Table Of ContentBundesrat 968/08
Drucksache
17.12.08
Wo - AS
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Wohngeldgesetzes 2009 (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009
- WoGVwV 2009)
A. Problem und Ziel
Aufgrund des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und
zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856)
tritt am 1. Januar 2009 ein neues Wohngeldgesetz in Kraft. Das Wohngeldgesetz
wird durch die Länder im Wege der Bundesauftragsverwaltung ausgeführt. Die
bisherige Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeld-
gesetzes 2002 (WoGVwV 2002) ist überholt.
B. Lösung
Die Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Wohngeldgesetzes 2009 (WoGVwV 2009) soll eine einheitliche Rechtsanwendung
in den Ländern sicherstellen. Sie enthält daher Regelungen insbesondere zum
neuen Wohngeldgesetz.
C. Alternativen
Keine.
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ISSN 0720-2946
Drucksache 968/08 - 2 -
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift löst für Bund, Länder und Kommunen
keine Ausgaben ohne Vollzugsaufwand aus.
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift löst für Bund, Länder und Kommunen
keine Ausgaben mit Vollzugsaufwand aus.
E. Sonstige Kosten
Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, sind
nicht zu erwarten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere
das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift werden Informationspflichten für
Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger weder eingeführt noch
vereinfacht oder abgeschafft.
Bundesrat 968/08
Drucksache
17.12.08
Wo - AS
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Wohngeldgesetzes 2009 (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009
- WoGVwV 2009)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 17. Dezember 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009
(Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009 - WoGVwV 2009)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 85 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Drucksache 968/08
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Neuregelung
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009
(Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009 – WoGVwV 2009)
Vom …
Nach Artikel 85 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvor-
schrift erlassen:
Artikel 1
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009
(Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009 – WoGVwV 2009)
Inhaltsverzeichnis
Seite
Abkürzungsverzeichnis
Teil A. Wohngeldgesetz (WoGG)
Teil B. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) – Allgemeiner Teil –
Teil C. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –
Teil D. Schlussvorschriften
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Abkürzungsverzeichnis
AFBG Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
ALG Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
AntiDHG Anti-D-Hilfegesetz
AsylbLG Asylbewerberleistungsgesetz
AufenthG Aufenthaltsgesetz
AufenthV Aufenthaltsverordnung
BAföG Bundesausbildungsförderungsgesetz
BauGB Baugesetzbuch
BBiG Berufsbildungsgesetz
BEEG Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEG Bundesentschädigungsgesetz
BErzGG Bundeserziehungsgeldgesetz
BetrAVG Betriebsrentengesetz
BetrKV Betriebskostenverordnung
BewG Bewertungsgesetz
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BKGG Bundeskindergeldgesetz
BMVBS Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung
BMVBW Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen
II. BV Zweite Berechnungsverordnung
BVG Bundesversorgungsgesetz
EigZulG Eigenheimzulagengesetz
ErbbauRG Erbbaurechtsgesetz
EStG Einkommensteuergesetz
FELEG Gesetz zur Förderung der Einstellung der
landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
GG Grundgesetz
HandwO Handwerksordnung
HeimG Heimgesetz
HGB Handelsgesetzbuch
HKR Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
KStG Körperschaftsteuergesetz
KSVG Künstlersozialversicherungsgesetz
KVLG Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte
LAG Lastenausgleichsgesetz
LPartG Lebenspartnerschaftsgesetz
LStR Lohnsteuer-Richtlinien
MuSchG Mutterschutzgesetz
NMV Neubaumietenverordnung
OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
RVO Reichsversicherungsordnung
SGB I Erstes Buch Sozialgesetzbuch
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– Allgemeiner Teil –
SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitsuchende –
SGB III Drittes Buch Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung –
SGB IV Viertes Buch Sozialgesetzbuch
– Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung –
SGB V Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung –
SGB VI Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Rentenversicherung –
SGB VII Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Unfallversicherung –
SGB VIII Achtes Buch Sozialgesetzbuch
– Kinder- und Jugendhilfe –
SGB IX Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
– Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –
SGB X Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –
SGB XI Elftes Buch Sozialgesetzbuch
– Soziale Pflegeversicherung –
SGB XII Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch
– Sozialhilfe –
SVG Soldatenversorgungsgesetz
USG Unterhaltssicherungsgesetz
UVG Unterhaltsvorschussgesetz
WEG Wohnungseigentumsgesetz
WoBauG Saar Wohnungsbaugesetz für das Saarland
II. WoBauG Zweites Wohnungsbaugesetz
WoBindG Wohnungsbindungsgesetz
WoFG Wohnraumförderungsgesetz
WoFIV Wohnflächenverordnung
WoGG Wohngeldgesetz
WoGV Wohngeldverordnung
WoGVwV Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur
Durchführung des Wohngeldgesetzes
ZDG Zivildienstgesetz
ZPO Zivilprozessordnung
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Teil A
Wohngeldgesetz (WoGG)
Zu § 1 (Zweck des Wohngeldes)
1.01 Geltungsbereich
Die Vorschriften des WoGG gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich (§ 30 Abs. 1 SGB I)
haben.
1.02 Wohngeld bei gekündigtem Miet- oder Nutzungsverhältnis
Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung des Wohnens auch dann
geleistet, wenn das Miet- oder Nutzungsverhältnis gekündigt worden ist; die
§§ 21 und 28 WoGG bleiben unberührt.
1.03 Selbst genutzter Wohnraum bei Abwesenheit
Wohngeld wird nur für selbst genutzten Wohnraum geleistet. Diese
Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn bei einer Abwesenheit (z. B.
Montagetätigkeit, Krankenhaus- oder Gefängnisaufenthalt) der Wohnraum
weiterhin der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bleibt (vgl. Nummer 5.13).
Die Regelung gilt auch für Alleinstehende.
Zu § 2 (Wohnraum)
2.01 Wohnraumbegriff
(1) Wohnraum sind auch Räume, die nur zum vorübergehenden Wohnen
bestimmt sind; dazu gehören grundsätzlich auch Wohnheime.
(2) Maßgeblich sind die Zweckbestimmung zum Wohnen durch den
Verfügungsberechtigten und die tatsächliche Eignung zum Wohnen. Diese
muss sich aus der baulichen Anlage und Ausstattung ergeben. Auf die
baurechtliche Zulässigkeit kommt es grundsätzlich nicht an. Die
Wohngeldbehörde soll nicht die Prüfaufgaben der Bauordnungsbehörde
übernehmen. Dies schließt nicht aus, dass die tatsächliche Eignung zum
Wohnen bei erheblichen bauordnungsrechtlichen Mängeln im Einzelfall nicht
mehr gegeben sein kann und der Wohngeldantrag deshalb abzulehnen ist.
(3) Beherbergungsbetriebe und sonstige zur Unterkunft genutzte Einrichtungen
(z. B. Übergangsheime und Frauenhäuser) können im Einzelfall
ausnahmsweise als Wohnraum angesehen werden, wenn diese
Räumlichkeiten
1. für eine gewisse Dauer zum Wohnen bestimmt worden sind,
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2. nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich zum Wohnen
geeignet sind,
3. ein eigenes häusliches Wirtschaften, insbesondere eine eigene
Essenzubereitung, ermöglichen und
4. aufgrund eines privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen
Nutzungsverhältnisses unter Ausschluss Dritter insbesondere von Personen,
die keine Haushaltsmitglieder sind, mindestens für einen Monat zum
Wohnen überlassen werden.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 kann die
Wohnraumeigenschaft auch dann bejaht werden, wenn die Essenzubereitung
sowie die Nutzung sanitärer Einrichtungen nur in Räumen möglich ist, die auch
von Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, genutzt werden.
(4) Notunterkünfte aller Art, wie Schlafstellen, Sammellager, Schulen,
Turnhallen, Wohnwagen und Zelte, sowie Geschäfts- und sonstige Räume
sind grundsätzlich kein Wohnraum.
(5) Wohngeld wird nur für Wohnraum geleistet, der auch tatsächlich zum
Wohnen genutzt wird (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WoGG). Soweit
einzelne Räume leer stehen oder nicht genutzt werden, hat dies jedoch keinen
Einfluss auf die Leistung des Wohngeldes (vgl. Nummer 11.12).
Zu § 3 (Wohngeldberechtigung)
Zu § 3 Abs. 1
3.11 Wohngeldberechtigung
Die Wohngeldberechtigung richtet sich ausschließlich nach § 3 WoGG. Trotz
des Ausschlusses vom Wohngeld nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 WoGG kann
eine Wohngeldberechtigung bestehen (vgl. Nummer 3.41).
3.12 Untermietverhältnis
Als Person, die Wohnraum gemietet hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WoGG), ist auch
der Untermieter und die Untermieterin anzusehen.
3.13 Nutzungsberechtigte Person
Als nutzungsberechtigte Person bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen
privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnis sind außer der
in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WoGG genannten Person insbesondere anzusehen
1. Inhaber einer Genossenschaftswohnung aufgrund eines
genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses,
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2. Inhaber einer Stiftswohnung,
3. Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts (§ 1093 BGB), die dafür
Aufwendungen aufzubringen haben, wenn keine Wohngeld-
Lastenberechnung aufgestellt und deshalb kein Lastenzuschuss beantragt
werden kann,
4. Inhaber einer Dienst- oder Werkdienstwohnung,
5. Personen, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte
oder in Wohnraum Dritter eingewiesen sind, auch wenn das Nutzungsentgelt
an die Obdachlosenbehörde gezahlt wird,
6. Personen, die nicht in Heimen im Sinne des Heimgesetzes oder
vergleichbarer Gesetze der Länder (vgl. Nummer 3.15), sondern z. B. in sog.
Lehrlingsheimen, in Einrichtungen und Heimen, die nach dem SGB VIII
gefördert werden, oder in SOS-Kinderdörfern untergebracht sind, wenn sie
selbst Anspruchsberechtigte aus dem Heimvertrag sind.
Ein Nutzungsverhältnis, in dessen Rahmen für die Nutzung von Räumen ein
Entgelt verlangt wird, dessen Höhe sich unabhängig von Anzahl, Größe,
Ausstattung und Qualität der Räume z. B. nach der Anzahl der Tage bemisst
oder nach Erwachsenen und Kindern gestaffelt ist, ist kein dem Mietverhältnis
ähnliches Nutzungsverhältnis.
3.14 Wohnraum im eigenen Haus
Zu den nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG für einen Mietzuschuss
berechtigten Personen gehören Eigentümer und Miteigentümer von
Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen, wenn sie eine Wohnung in
diesem Gebäude bewohnen.
3.15 Personen in Heimen
(1) Heime im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG sind Einrichtungen, die dem Zweck
dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige
aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und
Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem
Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner und Bewohnerinnen unabhängig
sind und entgeltlich betrieben werden.
(2) Eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 ist nicht allein deswegen
gegeben, weil ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder
auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung
angeboten werden (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 HeimG). Dies gilt auch dann, wenn
die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie
Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von
bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur
Miete von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG). Eine
Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 ist gegeben, wenn die Mieter vertraglich
verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von
Description:WoGG erwarten lassen, soll das zu bewilligende Wohngeld nach § 26 Abs. 1 400 - 410. 26. 34. 43. 51. 60. 68. 77. 85. 94. 102. 111. 120. 128. 137.