Table Of ContentJ. Bauch
H.-P. Bruch
J. Heberer
J. Jähne
(Hrsg.)
Behandlungsfehler und Haftpfl icht
in der Viszeralchirurgie
J. Bauch
H.-P. Bruch
J. Heberer
J. Jähne
(Hrsg.)
Behandlungsfehler
und Haftpfl icht in der
Viszeralchirurgie
1 3
Herausgeber: Prof. Dr. med. H.-P. Bruch
Dr. med. J. Bauch Direktor der Klinik für Chirurgie
Berufsverband der Deutschen Chirurgen e.V. Universitätsklinikum Schleswig-Holstein,
Langenbeck-Virchow-Haus Campus Lübeck
Luisenstraße 58/59 Ratzeburger Allee 160
10117 Berlin 23538 Lübeck
Prof. Dr. med. J. Jähne
Dr. jur. J. Heberer Diakoniekrankenhaus Henriettenstiftung gGmbH
Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. J. Heberer & Kollegen Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie
Paul-Hösch-Straße 25a Schwerpunkt für endokrine und onkologische
81243 München Chirurgie
Marienstraße 72-90
30171 Hannover
ISBN 978-3-642-05371-9 Springer Medizin Verlag Heidelberg
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V
Geleitwort
U nter dem Titel »Behandlungsfehler und Haft pfl icht in der Viszeralchirurgie« legen die He-
rausgeber ein Werk vor, das zum Wohle der Patienten für die tägliche chirurgische Praxis
ebenso wie für Juristen bei der zivilrechtlichen Behandlung von sogenannten Arzthaft ungs-
fällen von hohem Nutzen sein wird. Noch sehr deutlich sind mir einige der ersten Über-
legungen des Mitherausgebers J. Bauch vor der »Grundsteinlegung« dieses Werkes in Er-
innerung:
5 Besteht ein praktischer Bedarf für ein solches Werk?
5 Wen wird dieses Werk unter diesem Titel ansprechen?
5 Wie wird dieses Werk in der Kollegenschaft der Chirurgen aufgenommen werden?
Dazu vorab eine komprimierte Rückschau auf die Entwicklung der Bearbeitung dieses me-
dizinischen und juristischen Problembereiches in den vergangenen 25 Jahren:
A ls im Januar 1984 der erste sogenannte medizinische Großschaden aus dem Bereich der
Orthopädie – in Wirklichkeit waren es viele Einzelschäden mit zum Teil sehr schweren Fol-
gen und lebensverändernden, dauerhaft en Beeinträchtigungen – in Hamburg die Patien-
ten aufschreckte, als in der Folgezeit die Staatsanwaltschaft und die Straf- und Zivilgerichte
mit den Einzelfällen befasst wurden, als die Freie und Hansestadt Hamburg als Dienstherr
des Chefarztes in die Verantwortung genommen und als die Landespolitik mit in die Auf-
klärung der Einzelfälle und insbesondere in die Schadensregulierung eingebunden wurde,
war es nur sehr schwer vorstellbar, dass sich namhaft e Ärzte mit erfahrenen Juristen ein-
mal zusammenfi nden würden, um gemeinsam ein Buch zur Haft pfl icht von Ärzten zu ver-
öff entlichen. Zu groß war derzeit einerseits das Misstrauen der Ärzte in den Willen und die
Fähigkeit der juristischen Institutionen, haft ungsrelevante medizinische Sachverhalte mit
der gebotenen Neutralität sachlich zutreff end aufzuarbeiten, und zu groß waren anderer-
seits noch die Wissenslücken und das Verständnis der meisten Juristen für medizinische
Zusammenhänge und medizinisches Handeln, als dass beide Fachrichtungen mit einem
einheitlichen Ziel ein Buch herausgeben würden, das
5 die Rechtsgrundlagen der Haft ung und die strafrechtliche Verantwortlichkeit medizi-
nisch fehlerhaft en Handelns darstellt,
5 allgemeine Verhaltensregeln zur Vermeidung von Behandlungsfehlern und zum Verhal-
ten bei solchen aufstellt und
5 die Verfahren der rechtlichen Klärung für den Arzt zusammenfasst.
Schwer vorstellbar war es damals ebenso, dass sich Ärzte einer besonderen Fachrichtung
bereitfi nden würden, für weite Bereiche ihres ärztlichen Handelns eine systematische Ana-
lyse von Behandlungsfehlern zu erarbeiten und zu veröff entlichen, gab es damals doch eine
hohe Anzahl von Ärzten, die ihren Berufsstand für unfehlbar hielten und dennoch auft re-
tende Gesundheitsschäden in den Bereich des Schicksalhaft en verdrängten.
Wie haben sich seither die Einstellungen zu diesem Problemfeld verändert, nachdem ein
weiterer Großschaden aus dem Bereich der Strahlentherapie in Hamburg über Jahre hinweg
aufgearbeitet werden musste!
VI Geleitwort
Als erste aus dem Kreise der Juristen spezialisierten sich einige Anwaltskanzleien als so be-
zeichnete Patientenanwälte und meldeten in rasant ansteigender Anzahl Schadensersatzan-
sprüche von Patienten bei Ärzten und Zahnärzten bzw. deren Berufshaft pfl ichtversicherern
an. Das verstärkte zunächst die ablehnende Haltung von Ärzten gegenüber diesen Juristen.
Es war für viele Mitglieder der Heilberufe noch unvorstellbar, für fehlerhaft es Handeln haf-
ten zu müssen. Der fachlichen Ausrichtung der Patientenanwälte folgte sehr schnell auf
der Seite der Ärzteschaft und der Berufshaft pfl ichtversicherungen eine Spezialisierung von
Rechtsanwälten, die die Vertretung der Ärzte sowohl im Straf- als auch im Zivilverfahren
übernahmen.
S odann wurden um die Mitte der neunziger Jahre an den großen Landgerichten in mehre-
ren Bundesländern Spezialzivilkammern für das sogenannte Arzthaft ungsrecht gegründet,
die für die Bearbeitung der Schadensersatzprozesse von Patienten gegenüber Ärzten/Be-
rufshaft pfl ichtversicherern zuständig waren. Ein Bedarf hierfür war angesichts der konstant
und rapide steigenden Eingangszahlen von Haft pfl ichtprozessen gegen Ärzte und Zahnärzte
bei den Landgerichten dringend gegeben. Die Effi zienz dieser Spruchkörper war zu Anfang
nicht so hoch wie erhofft , da den richterlichen Mitgliedern dieser Kammern naturgemäß
noch die Erfahrung für einen eff ektiven prozessualen Umgang mit dieser Spezialmaterie
fehlte, weil aber auch das Misstrauen der Ärzteschaft gegenüber diesen Spruchkörpern auf-
grund der oft emotionalen Konfrontation der Parteivertreter eher verhärtet als geschmolzen
war. Das erschwerte die Kooperation zwischen Gerichten und Prozessparteien erheblich.
D rei Umstände haben dann, ausgehend von Hamburg, jedenfalls für den norddeutschen
Raum, eine allgemeine Wende in dieser Entwicklung eingeleitet. Die mit der Materie ver-
trauten Anwälte beider »Lager« verstanden es, sowohl auf der Patienten- als auch auf der
Ärzte- und Haft pfl ichtversicherungsseite die Materie im prozessualen Vorfeld zu versach-
lichen. Hinzu kam ein sehr glücklicher Umstand: der große Hamburger Chirurg Professor
Dr. Dr. h.c. Hans-Wilhelm Schreiber am UKE hatte die angespannte Situation zwischen
Ärzten und Juristen gründlich beobachtet und richtig gedeutet, dass dieser Konfl ikt in ers-
ter Linie den Patienten Nachteile brachte. Ihre Klagen wurden von der Ärzteschaft nicht
ausreichend ernst genommen. Die Verteidigungsstrategien mancher Ärztevertreter führten
zu einer unakzeptablen Verzögerung der vorgerichtlichen Verhandlungen und Ausgleichs-
bemühungen.
Schreiber kam auf die Richter des Landgerichts Hamburg zu und regte einen – später regel-
mäßig stattfi ndenden – überregionalen Gesprächskreis zwischen Ärzten unterschiedlicher
Fachrichtungen und mit der Materie befassten Juristen an, in dem als erstes die wechsel-
seitigen Vorbehalte in erheblichem Umfang abgebaut werden konnten. In der Folgezeit
wurden einzelne Abschnitte des Arzthaft ungsprozesses schwerpunktartig in Kurzreferaten
vorgestellt und diskutiert. Der Mitherausgeber dieses Fachbuches J. Bauch war Teilnehmer
dieses Gesprächskreises. Aufgrund seiner Anregung führte in der Folgezeit der BDC ganz-
tägige Seminare zur Schulung medizinischer Sachverständiger für Haft pfl ichtfälle, insbe-
sondere für Zivilgerichtsverfahren durch, in denen jeweils zwei Ärzte sowie ein strafrecht-
lich und ein zivilrechtlich orientierter Jurist als Referenten auft raten. Diese noch heute vom
BDC organisierten Veranstaltungen fi nden nach wie vor wachsendes Interesse bei den Mit-
gliedern des Chirurgenverbandes. Der Austausch zwischen Ärzten und Juristen auf dieser
Ebene hat sich als eine Maßnahme zur Qualitätssteigerung medizinischer Gutachten in der
juristischen Auseinandersetzung sowie zum Abbau von wechselseitigen Vorbehalten bes-
VII
Geleitwort
tens bewährt. Der in diesem Seminar fortgebildete Sachverständige fi ndet im Prozess in der
Regel auch in der Ärzteschaft ein großes Maß an Vertrauen.
S chließlich hat die Tätigkeit der Schlichtungsstellen – an erster Stelle sei hier die Schlich-
tungsstelle für Arzthaft pfl ichtfragen der Norddeutschen Ärztekammern mit ihrem Sitz in
Hannover genannt, die mit hoher medizinischer und juristischer Kompetenz versucht, zivil-
rechtliche Streitigkeiten außergerichtlich zu klären – in großem Umfange zur Entspannung
der Konfl iktsituation zwischen den Berufsständen beigetragen und eine Vielzahl von Haf-
tungsfällen außergerichtlich geregelt.
A us der anfänglichen Konfrontation zwischen Ärzten und Juristen hat sich inzwischen also
ein sachliches Miteinander entwickelt, das zum Nutzen der betroff enen Patienten Verfah-
rensabläufe entkrampft und beschleunigt.
An diese Entwicklung knüpft das nun erscheinende Fachbuch aus der Praxis heraus für die
Praxis an. Der vorangestellte Allgemeine Teil vermittelt dem Leser die juristischen Grund-
lagen des Arzthaft ungsrechtes mit seinen Haft ungstatbeständen (Vertrags- und Delikts-
haft ung), und seinen Haft ungsmaßstäben, leitet hieraus Verhaltensregeln ab, die das Risi-
ko, einen Behandlungsfehler zu begehen, möglichst eng eingrenzen sollen. Es behandelt
schwerpunktartig zwei Felder, die im Schadensersatzprozess gegen einen Arzt und/oder
eine Klinik immer eine übergeordnete Rolle spielen:
Als dauerhaft es Reizthema bedarf die erschöpfende Darstellung der Aufk lärungspfl ichten
eines Chirurgen einer besonderen Hervorhebung. Denn man trifft in der Ärzteschaft lei-
der immer noch auf den unberechtigten Vorwurf, die Gerichte würden den Aufk lärungs-
mangel als generellen Auff angtatbestand zur Begründung einer ärztlichen Haft ung miss-
brauchen. Eine umfassende systematische Erläuterung der ärztlichen Aufk lärungspfl ichten
ist in diesem Werk eben deshalb unerlässlich, weil sie zutreff end die Erkenntnis voranstellt,
dass nach unserem Rechtssystem jeder ärztlicher Eingriff eine rechtswidrige Körperverlet-
zung darstellt, der nicht durch eine wirksame Einwilligung des Patienten gerechtfertigt ist.
Hieraus wird die zentrale Aufgabe der ärztlichen Aufk lärung deutlich, die alsdann in ihrer
Facettenvielfalt erläutert wird. Für die ärztliche Praxis wird dieser Abschnitt eine besonders
hohe Bedeutung gewinnen.
M it einer sorgfältigen vollständigen Dokumentation, die nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zum Nutzen und zur Sicherheit des Patienten unverzichtbar ist, kann es
jeder Arzt vermeiden, in Beweisnot für den Ablauf seines ärztlichen Handelns zu geraten.
Der immer unbefriedigende Ausgang eines Rechtsstreits mit der Begründung eines Doku-
mentationsmangels kann durch die Sorgfalt bei der Dokumentation leicht verhindert wer-
den. Dem Praktiker wird in diesem Abschnitt ein erschöpfender Leitfaden zu Form, Inhalt
und Zeitpunkt der Dokumentation vermittelt.
D em Speziellen Teil des Buches kommt für den Arzt die Hauptbedeutung des Fachbuches
zu, in dem die Vielfalt der Aufgabenstellungen in der Viszeralchirurgie deutlich wird. Dabei
erstreben die einzelnen Abschnitte nicht die Beachtung als Operationslehren, die sie viel-
mehr aus der Fachliteratur zur Basis nehmen. Die Bedeutung der einzelnen Abschnitte des
Speziellen Teils dieses Buches liegt vielmehr in der systematischen Analyse möglicher Be-
VIII Geleitwort
handlungsfehler. Dass dabei der Praxisbezug für den Viszeralchirurgen im Vordergrund
steht, macht den Wert dieses Fachbuches für die chirurgische Praxis aus.
Für dieses Werk besteht seit langem ein Bedarf in der chirurgischen Praxis. Es sollte an zu-
griff sbereiter Stelle in der Praxis stehen, um nach dem ersten Lesen weiterhin punktuell
Auskunft zu geben auf Fragen, die die tägliche Praxis aufwirft . Es dient der Vermeidung von
fehlerhaft em Handeln, es lässt den Arzt, der vielleicht einmal in die Nähe eines Behand-
lungsfehlers kommt, in der ersten Stunde nicht allein, gibt Rat und zeigt Verhaltenswege
auf. Wer aus der Ärzteschaft beanstandet, dass sich seine Berufskollegen so intensiv und of-
fen mit der Th ematik des Behandlungsfehlers befassen, sollte prüfen, ob nicht eher seine ab-
lehnende Einstellung hinter einer begrüßenswerten Entwicklung zurückgeblieben ist.
Nicht nur der Arzt wird mit diesem Werk angesprochen werden. Auch der Jurist, ob Anwalt
oder Richter, wird darin nützliche Erkenntnisse für seine Aufgaben gewinnen, weil er von
den hochkompetenten Autoren der einzelnen Abschnitte das ärztliche Handeln verdeutlicht
bekommt. Er wird medizinische Sachverständigengutachten zu bestimmten Operationsab-
läufen besser verstehen lernen.
B etont werden soll endlich besonders, dass dieses Werk nicht zum Selbstzweck für Ärzte
und Juristen entstanden ist. Es dient ebenso dem Patienten in dem Bemühen, ihn vor Be-
handlungsfehlern zu bewahren und im Falle eines Haft pfl ichttatbestandes eine angemessene
Schadensregulierung zu fördern.
Jürgen Meyer
(Vorsitzender Richter am Landgericht a.D.)
IX
Vorwort
Die Anforderungen an die chirurgische Leistungserbringung haben in den letzten Jahren
erheblich zugenommen. Die Ursachen für diese erhöhten Anforderungen sind vielfäl-
tig. Nicht erst seit Einführung der minimal invasiven Chirurgie haben sich die operativen
Möglichkeiten erweitert und verfeinert. Hinzu kommen die gestiegenen Fallzahlen, die
gravierenden ökonomischen Veränderungen und besonders auch die deutlich erhöhten
Ansprüche an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, verbunden mit einer erhöhten
Transparenz des Leistungsgeschehens und dokumentiert in den gesetzlich vorgeschriebe-
nen Qualitätsberichten. Damit einhergehend haben die Ansprüche der uns anvertrauten
Patienten an die chirurgische Behandlung nicht nur im Krankenhaus, sondern auch im am-
bulanten Bereich zugenommen. Das Arzt-Patienten-Verhältnis entwickelt sich immer mehr
von einer paternalistischen Beziehung hin zu dem informierten Patienten, der umfassend
und transparent über eine Operation und die sich daraus ergebenden Konsequenzen auf-
geklärt werden will und nach der höchst richterlichen Rechtsprechung immer ausführlicher
aufgeklärt werden muss, damit wird die Bedeutung der Aufk lärung off ensichtlich. Dazu
kommt eine zunehmend kritischere Einstellung der Patienten, sodass die operative Behand-
lung –und dies gilt insbesondere beim Auft reten von Komplikationen– verstärkt hinterfragt
wird. Dadurch ist es zu einer deutlichen Zunahme der Begutachtung chirurgischer Behand-
lungsverläufe bei den Schiedsstellen der Ärztekammern, den Gerichten und auch dem Me-
dizinischen Dienst der Krankenkassen gekommen.
Vor diesem Hintergrund soll das vorliegende Buch in praxisnaher Form aufzeigen, wo Be-
handlungsfehler geschehen können und welche Haft pfl ichtansprüche sich eventuell daraus
ergeben können. Natürlich sind jedem verantwortungsbewussten Chirurgen die Risiken
eines operativen Eingriff es in kritischer Würdigung der individuellen Situation des Patien-
ten vor Augen, dennoch können bei jedem operativen Eingriff trotz größter Sorgfalt Kom-
plikationen auft reten, die sich nie gänzlich ausschließen lassen. Durch eine prä-, intra- und
postoperative sorgfältige Betreuung des Patienten können zahlreiche Risiken zumindest mi-
nimiert, wenn nicht eliminiert werden. So ist es das Ziel dieses Buches, bei der Darstellung
typischer Behandlungsabläufe die charakteristischen Risiken der jeweiligen Eingriff e auf-
zuzeigen und insbesondere auch darauf hinzuweisen, wann Behandlungsfehler resultieren
und welche haft pfl ichtrelevanten Aspekte sich daraus ergeben können. Es soll damit auch
ein Beitrag zum ehrlichen und off enen Umgang mit Fehlern geboten werden.
Das Buch ist in zwei Teile unterteilt. Im allgemeinen Teil werden die rechtlichen Grundla-
gen sowie die allgemeinen Verhaltensregeln zur Vermeidung von Behandlungsfehlern dar-
gestellt. Darüber hinaus erhält der Leser Informationen über das Verhalten beim Eintreten
eines Behandlungsfehlers und über die Verfahren der rechtlichen Klärung.
Im speziellen Teil werden sämtliche Eingriff e der Viszeralchirurgie mit Blick auf mögliche
Behandlungsfehler sowohl der präoperativen Diagnostik als auch beim intra- und postope-
rativen Vorgehen erläutert.
Die Herausgeber danken den Autoren für ihr Engagement bei der Mitarbeit an diesem
Buch. Die Bereitschaft , sich mit diesen für jeden Chirurgen unangenehmen Fragestellun-
X Vo rwort
gen auseinanderzusetzen, kann nicht hoch genug bewertet werden, denn natürlich gehören
Komplikationen und ihr Management zum Berufsbild des Chirurgen.
Die Herausgeber möchten dem Springer Verlag für die Unterstützung bei der Erstellung
dieses Buches danken. Der besondere Dank der Herausgeber geht an Herrn Dr. Fritz Krae-
mer, Herrn Willi Bischof und Herrn Dr. Klaus Richter vom Springer Verlag, die von Ver-
lagsseite her sowohl die Herausgeber als auch die Autoren nachhaltig unterstützt haben.
Ebenso danken die Herausgeber Herrn Jürgen Meyer, vorsitzender Richter am Landgericht
a. D., für seine einleitenden Worte und all jenen, die im Hintergrund gewirkt haben und an
dieser Stelle nicht namentlich genannt werden.
J. Bauch, H.P. Bruch, J. Heberer, J. Jähne
XI
Inhaltsverzeichnis
I Allgemeiner Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1
1 H äufi gkeit und Relevanz von Behandlungsfehlern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
J. Bauch
2 Rechtliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
J. Heberer
2.1 Die vertragliche Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
2.2 Das Strafrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Literatur. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
3 Allgemeine Verhaltensregeln zur Vermeidung von Behandlungsfehlern . . . . . . .1 5
J. Heberer, J. Bauch, P. Kujath und P. Gastmeier
3 .1 Ärztlicher Sorgfaltsmaßstab und ärztlicher Standard . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
3.2 Diagnostik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1 7
3.3 Prophylaxe/Prävention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
3.4 Aufklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
3.5 R echtliche Anforderungen an die ärztliche Dokumentation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Literatur. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
4 Allgemeine Verhaltensregeln bei Eintreten eines Behandlungsfehlers . . . . . . . . 37
J. Heberer und J. Bauch
4.1 Gespräch mit Patienten oder Angehörigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
4.2 V erhalten gegenüber der Klinik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
4.3 Information der Haftpfl ichtversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
4.4 Verhalten bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
L iteratur. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
5 Verfahren der rechtlichen Klärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 1
J. Heberer
5.1 Schlichtungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
5.2 Der Arzthaftungsprozess . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
5.3 Berufsgerichtliches Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
5.4 Strafprozess . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 7
L iteratur. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
6 Begutachtung von viszeralchirurgischen Behandlungsfehlern durch den
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
T. Quirmbach und R. Kirchner
II Spezieller Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
7 C hirurgie des Ösophagus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
A. H. Hölscher und U. K. Fetzner
7.1 Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 3
7.2 Ösophagusdivertikel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64