Table Of Content3. Auflagc 1983 (iiberarbeitet 1990)
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Urspriinglich erschienen bei Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden 1983.
Lektor: Hans-Ulrich Bauer
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ISBN 978-3-409-00790-0 ISBN 978-3-663-13085-7 (eBook)
DOI 10.1007/978-3-663-13085-7
Arbeitsrecht
Von Ass. Karin Nip per dey und Dr. Reinhardt Sci fer t
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Inhaltsverzeichnis
Seite
A. Grundlagen und System des Arbeitsrechts 5
I. Begriff und Wesen 5
II. Entstehung und Entwicklung 6
III. Rechtsquellen 8
1. Gesetze 8
2. Rechtsverordnungen 10
3. Autonome Satzungen und Gesamtvereinbarungen 10
4. Gewohnheitsrecht . . . . . 10
5. Richterrecht ...... . 11
IV. Grundbegriffe des Arbeitsrechts 11
1. Begriff des Arbeitnehmers 11
2. Begriff des Arbeitgebers 13
3. Begriff des Betriebes 13
4. Begriff des Unternehmens 14
5. Begriff des Konzerns 14
B. Individualarbeitsrecht 15
I. Zustandekommen des Arbeitsvertrages 15
1. Vorvertragliche Phase ..... . 15
2. Arbeitsvertrag . . . . . . 16
3. Gestaltungsformen des Arbeitsvertrages 17
4. Sonderformen von Arbeitsverhaltnissen 18
II. Durchfiihrung des Arbeitsverhliltnisses 20
Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien 20
III. Beendigung des Arbeitsverhaltnisses 30
1. Beendigungsgrunde 30
2. Kiindigung 31
3. Kiindigungsbeschrankungen 33
4. Kiindigungsschutzgesetz - Regelungsinhalt 33
5. Nachwirkungen des Arbeitsverhiiltnisses 35
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Seite
C. Arbeitnehmerschutzrecht . . . . . 36
I. Gesundheits-und Gefahrenschutz 37
II. Arbeitszeitrecht 38
III. J ugendarbeitsschutzrecht 39
IV. Frauenarbeitsschutz und Mutterschutz 41
V. Schwerbehindertenschutz 42
VI. Schutz des Wehrdienstleistenden 43
D. Kollektives Arbeitsrecht 44
I. Tarif- und Arbeitskampfrecht 44
1. Tarifvertragsparteien 45
2. Abschlug und Inhalt von Tarifvertragen 45
3. Wirkung der tariflichen Bestimmungen 46
4.· Arbeitskampf . . . . . 47
II. Betriebsverfassung 49
1. Allgemeine Vorschriften 49
2. Wahl des Betriebsrats 51
3. Organisation und Geschaftsfiihrung des Betriebsrats 52
4. Weitere Organe der Betriebsverfassung . . . . . . 53
5. Allgemeine A ufgaben des Betriebsrats ..... 55
6. Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat 56
7. Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten ..... 58
8. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten 59
9. Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten 61
10. Rechte des einzelnen Arbeitnehmers ...... . 62
11. Mitbestimmung bei der Gestaltung von Arbeitsplatz. Arbeitsablauf und
Arbeitsumgebung .............. . 63
12. Besondere Vorschriften fiir einzelne Betriebsarten ..... . 63
13. Sprecherausschiisse der leitenden Angestellten ........ . ...... . 63
14. Personalvertretungsrecht ..... . 64
III. Unternehmensverfassung ....... . 64
E. Verfahrcnsrecht 66
Literaturhinweise 68
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RLV Xli. A rbeitsrecht Seite 5
A. Grundlagen und System des Arbeitsrechts
I. Begriff uDd Weseo
Hinter dem Begriff des Arbeitsrechts verbirgt sich ein sehr komplexes und umfassendes
Gebilde, das zudem laufender Veranderung unterliegt. Sinn dieses Beitrags kann und soli
es nur sein, das Arbeitsrecht, so wie wir es in der Bundesrepublik Deutschland he ute
haben, in seinen Grundziigen darzustellen, urn dem Benutzer dieses Werkes einen Begriff
von der Vielgestaltigkeit der Regeln zu geben, die fiir unser Arbeitsrecht und damit fiir
einen wichtigen Bestandteil unserer Wirtschaftsordnung maBgeblich sind.
Arbeitsrecht ist die Summe der Rechtsregeln, die sich mit der in personlicher Abhangig
keit geleisteten Tatigkeit beschaftigen. Auf einen kurzen Nenner gebracht, kann man es
als Sonderrecht der Arbeitnehmer bezeichnen. Es ist aber keineswegs darauf beschrankt,
nur die Beziehungen zu regeln, wie sie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen
und die normalerweise im Arbeitsvertrag ihre Grundlage haben; sondern es bezieht sich
auch auf das Verhiiltnis der in einem Betricb tatigen Arbeitnehmer zueinander, auf die
Rechtsbeziehungen von Arbeitgeberverbanden und Gewerkschaften zueinander und zu
ihren jeweiligen Mitgliedern sowie schlieBlich auf die Rechtsbeziehungen der Arbeitsver
tragsparteien zum Staat (Arbeitnehmerschutzrecht). Das Arbeitsrecht bildet damit weder
ausschlieBlich einen Bestandteil des Privatrechts noch des offentlichen Rechts. Vielmehr
vereinigt es in sich Offentlich-rechtliche und privatrechtliche Komponenten.
Die beiden groBen Saulen des Arbeitsrechts sind das Individualarbeitsrecht einerseits und
das Kollektivarbeitsrecht andererseits. Zum Individualarbeitsrecht gehoren das gesamte
Recht des durch einen Arbeitsvertrag begriindeten Arbeitsverhaltnisses sowie das offent
lich-rechtliche Arbeitnehmerschutzrecht. 1m Mittelpunkt dieser Materie steht der Arbeit
nehmer als Einzelner; fiir ihn und gegen ihn werden privatrechtliche und Offentlich-recht
liche Rechte und Pflichten begriindet (im einzelnen siehe B. I, II, III). - Kennzeichen des
kollektiven Arbeitsrechts ist dagegen seine Gruppenbezogenheit. Verbindendes Merkmal
ist hier, daB Interessen im Hinblick auf die Wahrung und Forderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen betrieblich und iiberbetrieblich durch organisierte Gruppen (ins
besondere Tarifvertragsparteien, Betriebsrate) wahrgenommen werden (im einzelnen siehe
D. I, II, III).
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XII. A rbeitsrecht Seite 6 RLV
II. Entstehung und Entwicklung
1m Gegensatz zu anderen Bereichen des I<.echts hat das ArbeltSrecht bis heute nur cine
verhaltnisma~ig kurze Entwicklungsgeschichte durchgemacht. Seine Entstehung verdankt
es vor allem der Liberalisierung der Wirtschaftsordnung und der Industrialisierung, be
ginnend etwa mit der zweiten Halfte des vorigen Jahrhunderts. 1m Laufe der letzten gut
hundert Jahre hat sich das Arbeitsrecht immer starker von einem schwerpunktma~ig
durchaus individualrechtlich gepragten Schutzrecht zu·einer Materie entwickclt, in der das
Kollektivrecht- insbesondere das von Arbeitgeberverbanden und Gewerkschaften in eige
ner Verantwortung gesetzte Recht (Tarifvertrage) - die beherrschende Rolle spielt.
Wahrend man anfanglich das Arbeitsverhaltnis rein individualistisch als einen Austausch
von Arbeit gegen Geld gesehen hatte, was zu untragbaren sozialen Verhaltnissen fuhrte,
entwickelte sich etwa ab Ende des 19. J ahrhunderts eine Arbeitsschutzgesetzgebung, die
die Arbeitgeber zur Einhaltung bestimmter Pflichten gegenuber ihren Arbeitnehmern
zwang (zum Beispiel Einschrankung der Frauen- und Kinderarbeit, Auspragung eines
besonderen Fursorgegedankens), die aber auch zur Schaffung der Sozialversicherung
fuhrte. - Daneben spielte der Gedanke der Selbsthilfe der Arbeitnehmer eine bedeutsame
Rolle: sie schlossen sich zu Gewerkschaften zusammen. Damit wurde es moglich, die
Arbeitsbedingungen nicht mehr nur in individuellen Arbeitsvertragen festzusetzen, son
dern kollektiv durch Vertrag zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber bzw. Arbeitgeber
verband, also durch Tarifvertrag.
Bereits 1873 wurde als erster bedeutsamer Tarifvertrag in Deutschland der Buchdrucker
tarif abgeschlossen. 1913 gab es schon uber 12.000 Tarifvertrage fur ca. 1,8 Millionen
Beschaftigte. Fur den Bereich der privaten Versicherungswirtschaft gab es den ersten
Tarifvertrag im Jahre 1919.
Aber noch auf einer weiteren Ebene fand eine aulkrordentlich wichtige Entwicklung
statt: auf der Ebene des einzelnen Betriebes. Mit dem Betriebsrategesetz von 1920 wurde
die erste reichseinheitliche gesetzliche Grundlage fUr die Betriebsverfassung geschaffen.
Gewahlte Betriebsrate hatten die Aufgabe der Interessenvertretung der Arbeitnehmer vor
allem auf personellem und sozialem Gebiet; dies allerdings mehr im Sinne einer Mitwir
kung als im Sinne echter Mitbestimmung, das hei~t einer Bindung des Arbeitgebers in
seinen Beschliissen an die Zustimmung des Betriebsrats.
Der Gedanke der kollektiven Wahrung von Arbeitnehmerinteressen entwickelte sich in
den Jahren nach dem 1. Weltkrieg in immer starkerem Ma~e, wobeisich Arbeitgeberver
bande und Gewerkschaften weniger als Sozialpartner gegenuberstanden, sondern sich
selbst zunehmend als soziale Gegenspieler betrachteten. Der Klassenkampfgedanke spielte
eine wichtige Rolle und schlug sich gerade in der Zeit der Weltwirtschaftskrise vor der
nationalsozialistischen Machtergreifung in heftigen Arbeitskampfen (Streiks und Aus
sperrungen) nieder.
Die Grundlagen unseres heutigen arbeitsrechtlichen Systems - Schutz des Einzelnen
durch entsprechende Gesetze, Vertretung der Arbeitnehmerschaft auf betrieblicher Ebene
durch Betriebsrate, auf uberbetrieblicher Ebene durch Gewerkschaften - wurden in den
J ahren bis 1933 geschaffen; mit ihren Vorteilen, einer optimalen Ausgestaltung des
Schutzgedankens, aber auch ihren Nachteilen, ciner aufkrordentlichcn Zersplitterung des
Rechtsgebiets, das nicht in einem einheitlichen Gcsetzcswerk zusammengcfa~t ist wie
1036
RLV XIl. Arbeitsrecht Seite 7
etwa das Biirgerliche Gesetzbuch oder das Strafgesetzbuch, sondern das verstreut ist in
einer kaum iibersehbaren Fiille von Einzelgesetzen. Das Arbeitsrecht der Gegenwart be
steht aber nicht nur aus Gesetzen; hinzu kommen Rechtsverordnungen, Gesamtvereinba
rungen, betriebliche Obungen und schlie~lich das sehr wichtige Richterrecht (im einzel
nen siehe dazu unten A. Ill).
Wah rend der nationalsozialistischen Zeit wurde das Arbeitsreehtssystem grundlcgend ver
andert. Das kollektive Arbeitsreeht wurde verniehtet und dementsprechend Gewerkschaf
ten und Arbeitgeberverbande beseitigt. An ihre Stelle trat die deutsche Arbeitsfront, die
Arbeitgeber und Arbeitnehmer in sieh vereinigte. An die Stelle der Tarifvertrage traten
Tarifordnungen, die nieht von den Tarifvertragsparteien selbst in eigener Verantwortung
gesehaffen, sondern als Rechtsverordnungen erlassen wurden. Aueh das kollektive Ar
beitsreeht innerhalb des Betriebes wurde abgesehafft. Die Mitbestimmungsrechte der Ar
beitnehmer wurden durch das Fiihrerprinzip ersetzt. Der Unternehmer als Fiihrer des
Betriebes harte in allen betrieblichen Angelegenheiten allein zu entseheiden. -- Das Indi
vidualarbeitsrecht dagegen konnte sich relativ ungesti:irt weiterentwickeln. In zunehmen
dem Ma~e entwickelte sich das Arbeitsverhaltnis yom reinen Austauschverhaltnis von
Arbeit gegen Lohn zu einem personenrechtlichen Gemeinschaftsverhaltnis, das von dem
Grundsatz der Treue (Arbeitnehmer) und Fiirsorge (Arbeitgeber) gepragt wurde.
Nach dem Zusammenbruch 1945 war ein volliger Neuanfang notwendig. Dabei konnte
zwar in vielem an das in den J ahrzehnten vor 1933 Gewachsene angekniipft werden. Aber
der Nationalsozialismus harte ja nicht ein bereits vollkommen entwickeltes Rechtssystem
beseitigt, das man nur wiederherzustellen brauchte, urn iiber ein funktionierendes Arbeits
rechtssystem zu verfiigen. Vielmehr war aueh das Arbeitsrecht der Weimarer Zeit noch
eine sehr liiekenhaft geregelte Materie gewesen, die nur Grundlage sein konnte fiir eine
Weiterentwicklung und Reform des alten Rechts und dessen Anpassung an die neuen
Gegebenheiten, vor aHem die Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland und
damit an die Grundsatze der sozialen Marktwirtsehaft.
Mehr als 40 Jahre nach Ende des 2. Weltkrieges kann festgestellt werden, da~ die rechtli
che Ausgestaitung des Arbeitsschutzes einen gewissen Hohepunkt erreicht hat. Der Schutz
gegen Arbeitsunfalle, der Arbeitszeitschutz, Mutter-, Schwerbehinderten- und Jugendar
beitsschutz ebenso wie der Schutz gegen sozial ungerechtfertigte Kiindigungen - urn nur
die wichtigsten Materien zu nennen - sind optimal ausgestaltet (im einzelnen siehe B. III
und C.I-VI). Daneben existiert ein funktionierendes kollektives Arbeitsrecht, beherrscht
trotz aller sicherlich vorhandenen Interessengegensatze yom Prinzip der Sozialpartner
schaft und nicht von den heute iiberholten Gedanken des Klassenkampfes (im einzelnen
siehe D. I). Schlieglich wurde im Jahre 1972 das Betriebsverfassungsgesetz von 1952
grundlegend novelliert und damit den Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben noch
weitergehende Mitwirkungs- und vor allem Mitbestimmungsrechte in allen betrieblichen
Angelegenheiten gegeben. Eine weitere Anderung des Betriebsverfassungsrechts trat zum
1.1.1989 in Kraft. Sie brachte vor aHem einen ausgepragten Minderheitenschutz sowie ver
starkte Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats bei Einfiihrung neuer Tech
niken. Volliges Neuland hat der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des Gesetzes iiber
Sprecherausschiisse der leitenden Angestellen betreten. Mit ihm wird erstmals den Fiih
rungskraften in den Unternehmen die Moglichkeit eroffnet, ihre eigene Interessenvertre-
1037
X II. A rbeitsrecbt Seite 8 RLV
tung zu wahlen (im einzelnen siehe D. 11). - Auch auf Unternehmensebene wurden die
Rechte der Arbeitnehmer gestarkti wahrend in den Aufsichtsraten von Unternehmen mit
weniger als 2 000 Arbeitnehmern zu einem Drittel Arbeitnehmervertreter sitzen, bestehen
selt 1978 die Aufsichtsrate von Gesellschaften mit mindestens 2 000 Arbeitnehmern je zur
Halfte aus Arbeitnehmer- und Anteilseignervertretern. Filr den Bereich der Montan
Industrie dagegen gilt bereits seit 1951 die Regelung der paritatischen Besetzung des Auf
sichtsrats, erganzt um einen sogenannten "Unpllrteiischen" (im einzelnen siehe D. Ill).
III. Rechtsquellen
Rcchtsquelle ist der Oberbegriff fur die Normen, die fur die Rechtsordnung maBgeblich
sind. Sie habcn unterschiedliche Qualitat und damit auch unterschiedlich starke Wirkung.
Nur zum Teil handelt es sich dabei urn geschriebenes Recht und auch innerhalb des
geschriebenen Rechts nur zum Teil urn Gesetzesrecht.
Beginnen wir unsere Aufziihlung mit der starksten Rechtsquelle, urn sie mit der schwach
sten zu beenden:
1. Gesetze
Bedeutendste Rechtsquelle ist das Grundgesetz der Bundesrepuhlik Deutschland; seine
Vorschriften gehen allen anderen Normen vor. Es enthalt Bestimmungen und Grundsatze,
die die rechtliche Qualitat von Grundrechten haben und daher fur das Arbeitsrecht von
elementarer Bedeutung sind. So gewahrleistet Art. 3 GG das Prinzip der Gleichbehand
lung, insbesondere die Gleichberechtigung von Mann und Frau; Art. 9 Abs. 3 GG regelt
die Koalitionsfreiheit, d. h. das verbriefte Recht fur jedermann, zur Wah rung und Forde
rung der Arbeits-und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden; Art. 12 Abs.1 GG
gewahrt das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstatte frei zu wahlen. Die Grund
rechte gehen - da sie die starksten sind - allen anderen Rechtsquellen im Range vor.
Unterhalb der in der Verfassung genannten Rechtsatze stehen die einfachen Gesetze. Das
Arbeitsrecht gehort zur sogenannten konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes; d. h. daB
dem Bund das Gesetzgebungsrecht zusteht, soweit er davon Gebrauch machen will. Die
rest lichen Materien konnen die Lander in eigener Verantwortung regeln. Der Bund hat
von seiner Gesetzgebungskompetenz weitestgehend Gebrauch gemacht, so daB die mei
sten arbeitsrechtlichen Gesetze Bundesgesetze sind und damit in der gesamten Bundesrepu
blik Deutschland einheitlich gelten; z. B. Betriebsverfassungsgesetz, Kundigungsschutz
gesetz, Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Bundesurlaubsgesetz. Ais Beispiel
fiir eine durch Landergesetze geregelte Materie seien die in 6 Bundeslandern (Berlin,
Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen) geltenden Bildungsur
laubsgesetze genannt.
1m folgenden wird ein Oberblick uber die arbeitsrechtlichen Gesetze gegeben, der wegen
der auBerordentlichen Zersplitterung allerdings auf die wichtigeren beschrankt bleiben
muB. Der Oberblick ist nach den einzelnen Rechtsgebieten geordnet.
a) Recht des Arbeitsvertrages und des Arbeitsverhiltnisses
Burgerliches Gesetzbuch
§§ 611 ff.
1038
RLV XII. A rbeitsrecbt'Seite 9
Handelsgesetzbuch
§§ 59 ff.
Gewerbeordn ung
§§ 105 ff.
Handwerksordnung
Heimarbeitsgesetz
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alterversorgung
Gesetz tiber Arbeitnehmererfindungen
Kiindigungsschutzgesetz
Bundesurlaubsgesetz
Berufsb ild ungsgesetz
Bildungsurlaubsgesetze der Lander
b) Arbeitsschutzrecht
Gewerbeordnung (§§ 105a ff.; siehe auch A. Ill. 1a)
Arbeitszeitordnung
Arbeitsplatzschutzgesetz
Mutterschutzgesetz
Jugendarbeitsschutzgesetz
Schwerbehindertengesetz
c) Kollektives Arbeitsrecht
Art. 9 Abs. 3 GG
Tarifvertragsgesetz
Betriebsverfassungsgesetz 1952 (§§ 76 ff.)
Betriebsverfassungsgesetz 1972
Personalvertretungsgesetz des Bundes
Personalvertretungsgesetze der Lander
SprecherausschuBgesetz
Mitbestimmungsgesetz 1976
Montanmitbestimmungsgesetz
d) ProzeBrecht
Zivilprozeaordnung
Arbeitsgerichtsgesetz
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