Table Of Content© Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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ISBN 978-3-409-00126-7 ISBN 978-3-322-87887-8 (eBook)
DOI1 0.1007/978-3-322-87887-8
Arbeitsrecht
Von
Dr. Hans-Gerd von D ü c k er
Inhaltsverzeichnis
Seite
A. Grundlagen des Arbeitsrechts 5
I. Der Anwendungsbereich des Arbeitsrechts 5
1. Der soziale Lebensbereich ..... 5
2. Grundbegriffe des Arbeitsrechts . . . 6
3. Das Arbeitsverhältnis - Inhalt und Abgrenzung 10
4. Das Berufsausbildungsverhältnis 14
5. Arbeiter und Angestellte 16
11. Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts 19
1. Arbeitsrechtliche Gesetze . . . 19
2. Sonstige Rechtsquellen und Gestaltungsmittel des Arbeits-
rechts . . . . . . . . . . . . 20
III. Der arbeitsgerichtliche Rechtsschutz 24
1. Die Arbeitsgerichtsbarkeit 24
2. Grundzüge des arbeitsgerichtlichen Verfahrens 26
IV. Zusammenfassung für den Hauptabschnitt A . . . 28
B. Individualarbeitsrecht - Das Recht des einzelnen Arbeitsverhältnisses und
Arbeitsvertrages 30
I. Die Begründung des Arbeitsverhältnisses bzw. Arbeitsvertrages 30
1. Die Anbahnung des Arbeitsverhältnisses ...... 30
2. Der Arbeitsvertrag als zivilrechtliches Rechtsverhältnis 32
3. Das faktische Arbeitsverhältnis 34
4. Das Probearbeitsverhältnis 35
11. Pflichten des Arbeitnehmers 35
1. Die pflicht zur Arbeit 35
2. Die Treuepflicht .... 37
1
III. Pflichten des Arbeitgebers 39
"1. Die Lohnzahlungspflicht 39
2. Die Fürsorgepflicht 41
3. Die Beschäftigungspflicht 42
4. Die Gleichbehandlungspflicht 43
IV. Haftung des Arbeitnehmers 44
1. Die Haftungsgrundlagen 44
2. Die Haftungseinschränkung bei gefahrengeneigter Arbeit 45
3. Die Mankohaftung ....... . . . 46
V. Die Lohnzahlung bei Leistungshindernissen 46
1. Der Annahmeverzug des Arbeitgebers 46
2. Unmöglichkeit der Arbeitsleistung 47
3. Die persönliche Arbeitsverhinderung -
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall 47
4. Betriebsstörung und Betriebsrisiko 48
VI. Die Haftung für Arbeitsunfälle 50
VII. Das Urlaubsrecht 51
VIII. Das Recht auf Zeugniserteilung 52
IX. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses 54
X. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses 54
1. Allgemeine Grundsätze . . . . 54
2. Die ordentliche Kündigung 56
3. Die außerordentliche Kündigung 57
XI. Der allgemeine Kündigungsschutz . 58
XII. Zusammenfassung für den Hauptabschnitt B 60
c. Das kollektive Arbeitsrecht 63
I. Der Begriff des kollektiven Arbeitsrechts und der sozialen Selbst-
verwaltung ......................... 63
11. Koalitionen des Arbeitsrechts - Gewerkschaften und Arbeitgeber-
verbände .... ". . . . . . . . . . . . . . . . . 64
1. Allgemeine Merkmale ............. 64
2. Gliederung und Rechtsstellung der Berufsverbände 65
2
III. Das Tarifrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
1. Begriff, Wesen und Bedeutung des Tarifvertrages 67
2. Inhalt und Rechtswirkungen des Tarifvertrages 68
3. Die Tarifgebundenheit ....... 70
4. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung 71
IV. Das Arbeitskampfrecht ......... 71
1. Begriff und Grundregeln des Arbeitskampfes 71
2. Der rechtmäßige Streik . . . . . 73
3. Der rechtswidrige und wilde Streik 74
4. Die Aussperrung 75
5. Das Schlichtungswesen 76
V. Die Betriebsverfassung 77
1. Rechtsgrundlagen der Betriebsverfassung 77
2. Grundzüge des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 78
3. Der Betriebsrat, Organisation, Zuständigkeit und Aufgaben 80
4. Die Personal vertretung und ihre Aufgaben ........ 84
5. Arbeitnehmervertreter in Organen von Kapitalgesellschaften 85
VI. Zusammenfassung für den Hauptabschnitt C 89
D. Das Arbeitsschutzrecht 92
I. Funktion und Gliederung des Arbeitsschutzes 92
1. Begriff des Arbeitsschutzrechtes 92
2. Organisation und Durchführung des Arbeitsschutzes 94
11. Der Arbeitszeitschutz 95
111. Besonderer Arbeitsschutz für bestimmte Arbeitnehmergruppen 97
1. Jugendarbeitsschutz 97
2. Frauen- und Mutterschutz 98
3. Schwerbehindertenschutz 99
4. Heimarbeiterschutz . . . 100
IV. Zusammenfassung für den Hauptabschnitt D 101
Abkürzungsverzeichnis 103
Antworten zu den Fragen 104
3
A. Grundlagen des Arbeitsrechts
Lernziele:
Nach der Durcharbeitung dieses Abschnittes sollten Sie in der Lage sein,
ein Arbeitsverhältnis zu beschreiben und es in seiner Funktion von anderen
Rechtsverhältnissen abzugrenzen;
die Rangordnung der verschiedenen Rechtsquellen und Gestaltungsmittel des
Arbeitsrechts aufzuzeigen;
die Grundzüge derArbeitsgerichtsbarkeit darzulegen.
I. Der Anwendungsbereich des Arbeitsrechts
1. Der soziale Lebensbereich
Das Arbeitsrecht regelt als Sonderrecht die Situation der unselbständigen oder ab
hängigen Arbeit.
Personen, die eine derartige fremdbestimmte Arbeit leisten, sind Arbeitnehmer. Sie kön
nen nicht wie ein selbständiger Gewerbetreibender Inhalt, Zweck, Art und Weise ihrer
Tätigkeit selbst aussuchen und einteilen. Dazu ist der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
abhängig. Diese Abhängigkeit ist nicht nur durch wirtschaftliche und persönliche, sondern
in erster Linie durch soziale Gesichtspunkte geprägt, die sich aus der Einordnung des
Arbeitnehmers in eine fremde arbeitsteilige Organisation, den Betrieb, ergeben.
Dem Arbeitgeber ist die nähere Bestimmung der Arbeit und Arbeitszeit vorbehalten. Er
kann zu diesem Zweck an den Arbeitnehmer Weisungen erteilen. Die Ursachen der Wei
sungsgebundenheit liegen insbesondere darin, daß bei einer arbeitsteiligen Wirtschaft die
Arbeit des einzelnen nur im Zusammenwirken mit anderen sinnvoll ist. Daraus ergibt sich
die Notwendigkeit, die Eingliederung des einzelnen in den Arbeitsprozeß zu organisieren,
was bei größeren Unternehmen nicht ohne Weisungen möglich ist. Viele arbeitsrechtliche
Rechtssätze sind daher an der Arbeitsleistung im Betrieb ausgerichtet.
Das Arbeitsrecht ist aus der sozialen Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers entstanden,
der aus seinem Arbeitseinkommen in der Regel den größten Teil seines Lebensunterhaltes
bestreitet. Da der Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist, muß dafür gesorgt wer
den, daß die aus dem Bereich des Arbeitgebers auftretenden Gefahren für Leben, Gesund
heit und Eigentum des Arbeitnehmers eingeschränkt oder beseitigt werden. Außerdem
muß gewährleistet sein, daß seine Arbeitskraft nicht übermäßig ausgenutzt wird.
Neben den für alle Arbeitnehmer geltenden Schutzvorschriften zur Einschränkung be
trieblicher Gefahren enthält das Arbeitsrecht Sondervorschriften für bestimmte Gruppen
5
von Arbeitnehmern, die besonders schutzbedürftig sind, wie z. B. Schwangere, Körperbe
hinderte, Jugendliche, Heimarbeiter usw.
Im Arbeitsrecht kommt der gegenseitigen Treue und Fürsorge, der Gleichbehandlung der
Arbeitnehmer und der verfassungsmäßigen Bindung des Arbeitsvertragsrechts eine beson
dere Bedeutung zu. Der Schutz des Arbeitnehmers vor dem Verlust seiner Existenzgrund
lage, d. h. der Arbeitsstelle, ist durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt.
Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis besteht eine Sondergerichtsbarkeit in Form
des Arbeitsgerichts, vor dem der Arbeitnehmer seine Ansprüche durchsetzen kann und wo
auch die Interessen des Arbeitgebers Berücksichtigung finden.
Der Staat kann nur in begrenztem Umfang in die Regelung der Arbeitsbedingungen ein
greifen, da sich das Grundgesetz (GG) in Artikel 9 zur kollektiven Selbstbestimmung
bekannt und einen Teil der Rechtsetzungsbefugnis auf die Tarifparteien, Gewerkschaften
bzw. Arbeitgeberverbände übertragen hat (Tarifautonomie).
Hieraus folgt, daß der Staat sich bei Arbeitskämpfen zurückhält und insbesondere keine
Zwangsschlichtung durchführt. Andererseits ist er trotz der Tarifautonomie der Sozial
partner legitimiert, aus seiner Verantwortung für den gesamten Wirtschafts- und Sozial
bereich seine guten Dienste bei der Vermittlung im Wege der Schlichtung anzubieten.
2. Grundbegriffe des Arbeitsrechts
a) Arbeitnehmer
Der Begriff des Arbeitnehmers ist nicht gesetzlich definiert.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist Arbeitnehmer, wer
unselbständige, [remdbestimmte Arbeit leistet und im Dienst eines Arbeitgebers
steht.
Zu den Arbeitnehmern zählen auch die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen
(§§ 10, 18 und 19 Berufsbildungsgesetz - BBiG).
Der Arbeitnehmer leistet seine Arbeit im fremden Dienst gegen Entgelt, ohne daß die
Erwerbsabsicht oder tatsächliche Entlohnung für die Arbeitnehmereigenschaft wesentlich
sind. Ebenso ist die Dauer der Beschäftigung nicht entscheidend, da es auch kurzfristige
Arbeitsverhältnisse gibt.
Beispiel:
Der Student S. ist für einen Feiertag oder die Dauer der Semesterferien als Aushilfs
fahrer bei einem Taxiunternehmen angestellt.
Der Arbeitnehmer ist dem Arbeitgeber gegenüber zur Arbeit verpflichtet. Arbeit kann
eine geistige oder eine körperliche Betätigung sein; sie kann niederer oder höherer Art
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sein. Unter besonderen Umständen kann auch die Arbeitsbereitschaft zur Arbeit zählen,
wenn vom Arbeitnehmer eine Achtsamkeit gefordert wird, wie z. B. der Arzt oder Feuer
wehrmann im Bereitschaftsdienst.
Die Verpflichtung zur Arbeitsleistung muß auf einem privatrechtlichen Vertrag oder
einem gleichgestellten Rechtsverhiiltnis beruhen.
Durch die Voraussetzung des privatrechtlichen Rechtsverhältnisses soll klargestellt wer
den, daß der Arbeitnehmer sich freiwillig in den Dienst eines anderen begeben hat und
daß er sich von anderen Personengruppen unterscheidet, die wie z. B. der Beamte, Richter
oder Soldat in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Art. 33 GG)
stehen, das durch Hoheitsbefugnisse des Staates geprägt ist und eigenen Regeln des öffent
lichen Rechts folgt. Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst sind dagegen stets
Arbeitnehmer.
Auf Grund verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen kann auch ein un
entgeltliches Beschäftigungsverhältnis vorliegen, z. B. bei einem Verlöbnis oder einer
Pflegschaft.
Gesetzliche Vertreter juristischer Personen gelten nicht als Arbeitnehmer, da sie nicht in
einem sozialen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen, wie z. B. die Vor
standsmitglieder einer AG, eGmbH, eines eingetragenen Vereins, einer Stiftung des Privat
rechts sowie die gesetzlichen Vertreter von Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des
öffentlichen Rechts.
Gesellschafter, die für die Gesellschaft tätig werden oder in den von der Gesellschaft
betriebenen Unternehmen mitarbeiten, sind ebenfalls keine Arbeitnehmer, da sie in der
Regel nicht wie ein Arbeitnehmer den Weisungen der Geschäftsführung unterworfen sind.
Dies gilt für den vertretungsberechtigten Gesellschafter einer oHG oder einer Personenge
samtheit ebenso wie für den geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH.
Der in einer Aktiengesellschaft arbeitende Aktionär ist dagegen Arbeitnehmer, da er nicht
kraft seiner Gesellschafterstellung tätig ist und kein Weisungsrecht besitzt.
In Zweifelsfällen ist die Arbeitnehmereigenschaft aus der Gesamtschau aller genannten
Kriterien unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu beurteilen.
Beispiel:
Der für einen Bauunternehmer tätige Architekt kann je nach Vertragsgestaltung
Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter sein.
Der Kameramann K. war für den Zeitungsverlag Z. nur hin und wieder tätig. Im
Laufe der Zeit gab der Z.-Verlag dem K. immer mehr Aufträge, so daß K. zwei
Jahre ausschließlich für Z. arbeitete. Z. stellte K. auch eine neue und wertvolle
Kameraausrüstung zur Verfügung. Nach Auffassung des BAG liegt hier mangels
persönlicher Abhängigkeit und Eingliederung- des K. in den Betrieb des Z. kein
Arbeitsverhältnis vor. Dies schließt nicht aus, daß K. wegen seiner wirtschaftlichen
Unselbständigkeit eine sog. arbeitnehmerähnliche Person i. S. des § 5 S. 2 ArbGG
ist und damit seine Rechtsansprliche vor dem Arbeitsgericht geltend machen kann.
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Das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit hat bei der Unterscheidung des Handelsver
treters vom Handlungsgehilfen in § 84 HGB eine gesetzliche Regelung gefunden, die über
das Handelsrecht hinaus allgemein gültig ist.
Danach ist als selbstiindig anzusehen, wer im wesentlichen frei seine Tiitigkeit gestal
ten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
Dementsprechend leistet fremdbestimmte Arbeit und ist Arbeitnehmer, wer im wesent
lichen nicht frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit nicht selbst bestimmen
kann.
Ob fremdbestimmte (abhängige) Arbeit geleistet wird oder nicht, hängt auch nicht von
den in einer Vereinbarung verwendeten Begriffen ab, sondern vom wirklichen Inhalt der
Rechtsbeziehungen. Es ist deshalb belanglos, ob die Bezüge als Vergütung, Entgelt, Lohn,
Provision oder Gehalt bezeichnet werden, um zu entscheiden, ob eine persönliche Abhän
gigkeit bei der Arbeitsleistung vorliegt.
Ebenso ist die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen als formales
Merkmal für die Abgrenzung des Arbeitnehmerbegriffs ungeeignet, da die Abführung von
Lohnsteuer usw. das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gerade voraussetzt. Deshalb darf
man nicht umgekehrt das Bestehen des Arbeitsverhältnisses von der Abführung der Lohn
steuer usw. abhängig machen.
b) Arbeitnehmerähnliche Personen
Im Unterschied zu Arbeitnehmern, die persönlich und regelmäßig auch wirtschaftlich vom
Arbeitgeber abhängig sind, liegt bei arbeitnehmerähnlichen Personen nur eine wirtschaft
liche Abhängigkeit vor. Wirtschaftlich abhängig bedeutet, daß die gesamte Arbeits- oder
Werkleistung für Rechnung zumeist eines einzigen Arbeitgebers erfolgt, der das Unterneh
merrisiko trägt.
Hierzu zählen insbesondere Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende, Zwischenmeister, Han
delsvertreter mit geringem Einkommen, Künstler und Musiker ohne festen Arbeitsvertrag,
Schriftsteller, Berichterstatter, Erfinder und Lehrbeauftragte.
Grundsätzlich ist das Arbeitsrecht auf arbeitnehmeriihnliche Personen nicht an
wendbar.
Das Arbeitsrecht kann jedoch teilweise wegen der sozialen Schutzbedürftigkeit und wirt
schaftlichen Abhängigkeit dieser Personen Anwendung finden.
Beispiel:
UrIaubsanspruch gemäß § 2 S. 2 BUrlG. Zuständigkeit der Arbeitsgerichte: § 5
Abs. 1 S.2 ArbGG. Bevorrechtigte Vergütungsforderung im Konkurs: § 61 Ziff. 1
KO. Fürsorge- und Zeugnispflicht bestehen auch gegenüber arbeitnehmerähnlichen
Personen.
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c) Der Arbeitgeber
Auch der Begriff des Arbeitgebers ist gesetzlich nicht definiert.
Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsrechts ist eine natürliche oder juristische Person,
die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt.
Voraussetzung ist das Bestehen eines (tatsächlichen) Arbeitsverhältnisses, gleichgültig, ob
ein gültiger Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht.
Ein Arbeitnehmer kann auch zugleich Arbeitgeber sein.
Beispiel:
A. ist bei der Maschinenfabrik M. als Verkaufsleiter tätig. In seinem privaten Haus
halt beschäftigt er die Hausangestellte H.
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerfunktionen können auch in einem Betrieb in einer
Person vereinigt sein, so, wenn ein Akkordkolonnenführer im eigenen Namen Ar
beitnehmer einstellt und sich mit ihnen zusammen dem Hauptarbeitgeber zur Ver
fügung stellt.
Der Arbeitgeber hat die Betriebsleitungsbefugnis. Ihm obliegt die Organisation des Ar
beitsablaufes, die Einteilung der Arbeit und die Zuweisung der Arbeitsaufgaben gegenüber
den einzelnen Arbeitnehmern.
d) Betrieb und Unternehmen
Nach allgemein anerkannter Definition ist unter "Betrieb" die organisatorische Ein
heit zu verstehen, innerhalb der ein Unternehmer mit sachlichen und materiellen
Mitteln unter Einsatz menschlicher Arbeitskraft bestimmte arbeitstechnische
Zwecke fortgesetzt verfolgt.
Als Anhaltspunkte für die einheitliche Zwecksetzung gelten
die räumliche Einheit,
das Vorhandensein gemeinsamer Betriebseinrichtungen,
die gemeinsame Leitung, insbesondere in technischer Art,
die betriebliche Verbundenheit und
das einheidiche Arbeitsverfahren.
Zu einem Betrieb können auch mehrere unselbständige Nebenbetriebe oder Betriebsabtei
lungen gehören. Der Betrieb ist keine juristische Person (§ so ZPO). Prozessual klagen
oder verklagt werden kann nur der Betriebsinhaber. Dennoch ist der Betrieb Anknüp
fungspunkt vieler arbeitsrechtlicher Regelungen (vgl. Kündigungsschutzgesetz, Tarifver
tragsgesetz, Betriebsverfassungsgesetz). Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ist in der
Regel im Betrieb als dem arbeitsrechtlichen Erfüllungsort zu erbringen. Die zwischen
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Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehende Betriebsgemeinschaft ist nicht nur Ausgangs
punkt für das Betriebsverfassungsrecht, sondern auch Grundlage der Mitbestimmungs-und
Mitwirkungsbefugnisse der Arbeitnehmer in sozialen und wirtschaftlichen Angelegenhei
ten der Betriebsgemeinschaft.
Betrieb und Unternehmen sind eigenständige Begriffe. Hierzu gibt es in der Betriebswirt
schaftslehre verschiedene Auffassungen.
Im Arbeitsrecht spielt der Unternehmensbegriff vornehmlich eine Rolle bei der Bildung
des Gesamtbetriebsrates, bei der wirtschaftlichen Mitbestimmung und bei der Beteiligung
der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft. Die Abgrenzung zum Begriff
des Betriebes ist oft nicht unproblematisch und nur schwer zu erkennen.
3. Das Arbeitsverhältnis - Inhalt und Abgrenzung
a) Begründung des Arbeitsverhältnisses
Nach der herrschenden Auffassung und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist
unter
Arbeitsverhiiltnis ein Rechtsverhältnis zu verstehen, das zwischen dem einzelnen
Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Grund des Arbeitsvertrages entsteht (Ver
tragstheorie ).
Die geltende yertragstheorie baut auf der Vertragsfreiheit (Art. 2 GG) auf und folgt der
allgemein gültigen Rechtsanschauung, daß - abgesehen von gesetzlichen Schuldverhältnis
sen - Rechtsverhältnisse nur vertraglich begründet werden. Das Arbeitsverhältnis stellt in
diesem Sinn ein auf den Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung ausgerichtetes
Dauerschuldverhältnis dar, das jedoch wegen der Einbeziehung des Arbeitnehmers in die
vom Arbeitgeber organisierte Arbeitsteilung z. T. besonderen Regeln folgt.
Das Arbeitsverhältnis ist jedoch nicht nur gekennzeichnet durch die Vereinbarungen im
Arbeitsvertrag, die Rechte und Pflichten für die Parteien des Arbeitsvertrages begründen;
das Arbeitsverhältnis wird vielmehr als personenrechtliches Gemeinschaftsverhältnis auch
unabhängig von den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag durch den Grundsatz beiderseitiger
Treue bestimmt.
Den Fürsorgepflichten auf seiten des Arbeitgebers entspricht die Treuepflicht auf
seiten des Arbeitnehmers.
b) Das mittelbare Arbeitsverhältnis
Man bezeichnet es als mittelbares Arbeitsverhä1tnis, wenn ein Arbeitnehmer mit
Wissen oder Duldung des Arbeitgebers im eigenen Namen einen Arbeitsvertrag mit
einem Dritten abschließt, durch den der Dritte zur Leistung von Arbeit verpflichtet
wird.
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