclmen sein wird.
Diesel' Uberblick soli in Nachstehendem zu geben ver
sncht werden. Da bei sollen clirjenigen K riegsgesetze,
1*
welche llieht dauernd zu beriicksichtigeude Anele
rung en gesehaffen haben, nur soweit in -Betraeht ge
zogen werden, als diesen Anderungen eine noeh flir
langere oder kurzere Zeit innewohnende Naehwirkung
znkommt.
A. Reichsversicherungsordnung.
1. Allgemeines.
§ 16. Die im Ge~etz vorgesehene vierjahrige Walt!
prriode der Amtsdauer der Vertreter derUnternellluer
oder ancleren Arbeitgeber unel der Versieherten bei
Versieherungs behorden und .V ersieherungstragern so
wie der niehtstandigen lVIitglieder des RV A. und del'
LVAmtel', auf Grund del'en spatestens in dem Jahre
]916 bis 1918 Neuwahlen hatten stattfinden mussen,
ist fiir die gegenwartig amtierenden, aus den Ietzten
unter dem IVG. gehaltenen Wahlen oder aus Wahlen
def Jahre 1912 bis 1914 hervorgegangenen Vertreter bis
ZUI11 Ende des Jahres festgesetzt, das dem Jahre foIgt,
in welehem der Krieg beendet ist, d. i. voraussiehtlieh
bis zum 31. XII. 20 (Bek. v. 11. 1. 17, RGB!. S. 39).
§ 29. Das Gesetz sieht im allgemeinen VOl', daB
drr Ansprueh auf Ruekstande, soweit sie nieht absieht
lieh hinterzogen sind, in zwei Jahren naeh Ablauf des
Kalenderjahrs der Falligkeit verjahrt. Ruekstandige
P£liehtbeitrage zur Invalidenversieherung, die von
Kriegsteilnehmern bei Beginn del' Kriegsdienstleistung
noeh hatten naehentrichtet werden konnen oder an
deren Entriehtung wahrend des Krieges sonstige Per
sonen deutseher oder osterreiehiseh-ungarischer Staats
angehorigkeit dureh MaBnahmen feindlicher Staaten
gehindert waren, duden noeh bis ZUlli SehIusse des
Kalenderjahrs nachentrichtet werden, das clem Jahre
folgt, in dem der Krieg heendet ist, d. i. voraussiehtlieh
hi~znm :11. XIT. 20 (~ ,1 drr Hr k. '-. 23. XTI. 15, RGBI.
S.845). Nicht VOl' dem gleichcn Zeitpunkt verjahl'cll
aueh aIle am 8. XII. 16 noeh nieht verjahrten sonstigell
Riickstande (Bek. v. 2. XII. 16, RGB!. S.1341).
§ 50. Del' Vorsitzende des VersAmts kann Ver
sicherungsvertreter aus del' Zahl del' Wahlbaren auch
dann beru£en, wenn es sich um die Erganzung einer
nicht mehr ausreichenden Zahl del' gewahlten Vel'
treter handelt (§ 2 Bek. v.12. VIII. 15, RGB!. S. 497*).
§ 76. S. o. zu § 50.
§ 80. Fiir Spruehsachen im Einspruchsverfahl'Cll
gegen ablehnende Bescheide del' Berufsgenossen
schaften bei Antragen auf Gewahrung von Zulagen
zu den' Verietztenrenten (s. u. § 559) ist cin Pausch
bctrag an das Ob VersAmt nicht zu cntrichten (§ 3
Abs.4 Bek. v. 17. I. 18, RGBI. S. 31, i. d. Fassung d.
Bek. v. 2. XII. 18, RGBI. S. 1398).
§ 95. S. o. zu § 50.
§ 151. Die in § 151 Abs. 1 Satz 1 nul' bis 31. XII. 14
vorgesehene Giiltigkeitsdauer del' erstmaligen Fcst
setzung der OrtslOhne ist bis zum Schlusse des Ka
lenderjahrs verlangel't, das dem J ahl'e folgt, in wclchem
der Krieg becndet ist, d. i. voraussichtlich bis ZUlll
31. XII. 20 (Bek. v. 3. VII. Hi, RGBI. S.658).
II. Krankcnversicherung.
~ 165. Mit Wil'kung yom 2. XII. 18 an ist die fiir
die Versicherungspflicht maBgebende Hochstgrenze
des regelmaBigen J ahresar beitsverclienstes von 2500
auf 5000./6 erhoht worden (§ 1 VO. v.22.XI. 18, RGBI.
S.1321)**) .
• ) (lilt auch fiir die Beisitzer der ()V X. (§ 76). die nichtstiindigen
;\litglieder des RVA. (§ H5), die Versichertenvertreter bei der Unfall
verhiitung (§ 861) und die Versicherllngsvertreter im AUSBChlll.l der
L \' AnBtn. (§ 1359) •
••) Diejenigen seit Beginn des Weltkriegs ill Dentschland beflnd
lichen Angehorigen feindlicher Stu"ten, welche als solche durch An
ordDllng delltscher Behorden in ihrer personlichen Freiheit be
schrankt lind deshalb als unfreie Personen nieh! naeh den Yorschrifte II
§§ 169,170. Das bisherigc Recht sah VOl', dail Be
schiiftigte in Betrieben oder iill Dienste des Reichs,
eines Bundesstaat", eines Gemeindeverbandes, einer
Gemeinde oder eines Versicherungstragers als ver
sicherungsfrei galten, wenn ihnen gegen ihren Arbeit
geber ein Anspruch mindestens entweder auf Kranken
hil£e in Hohe und Dauer der Regelleistungen der
Krankenkassen oder fiir die gleiche Zeit Gehalt, Ruhe
geld, Wartegeld oder ahnliche Beziige in 11/11 fachem
Betrage des Krankengeldes gewahrleistet war. Hin
sichtlich der in Betrieben oder in Diensten anderer
offentlicher Verbande oder offentlicher Korper
schaften Beschaftigten, ferner hinsichtlich der Be
amten und Bediensteten der landesherrlichen Hof-,
Domanial-, Kameral-, Forst- und ahnlicher Ver
waltungen, der Herzoglich Braunschweigischen Land
schaft und der Fiirstlich Hohenzollernschen Fidei
kommi13verwaltung konnte unter den gleichen V or
aussetzungen die Befreiung von del' Versicherungs-
rler RVO. tiber die KV. versicherungspflichtig oder versicherungs·
berechtigt waren, wurden diesen Vorschriften durch die Bek. v.
2. XI. 16 (RGBI. S. 1247) mit Wirkung ab 20. XI. 16 unterstellt. Ebenso
waren ab 12. II. 17 diejenigen Angehorigen feindlicher Staaten. welche.
ahne Kriegsgefangene zu sein. auf Grund von MaBnahmen der deut·
schen Heeresverwaltung zum Zwecke ihrer Beschliftigung nach Deutsch·
land gekommen oder tiberfiihrt worden sind. soweit sie wegen der
durch diese Mal.!nahmen bedingten Gestalt ihres ArbeitsverhiUtnisses
nicht als versichert i. S. der RVO. galten, den Vorschriften der KV.
unterstellt (§ 1 Bek. v. 25. I. 17. RGBI. S. 79).
Deutsche Arbeiter, die wlihrend des Weltkriegs in dem von deut·
schen Truppen besetzten Ausland von deutschen Unternehmern ftir
Zwecke des deutschen Heeres oder der Marine heschaftigt wurden.
waren. sofern sie nicht unstlindig Beschliftigte oder hereits nach der
RVO. im Inland versiehert waren, wenn sie bei eiller gleichen Be·
schaftigung im Inland der reichsgesetzlichen KV. unterlegen waren.
ab 15. I. 17 gegen Krankheit versichert; diese Versicherung ist, soweit
nach der RVO. der Erwerb von Rechten davon .bhangt. daB eine
Verslcherung gegen Krankheit von bestimmter Dauer vorangegangen
ist. einer Versieherung auf Grund der RYO. gleiehgestellt (§§ 1, 7. 10
Bek. v. 14. XII. 16, RGBI. S.1383).
DIe im vaterllindischen Hilfsdienst bpschllftigten Personen unter·
lagen. aueh wenn sie nieht hilfsdienstpfliehtig i. S. des § 1 des Ges.
v. 5. XII. 16 iibcr den vaterlandischen Hilfsdienst (RG BI. S. 1333)
waren. den Vorsrhriften der HYO. iibcr die KY. (§ 1 \'0. v. 24. II. 17,
11GB!. S. IiI)
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pflicht auf Antrag des Arbeitgebers durch die oberste
Verwaltungs behorde ausgesprochen werden.
Hier tritt nun mit Wirkung vom 17. II. 19 eine
Anderung in der Richtung ein, daI3 grundsatzlich nur
mehr Beamte versicherungsfrei sind oder auf Antrag
des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit
werden konnen, daI3 aber hinsichtlich der iibrigen
Beschaftigten nur diejenigen hiervon betro££en
werden, "die auf Lebenszeit oder nach Landesrecht
unwiderruflich oder mit Anrecht auf Ruhegehalt an
gestellt sind" (§§ 1, 2 der YO. v. 3. II. 19, RGBI.
S. 191). 1st jedoch Beschaftigten, die ohne Beamten
eigenschaft und nicht auf Lebenszeit oder nach
Landesrecht unwiderruflich oder mit Anrecht auf
Ruhegehalt angestellt sind, gegen ihren Arbeitgeber
einer der im § 169 bezeiclmeten Ampriiche gewahr
leistet, so kann ihnen der Arbeitgeber das Kranken
geld auf die Barbeziige anrechnen, die er ihnen
wahrend der Krankheit weiterzuzahlen hat. Diese
Anrechnung ist nicht zulassig, soweit der Anspruch
auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht (§ 5 YO.
v. 3. II. 19, RGBI. S.191). Gleichzeitig wurde in
§ 170 eine aus den politischen Verhaltnissen sich er
gebende Berichtigung vorgenommen, indem vor den
Wort en "landesherrliche ... Verwaltungen" und
"HerzogliClh Braunschweigische Landschaft" das
Wortchen "bisher" eingefiigt wurde (§2VO. v. 3. II. 19,
RGBI. S.191).
§ 171. Entsprechend der neuerdings yom Gesetz
geber betonten Absicht, die ohne Beamteneigenschaft
beschaftigten Personen im allgemeinen der Kranken
versicherungspfIicht zu unterwerfen, sind in § 171,
der bisher vorsah, daI3 "die oberste Verwaltungs
behorde auf Antrag des Arbeitgebers bestimmen kann,
wieweit auch die in Betrieben oder im Dienste
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nicht offentlicher Korperschaften oder als Lehrer und
Erzieher an nicht offentlichen Schulen oder Anstalten
Beschaftigten versicherungsfrei sind, wenn ihnen gegen
ihren Arbeitgeber einer der im § 169 bezeichneten An
spriiche gewahrIeistet ist oder sie lediglich £iir ihren
Beruf a u8ge bi Idet werden", die W orte: "in Betrieb en
oder im Dienste nicht i:iffentlicher Korperschaften
oder" mit Wirkung ab 17. II. 19 gestrichen, und ist
die Befreiung8mi:iglichkeit nurmehr hinsichtlich der
Lehrer und Erzieher vorgesehen (§ 3 YO. v. 3. II. 19,
RGB1. R.191).
§ 173. Die bisherige Voraussetzung £iir die Be
freiung nach § 173, das Vorliegen einer auf die Dauer
nur geringen Arbeitsfiihigkeit ist mit Wirkung yom
17. II. 19, hinsichtlich bereits ausgesprochener Be
freiungen mit Wirkung ab 29. VI. 19, neuerdings
schader gefaJ3t und dahin abgeandert worden, daJ3 der
Bezng einer Invalidenrente oder der sonstige Nach
weis dauernder Invaliditiit im Sinne des § 1255 Abs. 2
RVO. gefordert wird. Auch ist die Entscheidung iiber
den Antrag auf Befreiung aus den Randen des Kassen
vorstandps genommen [md dem Ver8Amte (BeschluJ3-
ausschuJ3) iibertragen worden, das den Kassenvorstand
lediglich zu horen hat. Die Befreiung, die auch weiter
hin von der Zustimmung des vorIaufig untersti.itzungs
pflichtigen Armenverballdes abhangig bleibt, wirkt
\Vie bisher yom Eingang des Antrags ab; die Be
schwerde geht jPdoch nunmehr an das endgiiltig ent
sclwidende ObVersAmt (§§ 6, 7 YO. v. 3. II. 19,
RGBl. S.191).
§ 175. Als natiirIiche Folge dieser Anderungen
ergab sich in § 175 die Streicl1Lmg des Rinweises
auf & 1n (§7 YO. v. 3. II. 19, RGB1. S. 91).
§ 178. Die Beschrankung der Versicherungs
bereehtigung auf ein regelmaJ3iges jahrliches Gesamt-