Table Of ContentVorwort
Der vorliegende Studien text soll in erster Linie ein Grundwissen von der Materie des
Arbeitsrechts vermitteln. Es setzt keine wesentlichen Rechtskenntnisse voraus und wendet
sich vorwiegend an den in Handel und Industrie tätigen Praktiker sowie an die in Ausbil
dung befindlichen Fachwirte der Wirtschaftsbereiche Handel, Bank, Industrie, Versiche
rung, Personal-und Speditionswesen.
Der Zweck des Buches ist weder die Vennittlung eines Höchstmaßes an Einzelwissen noch
die Beantwortung aller arbeitsrechtlich relevanten Fragen. Der Leser soll vielmehr in der
Lage sein, arbeitsrechtliche Strukturen zu verstehen und arbeitsrechtliche Probleme in
den richtigen Zusammenhang einzuordnen. Der Studientext will ihm ennöglichen, aus der
Kenntnis der systematischen Zusammenhänge arbeitsrechtliche Probleme des Alltags zu
lösen. Der Verfasser hat deshalb bewußt auf eine wissenschaftliche Zitierweise juristischer
Lehnneinungen und divergierender Rechtsprechung verzichtet, die der vollen juristischen
Ausbildung vorbehalten bleiben soll. Die durch zahlreiche Fallbeispiele belegten Problem
lösungen beruhen auf der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Der methodische Aufbau des Studientextes folgt allgemein anerkannten Lehrgrundsätzen.
Jedem Hauptabschnitt sind besondere Lernziele vorgegeben. Die Stoff- und Problemver
mittlung erfolgt weitgehend über praxisbezogene Fallbeispiele. Die einzelnen Unterab
schnitte enthalten abschließend zahlreiche Kontrollfragen, die dem Leser die Verarbei
tung des vorangegangenen Lehrstoffs erleichtern sollen und zugleich eine sinnvolle Wieder
holung der jeweiligen Problemlösungen darstellen.
Dieser Studientext ist verschiedentlich geändert worden, um den neueren Entwicklungen
in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Schrifttum gerecht zu werden. Die vorliegende
2. Auflage gibt den Stand der arbeitsrechtlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung bis
zum 1.4.1986 wieder. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das Vorruhestandsgesetz,
das Beschäftigungsförderungsgesetz, das Bundeserziehungsgeldgesetz sowie die Neurege
lung des § 116 Arbeitsförderungsgesetz sind in der Neuauflage berücksichtigt.
Konstanz, im Sommer 1986 Dr. Hans-Gerd von Dücker
Arbeitsrech t
Von
Dr. Hans-Gerd von D ü c k e r
Inhaltsverzeichnis
Seite
A. Grundlagen des Arbeitsrechts 1
I. Der Anwendungsbereich des Arbeitsrechts. . . . . . . . . . . . . . . . . 1
1. Der soziale Lernbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
2. Grundbegriffe des Arbeitsrechts ..................... 2
3. Das Arbeitsverhältnis - Inhalt und Abgrenzung . . . . . . . . . . . 7
4. Das Berufsausbildungsverhältnis ..................... 10
5. Arbeiter und Angestellte .......................... 13
11. Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 16
1. Arbeitsrechtliche Gesetze. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .. 16
2. Sonstige Rechtsquellen und Gestaltungsmittel des Arbeitsrechts 17
III. Der arbeitsgerichtliche Rechtsschutz .................... 21
1. Die Arbeitsgerichtsbarkeit ......................... 21
2. Grundzüge des arbeitsgerichtlichen Verfahrens. . . . . . . . . . .. 24
IV. Zusammenfassung für den Hauptabschnitt A ...... . . . . . . . .. 27
B. Individualarbeitsrecht - Das Recht des einzelnen Arbeitsverhältnisses und
Arbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 29
I. Die Begründung des Arbeitsverhältnisses bzw. Arbeitsvertrages ... 29
1. Die Anbahnung des Arbeitsverhältnisses .... . . . . . . . . . . .. 29
2. Der Arbeitsvertrag als zivilrechtliches Rechtsverhältnis . . . . . .. 31
3. Das faktische Arbeitsverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 34
4. Das Probearbeitsverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 34
5. Das befristete Arbeitsverhältnis - Beschäftigungsförderung ... 35
11. Pflichten des Arbeitnehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 36
1. Die Pflicht zur Arbeit ............................ 36
2. Die Treuepflicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 38
III. Pflichten des Arbeitgebers ........................... 40
1. Die Lohnzahlungspflicht .......................... 40
2. Die FÜISorgepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 43
3. Die Beschäftigungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 44
4. Die Gleichbehandlungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 45
IV. Haftung des Arbeitnehmers .......................... 46
1. Die Haftungsgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 46
2. Die Haftungseinschränkung bei gefahrengeneigter Arbeit . . . .. 47
3. Die Mankohaftung .............................. 48
V. Die Lohnzahlung bei Leistungshindemissen . . . . . . . . . . . . . . .. 48
1. Der Annahmeverzug des Arbeitgebers . . . . . . . . . . . . . . . . .. 48
2. Unmöglichkeit der Arbeitsleistung. . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 49
3. Die persönliche Arbeitsverhinderung -
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ................... 49
4. Betriebsstörung und Betriebsrisiko . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 51
VI. Die Haftung für Arbeitsunfälle ........................ 52
VII. Das Urlaubsrecht ................................. 53
VIII. Das Recht auf Zeugniserteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 55
IX. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses .................. 57
X. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 57
1. Allgemeine Grundsätze ........................... 57
2. Die ordentliche Kündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 59
3. Die außerordentliche Kündigung ............... . . . . .. 60
XI. Der allgemeine Kündigungsschutz ...................... 61
XII. Zusammenfassung für den Hauptabschnitt B ............... 63
C. Das kollektive Arbeitsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 67
I. Der Begriff des kollektiven Arbeitsrechts und der sozialen Selbst-
verwaltung ..................................... 67
11. Koalitionen des Arbeitsrechts - Gewerkschaften und Arbeitgeber-
verbände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 68
1. Allgemeine Merkmale ............................ 68
2. Gliederung und Rechtsstellung der Berufsverbände ...... . .. 69
III. Das Tarifrecht .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 71
1. Begriff, Wesen und Bedeutung des Tarifvertrages .......... 71
2. Inhalt und Rechtswirkungen des Tarifvertrages. . . . . . . . . . .. 72
3. Die Tarifgebundenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 74
4. Die A1lgemeinverbindlichkeitserklärung ................ 75
IV. Das Arbeitskampfrecht ............................. 76
1. Begriff und Grundregeln des Arbeitskampfes . . . . . . . . . . . .. 76
2. Der rechtmäßige Streik ........................... 78
3. Der rechtswidrige und wilde Streik. . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 79
4. Die Aussperrung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 80
5. Das Schlichtungswesen ........................... 81
V. Die Betriebsverfassung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 83
1. Rechtsgrundlagen der Betriebsverfassung. . . . . . . . . . . . . . .. 83
2. Grundzüge des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 . . . . . . . . . .. 84
3. Der Betriebsrat, Organisation, Zuständigkeit und Aufgaben ... 86
4. Die Personalvertretung und ihre Aufgaben. . . . . . . . . . . . . .. 91
5. Arbeitnehmervertreter in Organen von Kapitalgesellschaften . .. 92
VI. Zusammenfassung für den Hauptabschnitt C ............... 96
D. Das Arbeitsschutzrecht ................................. 99
I. Funktion und Gliederung des Arbeitsschutzes .............. 99
1. Begriff des Arbeitsschutzrechtes ..................... 99
2. Organisation und Durchführung des Arbeitsschutzes . . . . . . .. 101
11. Der Arbeitszeitschutz .............................. 102
III. Besonderer Arbeitsschutz für bestimmte Arbeitnehmergruppen .. , 104
1. Jugendarbeitsschutz ............................. 104
2. Frauen-und Mutterschutz ......................... 105
3. Schwerbehindertenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 106
4. Heimarbeiterschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 107
IV. Zusammenfassung für den Hauptabschnitt D ............... 108
Antworten zu den Fragen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 110
Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 116
Sachwortregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 118
A. Grundlagen des Arbeitsrechts
Lernziele:
Nach der Durcharbeitung dieses Abschnittes sollten Sie in der Lage sein,
- ein Arbeitsverhältnis zu beschreiben und es in seiner Funktion von anderen
Rechtsverhältnissen abzugrenzen;
- die Rangordnung der verschiedenen Rechtsquellen und Gestaltungsmittel des
Arbeitsrechts aufzuzeigen;
- die Grundzüge der Arbeitsgerichtsbarkeit darzulegen.
I. Der Anwendungsbereich des Arbeitsrechts
1. Der soziale Lebensbereich
Das Arbeitsrecht regelt als "Sonde"echt der abhängigen Arbeit" die entgeltliche Leistung
fremdbestimmter Dienste jUr einen anderen auf der Grundlage eines privatrechtlichen
Vertrages.
Personen, die eine derartige fremdbestimmte Arbeit leisten, sind Arbeitnehmer. Sie können
nicht wie ein selbständiger Gewerbetreibender Inhalt, Zweck, Art und Weise ihrer Tätig
keit selbst aussuchen und einteilen. Dazu ist der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber abhängig.
Diese Abhängigkeit ist nicht nur durch wirtschaftliche und persönliche, sondern in erster
Linie durch soziale Gesichtspunkte geprägt, die sich aus der Einordnung des Arbeitneh
mers in eine fremde arbeitsteilige Organisation, den Betrieb, ergeben.
Dem Arbeitgeber ist vorbehalten, innerhalb eines gewissen Rahmens Inhalt, Zweck, Art
und Weise der Arbeit sowie die Arbeitszeit näher zu bestimmen und zu diesem Zweck
Weisungen zu erteilen. Die Ursachen der Weisungsgebundenheit liegen insbesondere darin,
daß bei einer arbeitsteiligen Wirtschaft die Arbeit des einzelnen nur im Zusammenwirken
mit anderen sinnvoll ist. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Eingliederung des ein
zelnen in den Arbeitsprozeß zu organisieren, was bei größeren Unternehmen nicht ohne
Weisungen möglich ist. Viele arbeitsrechtliche Rechtssätze sind daher an der Arbeitsleistung
im Betrieb ausgerichtet.
Der Arbeitnehmer arbeitet fremdnützig auf fremde Rechnung. Der Arbeitserfolg gehört
dem Arbeitgeber; er trägt die Verantwortung und das wirtschaftliche Risiko für die Arbeit
und deren Produkt. Die Arbeitsvergütung ist deshalb vom wirtschaftlichen Erfolg der
Arbeit (z. B. Absatz, Produktionsmängel usw.) weitgehend unabhängig.
Das Arbeitsrecht ist ein wesentlicher Teil des Rechts- und Gesellschaftssystems der Bun
desrepublik Deutschland und wird durch die Prinzipien der Marktwirtschaft und des
Privateigentums an den Produktionsmitteln geprägt. Der Markt und nicht eine staatliche
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Planwirtschaft bestimmt maßgeblich die Produktion, den Preis und die Vergütung der
Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist dabei an einer Gewinnmaximierung aus dem Einsatz
von Produktionsmitteln und Arbeitskraft interessiert. Das Arbeitsrecht hat die Aufgabe,
die sich daraus ergebenden Interessengegensätze nach dem Verfassungsprinzip des demo
kratischen Sozialstaats (Art. 20 Abs. 1 GG) unter besonderer Berücksichtigung des sozial
Schwächeren auszugleichen.
Das Arbeitsrecht ist aus der sozialen Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers entstanden,
der aus seinem Arbeitseinkommen in der Regel den größten Teil seines Lebensunterhaltes
bestreitet. Da der Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist, muß dafür gesorgt werden,
daß die aus dem Bereich des Arbeitgebers auftretenden Gefahren für Leben, Gesundheit
und Eigentum des Arbeitnehmers eingeschränkt oder beseitigt werden. Außerdem muß
gewährleistet sein, daß seine Arbeitskraft nicht übermäßig ausgenutzt wird.
Neben den für alle Arbeitnehmer geltenden Schutzvorschriften zur Einschränkung betrieb
licher Gefahren enthält das Arbeitsrecht Sondervorschriften für bestimmte Gruppen von
Arbeitnehmern, die besonders schutzbedürftig sind, wie z. B. Schwangere, Körperbehin
derte, Jugendliche, Heimarbeiter usw.
Im Arbeitsrecht kommt der gegenseitigen Treue und Fürsorge, der Gleichbehandlung der
Arbeitnehmer und der verfassungsmäßigen Bindung des Arbeitsvertragsrechts eine beson
dere Bedeutung zu. Der Schutz des Arbeitnehmers vor dem Verlust seiner Existenzgrund
lage, d. h. der Schutz des Arbeitsplatzes, ist durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
geregelt.
Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis besteht eine Sondergerichtsbarkeit in Form
des Arbeitsgerichts, vor dem der Arbeitnehmer seine Ansprüche durchsetzen kann, und
das auch die Interessen des Arbeitgebers zu berücksichtigen hat.
Der Staat kann nur in begrenztem Umfang in die Regelung der Arbeitsbedingungen ein
greifen, da sich das Grundgesetz (GG) in Artikel 9 zur kollektiven Selbstbestimmung
bekannt und einen Teil der Rechtsetzungsbefugnis auf die Tarifparteien, Gewerkschaften
bzw. Arbeitgeberverbände übertragen hat (Tarifautonomie).
Hieraus folgt, daß der Staat sich bei Arbeitskämpfen zurückhält und insbesondere keine
Zwangsschlichtung durchführt. Andererseits ist er trotz der Tarifautonomie der Sozial
partner legitimiert, aus seiner Verantwortung für den gesamten Wirtschafts- und Sozial
bereich seine guten Dienste bei der Vermittlung im Wege der Schlichtung anzubieten.
2. Grundbegriffe des Arbeitsrechts
a) Arbeitnehmer
Der Begriff des Arbeitnehmers ist nicht gesetzlich definiert.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist Arbeitnehmer, wer unselb
ständige, [remdbestimmte Arbeit leistet und im Dienst eines Arbeitgebers steht.
Zu den Arbeitnehmern zählen auch die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen
(§§ 10, 18 und 19 - BBiG und § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).
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Der Arbeitnehmer leistet seine Arbeit im fremden Dienst gegen Entgelt, ohne daß die
Erwerbsabsicht oder tatsächliche Entlohnung für die Arbeitnehmereigenschaft wesentlich
sind. Ebenso ist die Dauer der Beschäftigung nicht entscheidend, da es auch kurzfristige
Arbeitsverhältnisse gibt.
Beispiel:
Der Student S. ist für einen Feiertag oder die Dauer der Semesterferien als Aushilfsfahrer
bei einem Taxiunternehmen angestellt.
Der Arbeitnehmer ist dem Arbeitgeber gegenüber zur Arbeit verpflichtet. Arbeit kann
eine geistige oder eine körperliche Betätigung sein; sie kann niederer oder höherer Art sein.
Unter besonderen Umständen kann auch die Arbeitsbereitschaft zur Arbeit zählen, wenn
vom Arbeitnehmer eine Achtsamkeit gefordert wird, wie z. B. der Arzt oder Feuerwehr
mann im Bereitschaftsdienst.
Die Verpflichtung zur Arbeitsleistung muß auf einem privatrechtlichen Vertrag oder einem
gleichgestellten Rechtsverhältnis beruhen.
Durch die Voraussetzung des privatrechtlichen Rechtsverhältnisses soll klargestellt werden,
daß der Arbeitnehmer sich freiwillig in den Dienst eines anderen begeben hat und daß er
sich von anderen Personengruppen unterscheidet, die wie z. B. der Beamte, Richter oder
Soldat in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Art. 33 GG) stehen,
das durch Hoheitsbefugnisse des Staates geprägt ist und eigenen Regeln des öffentlichen
Rechts folgt. Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst sind dagegen stets Arbeit
nehmer.
Aufgrund verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen kann auch ein unent
geltliches Beschäftigungsverhältnis vorliegen, z. B. bei einem Verlöbnis oder einer Pfleg
schaft.
Für die Begriffsbestimmung des Arbeitnehmers müssen zunächst die Merkmale des Dienst
vertrages LS.d. § 611 BGB vorliegen. Werden keine Dienste, sondern ein bestimmter Erfolg
geschuldet, handelt es sich um einen Werkvertrag LS.d. § 631 BGB.
Gesetzliche Vertreter juristischer Personen gelten nicht als Arbeitnehmer, da sie nicht in
einem sozialen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen, wie z. B. die Vor
standsmitglieder einer AG, eGmbH, eines eingetragenen Vereins, einer Stiftung des Privat
rechts sowie die gesetzlichen Vertreter von Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des
öffentlichen Rechts.
Die Organe juristischer Personen üben deshalb Arbeitgeberfunktionen aus (§ 5 Abs. 1 Satz 3
ArbGG).
Gesellschafter, die für die Gesellschaft tätig werden oder in den von der Gesellschaft be
triebenen Unternehmen mitarbeiten, sind ebenfalls keine Arbeitnehmer, da sie in der
Regel nicht wie ein Arbeitnehmer den Weisungen der Geschäftsführung unterworfen sind.
Dies gilt für den vertretungsberechtigten Gesellschafter einer oHG oder einer Personenge
samtheit ebenso wie für den geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH.
Der in einer Aktiengesellschaft arbeitende Aktionär ist dagegen Arbeitnehmer, da er nicht
kraft seiner Gesellschafterstellung tätig ist und kein Weisungsrecht besitzt.
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Für die Unterscheidung eines Arbeitnehmers vom Selbständigen sind die folgenden Kri
terien maßgeblich:
• Umfang der fachlichen und zeitlichen Weisungsgebundenheit.
• Eingliederung in einen fremden Betrieb oder in eine fremde Organisation mit fremden
Arbeitsmitteln.
• Einsatz der ganzen Arbeitskraft für einen Dritten.
• Entlohnung durch festes Gehalt.
• Bezeichnung durch die Parteien als Angestellter, Arbeiter oder selbständiger freier Mit-
arbeiter.
• Die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen.
• Entlohnung auch bei Krankheit oder Urlaub.
In Zweifelsfällen ist die Arbeitnehmereigenschaft aus der Gesamtschau aller genannten
Kriterien unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu beurteilen.
Beispiel:
Der für einen Bauunternehmer tätige Architekt kann je nach Vertragsgestaltung Arbeit
nehmer oder freier Mitarbeiter sein.
Der Kameramann K. war ftir den Zeitungsverlag Z. nur hin und wieder tätig. Im Laufe der
Zeit gab der Z.-Verlag dem K. immer mehr Aufträge, so daß K. zwei Jahre ausschließlich
für Z. arbeitete. Z. stellte K. auch eine neue und wertvolle Kameraausrüstung zur Verfti
gung. Nach Auffassung des BAG liegt hier mangels persönlicher Abhängigkeit und Ein
gliederung des K. in den Betrieb des Z. kein Arbeitsverhältnis vor. Dies schließt nicht aus,
daß K. wegen seiner wirtschaftlichen Unselbständigkeit eine sog. arbeitnehmerähnliche
Person i. S. des § 5 S. 2 ArbGG ist und damit seine Rechtsansprüche vor dem Arbeitsge
richt geltend machen kann.
Das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit hat bei der Unterscheidung des Handelsver
treters vom Handlungsgehilfen in § 84 HGB eine gesetzliche Regelung gefunden, die über
das Handelsrecht hinaus allgemein gültig ist.
Danach ist als selbständig anzusehen, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten
und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
Dementsprechend leistet fremdbestimmte Arbeit und ist Arbeitnehmer, wer im wesent
lichen nicht frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit nicht selbst bestimmen
kann.
Ob fremdbestimmte (abhängige) Arbeit geleistet wird oder nicht, hängt auch nicht allein
von den in einer Vereinbarung verwendeten Begriffen ab, sondern vom wirklichen Inhalt
der Rechtsbeziehungen. Es ist deshalb belanglos, ob die Bezüge als Vergütung, Entgelt,
Lohn, Provision oder Gehalt bezeichnet werden, um zu entscheiden, ob eine persönliche
Abhängigkeit bei der Arbeitsleistung vorliegt.
Ebenso ist allein die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen als for
males Merkmal für die Abgrenzung des Arbeitnehmerbegriffs ungeeignet, da die Abführung
von Lohnsteuer usw. das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gerade voraussetzt. Deshalb
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darf man nicht umgekehrt das Bestehen des Arbeitsverhältnisses von der Abftihrung der
Lohnsteuer usw. abhängig machen. Die Abftihrung von Lohnsteuer und Sozialversiche
rungsbeiträgen gilt in der Praxis jedoch als Indiz für die Arbeitnehmerstellung.
b) Arbeitnehmerähnliche Personen
Im Unterschied zu Arbeitnehmern, die persönlich und regelmäßig auch wirtschaftlich vom
Arbeitgeber abhängig sind, liegt bei arbeitnehmerähnlichen Personen nur eine wirtschaft
liche Abhängigkeit vor (§ 5 Abs. 1 S.2 ArbGG). Wirtschaftlich unselbständig und damit
abhängig bedeutet, daß die gesamte Arbeits- oder Werkleistung fUr die Rechnung zumeist
eines einzigen Auftraggebers erfolgt, der das Unternehmerrisiko trägt. Das Unternehmer
risiko beinhaltet die Haftung für die Ungewißheit der erfolgreichen Vermaktung oder
sonstigen Verwertung des Arbeitserfolges oder des in Auftrag gegebenen Produkts.
Hierzu zählen insbesondere Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende, Zwischenmeister, Han
delsvertreter mit geringem Einkommen, Künstler und Musiker ohne festen Arbeitsvertrag,
Schriftsteller, Berichterstatter, Erfmder und Lehrbeauftragte.
Gnmdsätzlich ist das Arbeitsrecht auf arbeitnehmerähnliche Personen nicht anwendbar.
Das Arbeitsrecht kann jedoch teilweise wegen der sozialen Schutzbedürftigkeit und wirt
schaftlichen Abhängigkeit dieser Personen Anwendung finden.
Beispiel:
Urlaubsanspruch gemäß § 2 S. 2 BUrlG. Zuständigkeit der Arbeitsgerichte: § 5 Abs. 1 S. 2
ArbGG. Bevorrechtigte Vergütungsforderung im Konkurs: § 61 Ziff. 1 KO. Fürsorge-und
Zeugnispflicht bestehen auch gegenüber arbeitnehmerähnlichen Personen.
c) Der Arbeitgeber
Auch der Begriff des Arbeitgebers ist gesetzlich nicht defmiert.
Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsrechts ist eine natürliche oder juristische Person, die min
destens einen Arbeitnehmer beschäftigt.
Voraussetzung ist das Bestehen eines (tatsächlichen) Arbeitsverhältnisses, gleichgültig, ob
ein gültiger Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht.
Grundsätzlich schließen sich die Begriffe Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus. Ein Arbeit
nehmer kann ausnahmsweise auch zugleich Arbeitgeber sein, wobei es sich jedoch um ge
trennte Funktionsebenen handelt.
Beispiel:
A. ist bei der Maschinenfabrik M. als Verkaufsleiter tätig. In seinem privaten Haushalt be
schäftigt er die Hausangestellte H.
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerfunktionen können auch in einem Betrieb in einer Person
vereinigt sein, so, wenn ein Akkordkolonnenftihrer im eigenen Namen Arbeitnehmer ein
stellt und sich mit ihnen zusammen dem Hauptarbeitgeber zur Verfügung stellt.
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