Table Of ContentBeihefte zur Zeitschrift für die alttestamentliche Wissenschaft:
1. W. Frankenberg: Die Datierung der Psalmen Salomos. 1896 . . Mark 3.20
2. Ch. Torrey: Composition and Historical Value of Ezra-Nehemia. '96. . 2.40
3. A. v. Gall: Altisraelitische Kultstätten. '98 . . . 5,—
4. M. Lohr: Untersuchungen zum Buch Arnos. 1901 2.50
5. G. Diettrich: Eine jakobitische Einleitung in den Psalter. 'Ol . .. . 6.50
6. G. Diettrich: Isö'dadh's Stellung i. d. Auslegungsgesch. d. A. T., an s. Kom-
mentaren zu Hosea, Joel, Jona, Sacharja usw. veranschaulicht. '02 . 7.50
7. E. Baumann: Der Aufbau der Amosreden. '03 2.40
8. G. Diettrich: Ein Apparatus criticus zur Pesitto z. Proph. Jesaia. '05. 10.—
9. E. Brederek: Konkordanz zum Targum Onkelos. '06 6.50
10. M. Lohr: Sozialismus und Individualismus im Alten Testament. '06 . . 1.—
11. J. Schliebitz: Isö'dadh's Kommentar z. Buche Hiob. Text u. üebersetzg. '07 4.—
12. M. Peisker: Die Beziehungen der Nichtisraeliten zu Jahve. '07 . . . 2.50
13. J. Müller: Beiträge zur Erklärung und Kritik des Buches Tobit. B. Smend:
Alter und Herkunft des Achikar-Romans u. sein Verhältnis zu Aesop. '08 4.40
14. F. Lundgreen: Benutzung d. Pflanzenwelt in, d. alttestamentl. Religion. '08 5.—
15. Gr. Westphal: Jahwes Wohnstätten nach den Anschauungen d. Hebräer. '08 11.—
16. A. Kropat: Die Syntax des Autors der Chronik, verglichen mit der seiner
Qnellen. Ein Beitrag zur historischen Syntax des Hebräischen. '09 . 4.—
17. A. Merx: Der Messias oder Ta'eb der Samaritaner. '09 5.—
18. W. Brandt: Die jüdischen Baptismen oder das religiöse Waschen u. Baden
im Judentum mit Einschluß des Judeuchristentums. '10 7.50
19. W. Brandt: Jüdische Reinheitslehre u. ihre Beschreibg. i. d. Evangelien. '10 2.70
20. J. Hänel: Die außermasoretischen Uebereinstimmungen zwischen der
Septuaginta und der Peschittha in der Genesis '11 3.60
21. W. Frankenberg: Das Verständnis der Oden Salomos. '11 5.—
22. J. Meinhold: 1. Mose 14. Eine historisch-kritische Untersuchung. '11. 1.50
23. 0. Holtzmann: Der Tosephtatraktat, Berakot. Text, Uebers. u. Erklg. '12. 7 —
24. 0. Eißfeldt: Der Maschal im Alten Testament, '13 3.—
25. W. Naumanns Untersuchungen über den apokryphen Jeremiasbrief. '13 2.20
26. IV. Frankenberg: Der Organismus der semitischen Wortbildung. '13 6.50
27. Studien zur semitischen Philologie und Eeligionsgeschichte. Julius
Wellhausen zum 70. Geburtstag gewidmet. Hrsgg. v. K. Marti. '14 22.—
28. 0. Klein: Syrisch-griechisches Wörterbuch zu den vier kanon. Ew. '16 . 6.60
29. W. Coßmann: Die Entwicklung des Gericbtsgedankens bei den alttesta-
mentlichen Propheten '15 7.—
30. X. Messel: Die Einheitlichkeit der jüdischen Eschatologie. '15 . . . . 6.50
31. W. Eichrodt,: Die Quellen der Genesis, von neuem untersucht. '16 . . 5.60
32. W. Baumgartner: Die Klagegedichte des Jeremias. '17 5.—
33. Abhandlungen zur semitischen Religionsgeschichte und Sprach-
wissenschaft. Pestschrift Baudissin zum 70. Geburtstage. '18 . 28.—
34. Beiträge zur alttestamentlichen Wissenschaft. Karl Budde zum
70. Geburtstag gewidmet. Hrsgg. v. K. Marti. '20 10.—
35. N. Messel: Der Menschensohn in den Bilderreden des Henoch. '22 . . 2.80
36. H. Jahnow: Das hebr. Leichenlied im Rahmen der Völkerdichtung. '23 . . 9.—
37. L. Köhler: Deuterojesaja (Jesaja 40—55) stilkritisch untersucht. '23 . 3.60
38. M. Lohr: Hexateuchproblem: 1. der Priesterkodex in der Genesis. '24 . —.80
39. G. Hölscher: Hesekiel, Der Dichter und das Buch. '24 10.—
40. E. L. Dietrich: Schub sch'but. Die endzeitliche Wiederherstellung bei
den Propheten. '25 4.—
41. Vom Alten Testament. Festschrift Karl Marti zum 70. Geburtstage.
Hrsgg. von K. Budde. '25 16.—
42. J. Fischer: Zur Septuaginta-Vorlage im Pentateuch. '26 2.30
43. G. Kuhn: Erklärung des Buches Koheleth. '26 2.60
44. A. Allwohn: Die Ehe des Propheten Hosea in psychoanalytischer Be-
leuchtung. '26 4.—
45. M. Lurje: Studien zur Geschichte der wirtschaftlichen und sozialen Ver-
hältnisse im israelitisch-jüdischen Reiche. '27 3.40
46. N. Nicolsky: Spuren magischer Formeln in den Psalmen. '27 . .. . 5.50
47. N. Gineck: Das Wort hesed im alttestamentlichen Sprachgebrauche als
menschliche und göttliche gemeinschaftsgemäße Verhaltungsweise. '27 4.—
Verlag von Alfred Töpelmann in Gießen
DAS
GEBET DER ANGEKLAGTEN
IM ALTEN TESTAMENT
VON
HANS SCHMIDT
D. THEOL., O. PROFESSOR AN DER HESSISCHEN
LUDWIGS-UNIVERSITÄT IN GIESSEN
1928
VERLAG VON ALFRED TÖPELMANN IN GIESSEN
Beihefte zur Zeitschrift für die alttestamentliche Wissenschaft
49
Vorwort
Diese Untersuchung ist entstanden zur Vorbereitung eines Vor-
trages, den ich in Oxford am 30. September dieses Jahres bei einem
Meeting der Society for Old Testament Study gehalten habe.
Der Vortrag durfte wegen der kurzen für ihn verfügbaren Zeit nur
2000 "Wörter umfassen. In dieser Form ist er in dem Verhandlungs-
bericht der Oxforder Tagung (Old Testament Essays, papers read
before the Society for Old Testament Study at its eighteenth meeting,
held at Keble College, Oxford, London 1927, p. 143—156) erschienen.
Das vorliegende Heft bietet die ursprüngliche, ungekürzte Niederschrift,
erweitert und erläutert durch Anmerkungen.
Grieß en, den 1. Dezember 1927.
D. Hans Schmidt.
Printed in Germany.
In dem großen, der deuteronomistischen Bearbeitung der Königs-
bücher angehörigen „Weihegebet" des Salomo spricht der König zu
Jahwe (I Reg 8, 30): „Höre auf das Flehen deines Knechtes und
deines Volkes Israel, so oft sie an diesem Orte beten. Und wenn du
es hörst . .. so tue (was sie bitten) und sei gnädig." Im folgenden
werden dann die Gebete, die Jahwe erfüllen soll, wenn sie im Tempel
gesprochen werden, im einzelnen aufgezählt: V. 33—37 sprechen von
den großen öffentlichen Bußgebeten, zu denen sich das Volk
in seiner Gesamtheit im Tempel einfindet, und nennen die besonderen
Anlässe — die Plagen und Nöte —, bei denen solche Bußfeiern statt-
finden 2.
V. 31 und 32 aber stellen dem voran einen Anlaß, aus dem ein
Einzelner zum Gebet in den Tempel kommt:
„Wenn sich jemand gegen einen seiner Volksgenossen versündigt
hat, und jener legt ihm einen Eid auf und läßt ihn schwören, und der
nimmt vor deinem Altar in diesem Hause den Eid" auf sich, so höre
du im Himmel und handle und richte deine Knechte, indem du den
Schuldigen für schuldig erklärst und sein Tun 4 auf sein Haupt kommen
läßt, den Gerechten aber für gerecht erklärst und ihm gibst entsprechend
seiner Gerechtigkeit."
Der Vorgang, von dem hier die Rede ist. wird in diesen Worten
sehr anschaulich: Es handelt sich um einen Streit zwischen zwei
Israeliten. Dem einen ist ein Unrecht widerfahren, und er gibt die
Schuld daran einem andern. Dieser andere — das wird nicht aus-
gesprochen, ist aber die Voraussetzung des Ganzen — gesteht diese
Schuld nicht ein. Nun legt ihm der Geschädigte auf, einen Eid (eine
Selbstverwünschung) vor dem Altar Jahwes im Tempel auf sich zu
nehmen. Es wird erwartet, daß Jahwe darauf einschreitet, daß er
etwas — leider hören wir nicht, was — tun wird, woraus man deut-
1 Mit LXX (xai 7iotrtoci;) ist zu lesen ¡i'byi.
2 Vergleiche: HAKS SCHMIDT „Hosea 6, 1—4'- in der Festschrift zu Sellins
60. Geburtstag. Leipzig 1927. 3 n^a wie Neh 10, 20. 1 ia-j;.
Beihefte z. ZAW 49 1
2 Das Gericht im Tempel.
lieh erkennt, ob der Betreffende „schuldig", ein yen, oder ob er „Tin-
schuldig", ein p'-s, ist
Wir sehen also, daß der Tempel die Stätte eines Gerichtsver-
fahrens, genauer, eines Untersuchungsverfahrens ist Natür-
lich muß es sich dabei um eine Ait von Gottesgericht gehandelt
haben: Jahwe ist es, der den Angeklagten als Frevler brandmarkt oder
seine Unschuld an den Tag bringt Da der Vorgang am Anfang einer
Aufzählung von Gebeten, die im Tempel gesprochen werden sollen,
steht, muß auch bei ihm wohl ein Gebet gesprochen worden sein.
Als Betenden kann man sich denken etwa den Priester, der die Eides-
abgabe und das Gottesgericht vorbereitet und überwacht, oder den
Kläger oder den Angeklagten. Genaueres ist hier nicht zu ersehen.
Man wird annehmen dürfen, daß eine Anrufung der Gottheit aus
diesem Anlaß recht häufig gewesen ist; wie könnte sie sonst in dieser
Aufzählung voranstehen
In der Tat hören wir nun auch sonst von einem Verfahren im
Heiligtum, das man unternimmt, um in einer Strafsache zur Klarheit
über Schuld oder Unschuld zu kommen:
Deut 17, 8 heißt es: „Wenn dir ein Urteil (tSEttfn!? I3"i) zu schwierig
erscheint in Sachen eines Mordes (cn^1 •"V?)> einer Eigentumsfrage
CT"!'', V~T?) a> einer Mißhandlung (jniij y:: ya), wenn darüber in deinen
Toren die Meinungen wider einander stehen (?jnytp'3 nb,"l dann
mache dich auf, wandere hinauf zu dem Ort, den Jahwe, dein Gotty
sich erwählt, und bringe es vor die levitischen Priester 8 und frage sie ;.
sie werden dir dann das Urteil kundtun."
Diese Verordnung wird getroffen im Zusammenhang mit der Ein-
richtung von Laiengerichten [ü^pWi ü'üStp] in allen Orten Israels,
einer Einrichtung, die mit der deuteronomischen Zentralisation des
Kultus in Jerusalem innerlich zusammenhängt: Weil die Kultusstätten
in den einzelnen Städten des Landes, außer in Jerusalem, aufgehoben
werden, sieht sich der Gesetzgeber veranlaßt, auch für die Hechts-
pflege ringsum im Lande durch eine neue Verordnung zu sorgen. Man
sieht schon daraus, daß die Verfolgung von Straftaten vorher überall
1 Nachher Y. 38 werden noch andere Gebete Einzelner, die im Tempel gesprochen;
werden, angeführt, aber nur beiläufig und summarisch.
2 Daß diese Worte so zu verstehen sind, ist nur aus dem Zusammenhang zu
erschließen. Es muß etwas Konkretes, das zwischen Mord und Mißhandlung als ein
drittes stehen kann, gemeint sein.
3 Die noch dabei stehenden Worte „und an den Richter, der zu jener Zeit seilt
wird", sind wohl Zusatz. Sie scheinen mir die Eechte des Königs gegenüber den
Priestern wahren zu trollen, vgl. S. 3 Anm. 1 und BKBTHOLET „Deuteronomium" S. 53 L
Das Gericht im Tempel. 3
ihren Ort an den Heiligtümern gehabt hat, daß sie in den einzelnen
Ortschaften von oder vor den Priestern geschehen ist. Nun es außer
Jerusalem keine Heiligtümer und keine Priester mehr gibt, treten an
ihre Stelle Laienrichter. Für «Jerusalem, den Ort des Zcntralheiligtums,
konnte alles beim Alten bleiben. Ja, die Bedeutung des Tempels als
Gerichtsstätte mußte sich noch erhöhen. Der Tempel wurde nun zum
Ort des Untersuchungsgerichtes für alle diejenigen Fälle, in denen die
Laiengerichte die Schuldfrage nicht zu klären vermochten.
Denn auch hier handelt es sich ja offenbar um das Unter-
suchungsverfahren. Fragt man, wie die Priester zu dem Rechts-
spruch, den sie zu fällen haben, gelangen, so wird man auch hier an
ein Gottesgericht zu denken haben; denn die Fähigkeit, sonst unlös-
bare Dinge herauszubringen, wird ja als an der besonderen Heiligkeit
des Ortes haftend angesehen. Daraus ergibt sich von selbst die über-
rationale Methode der Entscheidung1.
Noch deutlicher spricht von dem uns vorschwebenden Sachverhalt
Exodus 22, 6ff.:
6. „Wenn jemand einem andern Geld oder Sachen zur Aufbewah-
rung übergeben hat, und es wird (etwas davon) aus dem Hause des
Betreffenden gestohlen — wenn dann der Dieb ermittelt wird, dann
soll er das Doppelte als Ersatz leisten. 7. Wird der Dieb aber nicht
ermittelt, dann soll der Besitzer des Hauses vor Gott treten
{damit man herausbringt) ob nicht etwa er seine Hand nach dem Be-
sitz des andern ausgestreckt hat. 8. Bei jeder Art von Veruntreuung —
mag es sich um ein Rind oder um einen Esel oder um ein Schaf oder
um einen Mantel, kurz um irgendetwas abhanden Gekommenes handeln,
wovon jener (der Geschädigte) sagt: ,das ist es!', da soll die Sache der
beiden vor Gott kommen. Und wenn Gott ihn (den Ange-
1 Nicht ganz zu klären ist die Frage, wie sich dieses priesterliche Unter-
suchungsverfahren mit der richterlichen Gewalt des Königs und seiner Beamten
einerseits, dem Gericht der Ältesten anderseits hat vereinbaren lassen. In dieser
Beziehung haben wohl schwankende, im Laufe der Geschichte wechselnde, auch wohl
örtlich verschiedene Verhältnisse bestanden. Mehrfach zeigt sich das deutlich genug
im Text: z. B. Deut 19, 16ff.: „Wenn ein auf Gewalttat bedachter Zeuge [Don-ip]
gegen irgend jemanden auftritt, um ihn einer Gesetzesübertretung anzuklagen, so
sollen sich die beiden Männer, die den Streit haben, stellen vor Jahwe, vor die
Priester [vor die Richter, die in jenen Tagen sein werden, und die Richter sollen
eine sorgfältige Untersuchung anstellen], und stellt sich heraus, daß jener Zeuge
ein LUgenzeuge war, der Lüge gegen seinen Bruder ausgesagt hat, dann sollt ihr ihm
tnn, wie er seinem Bruder zu tun gesonnen war." Die eingeklammerten Worte stoßen
sich mit der Vorschrift, „vor Jahwe", (d. h.) „vor die Priester" zu gehen. Sie nehmen
— so scheint es — das Untersuchungsverfahren für eine weltliche Instanz in Anspruch.
Auch hier zeigt sich aber, daß es ursprünglich Sache der Priester gewesen ist.
1*
4 Num 5, 11. Deut 21, 1—8.
klagten) als den Schuldigen bezeichnet, dann soll er dem
andern das Doppelte als Ersatz leisten."
"Wir haben hier einen Sonderfall von dem, was I Reg 8, 30 f. vor-
gestellt wird: die Klage, geschädigt zu sein, fußt hier auf dem Verdacht
der Veruntreuung anvertrauten Gutes. Der Verdächtigte erscheint „vor
Gott". Natürlich muß er dort seine Unschuld versichern. Darauf
geht etwas vor sich — wiederum wird uns leider nicht beschrieben,
was — wodurch die Ansicht Jahwes über die Schuld oder die Un-
schuld des Angeklagten offenbart wird.
Eine Anschauung von solchem Untersuchungsverfahren gewinnen
wir aus Num 5, 11 ff., dem Verfahren gegen eine des Ehebruchs ver-
dächtige Frau. Alles, was uns hier berichtet wird, paßt zu den Angaben
von I Reg 8: Ein Geschädigter (in diesem Falle der Ehemann) erhebt
Klage. Die Beschuldigte, aber ihre Schuld Leugnende (die Ehefrau),
wird in den Tempel geführt. Dort muß sie die eidliche Versicherung
ihrer Unschuld unter ganz besonderen begleitenden Handlungen auf
sich nehmen. Darauf wird ein Opfer dargebracht, und nun muß die
Frau aus einem Becher trinken, dessen Inhalt der Priester vorher gemischt
hat. Und je nachdem ihr dieser Trank bekommt, wird ihre Schuld oder
Unschuld offenbar. Das ist ein Gottesgericht in ausgesprochener Form.
Vergleichen läßt sich auch Deut 21, 1— 8, wo das Ermittlungs-
verfahren in Sachen eines Mordes beschrieben wird. Die der Schuld
Verdächtigen — in diesem Falle als Vertreter ihrer Ortsgemeinde die
Altesten des dem Fundort der Leiche nächsten Ortes — versammeln
sich an einem heiligen Ortl. Ein besonderes Opfer wird in besondrer
Art dargebracht. Darauf beteuern — wiederum unter feierlicher be-
gleitender Handlung (Waschen der Hände über dem geopferten Tier)
— die Altesten ihre Unschuld — und zwar angesichts der Priester, „auf
deren Ausspruch es bei jedem Streit und jeder Gewalttat ankommt"
(V. 5). Daß die Unschuld der Altesten von der Gottheit bestätigt
oder aber die Schuld aufgezeigt wird, ist hier nicht ausdrücklich gesagt.
Es ist aber doch der Sinn und das Ziel des ganzen Vorgangs. Viel-
leicht wird man hier nicht an eine unmittelbar erfolgende Offen-
barung des Wissens der Gottheit über die dunkle Tat zu denken haben.
Aber wenn einer der Altesten entgegen seiner feierlichen Aussage Mit-
wisser oder Mittäter der Bluttat gewesen wäre, so würde sich das aus
seinem Geschick alsbald ergeben haben2.
1 Das fließende Wasser, und daß der Ort noch zu keinem profanen Dienst ver-
wandt worden ist (V. 4), sowie das Tieropfer lassen deutlich erkennen, daß es sich
um eine Kultstätte handelt.
* Zu erinnern ist anch an Num. 15, 32—36. Hier handelt es sich nicht um ein
Malkijah. 5
Ein weiteres Beispiel einer solchen Anrufung des Gottes zur Heraus-
stellung von Schuld und Unschuld findet sich in einer der aramäischen
Papyrusurkunden von Elephantine1:
„Am 18. des Paophi im Jahre 4 des Königs Artaxerxes in Jeb.
der Festung, sprach Malkijah, der Sohn des Joschibja, ein Aramäer,
begütert in der Festung Jeb, (gehörig) zum Fähnlein des Nebokudurri
zu . ., einem Aramäer, gehörig zum Fähnlein des M. . . du hast be-
treten mein Haus (??) mit Gewalt (?) und hast gestoßen meine Frau
und hast mit Gewalt (?) Geld fortgenommen aus meinem Hause und
hast (es) dir angeeignet. Ich habe (darauf) Forderung und Anrufung
gemacht hin zu unserm Gott. Er (der Gott) hat mir seine Entschei-
dung gegeben: Ich Malkijah lasse dich aussprechen (?) vor Haram-
Bethel, dem Gotte, zwischen vier Rächern (?) also: „Nicht habe ich
dein Haus mit Gewalt (?) betreten, und deine Frau habe ich nicht ge-
stoßen und Geld habe ich nicht mit Gewalt aus deinem Hause fort-
genommen ; und wenn ich... dich gerufen habe vor diesen Rächern (?)..
auch (ich rufe?)."
Hier erhebt ein Geschädigter (Malkijah) gegen einen andern Klage -.
Sie lautet auf Hausfriedensbruch, Körperverletzung (oder tätliche Be-
leidigung) und Raub. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Man muß
wohl annehmen, daß die Strafhandlung in dunkler Nacht erfolgt und
die Feststellung der Persönlichkeit daher nicht ohne weiteres unbe-
streitbar sicher ist. Was geschieht nun? Malkijah begibt sich zunächst
in den Tempel und erhebt dort „Forderung und Anrufung hin zu
unserm Gott", d. h. er bittet, daß der Gott sich der Sache annehmen
und die Schuld ans Licht bringen möge. Er verklagt den Verdächtigen
im Tempel. Darauf wird ihm die Entscheidung, daß er den Angeklagten
„vor dem Gott Ilaram-Bethel", also im Heiligtum (ganz entsprechend
dem „vor deinem Altar in diesem Hause" I Reg 8,31) einen Eid
schwören lassen soll. Dabei sollen vier Zeugen zugegen sein. Ihre
Bezeichnung als „Rächer" — wofern das "Wort von SACHAU richtig
Untersuchungsverfahren. Die Schuld des Angeklagten (Sabbatsentheiligung) ist hier
klar; im Ungewissen ist man aber über die Strafe, die ihn treffen soll. Daher
nimmt man ihn zunächst in Haft und wartet, bis Jahve entschieden hat, ob er ge-
tötet werden soll. Auch Exodus 18, 19 ff. haben wir die Entscheidung Gottes als
letzte Lösung in Fragen des Rechtes.
1 Vgl. EDUARD SACHAU „Aramäische Papyrus und Ostraka aus einer jüdischen
Militärkolonie in Elephantine", Leipzig 1911, Papyrus 27.
* Ich übernehme mit allem Vorbehalt die Übersetzung und Auffassung SACHAUS.
Nach EPSTEIN (ZAW 32, 142 f.) und E. MEYEB (Papyrusfund von Elephantine) wäre
Malkijah nicht Kläger, sondern Angeklagter. Üie Entscheidung hängt an der Er-
gänzung der Zeile 4. Beide Auffassungen passen in nnsern Znsammenhang.
6 Malkijah.
verstanden worden ist1 — scheint ihnen Recht und Pflicht des Voll-
zuges der Strafe für den Fall, daß der Angeklagte schuldig ist, oder
wenigstens seine Auslieferung an das bürgerliche Gericht aufzuerlegen.
Ob diese Schuld sich (wie Ex 2 2,8; Num 5,11) sofort durch ein Gottes-
urteil herausstellt, ist auch in diesem Falle nicht deutlich. Man möchte
es aber doch annehmen; denn handelte es sich etwa um die Ablegung
des Eides lediglich in der Erwartung, daß die Gottheit den Meineid
früher oder später rächen werde, so wäre die Bezeichnung „Rächer"
für die Zeugen nicht zu erklären. Diese versteht sich nur, wenn die
Männer gewissermaßen als Henker bereitstehen, um den vom Gottes-
urteil Gebrandmarkten sofort zu richten oder seinem Gericht zuzuführen.
Das Schriftstück ist eine schriftliche Vorladung vor das Gottes-
gericht. Auch hier gewinnt man den Eindruck, daß ein solches Ver-
fahren der Untersuchung üblich und daher häufig gewesen ist. In
Elephantine hat sich mancherlei von altem religiösen Volksbraucli
Israels erhalten. Wir sind wohl berechtigt, das Dokument unmittelbar
neben I Reg 8, 30, womit es sich so eng berührt, zu stellen2.
Die so gewonnene Anschauung scheint mir nun auf eine nicht
geringe Anzahl von Psalmen ein helles Licht zu werfen. Es ist ja von
vornherein naheliegend, daß — ebenso wie die öffentlichen Klage- und
Bußgebete, auf die I Reg 8, 33—37 hinweisen, uns in Anzahl im
Psalter erhalten sind8 — so auch der Hinweis auf Gebete eines Ein-
zelnen aus Anlaß eines Untersuchungsverfahrens im Tempel durch
Beispiele aus dem Psalter wird beleuchtet werden können. Dabei ist
noch immer die Frage offen, an wen wir als den Betenden I Reg 8, 30ff.
zu denken haben, ob an den amtierenden Priester, an den Kläger oder
an den Angeklagten.
1 Zu lesen sind nur die Buchstaben N'cp, vor denen durch Wurmfraß offenbar
nur ein Buchstabe zerstört worden ist. Sachau ergänzt „ultores oder Straf-
richter". E. Meyer S. 62 denkt an „Schwursteine"; Pkdkrsen „Der Eid bei den
Semiten" 145 liest N<Dpo „constituentes, Bestätiger".
* Aus babylonischem Recht vergleiche man im Gesetz Hammurapis die §§ 20:
103; 106; 107; 126; 131. In diesen Paragraphen soll der Beschuldigte „vor Gott" einen
Reinigungseid leisten. Zweimal (§ 2 u. § 132) wird dabei ein Gottesgericht (der Be-
schuldigte muß ins Wasser springen) erwähnt. Vergleiche ferner J. Wellhaüsen,
Reste arabischen Heidentums, S. 187 ff. (über die Qasäma, den dem Angeklagten auf-
erlegten Eid. „Es gab ein rechtsprechendes Feuer, welches den verzehrte, der im
Unrecht war." Daneben auch die Wasserprobe).
8 Ich sehe als solche an: Ps 12; 44; 60; 74; 79; 80 : 83 ; 85; 89; 90; 94,
1—15, ferner Threni 5, Jes. Sirach 33 (36) 1—28; Ps. Salomos 7. Vgl. meinen Auf-
satz über Hosea 6, 1—4 (Sellin-Festschrift S. 116) und besonders (während des Druckes
dieser Untersuchung erschienen) Gcnkei.. Einleitung in die Psalmen S. 117.