Table Of ContentAllgemeine Geschäftsbedingungen
für Benutzer von Palexpo
Ausgabe Februar 2019
Für dieses Reglement ist die französische Fassung massgebend.
Palexpo SA Postfach 112 CH - 1218 Grand-Saconnex Genf Schweiz
T. +41 22 761 1111 F. +41 22 798 0100
www.palexpo.ch
Inhaltsverzeichnis
Seite
Administrative und gesetzliche Bestimmungen .............................................................................1
Sicherheit / Brandverhütung .......................................................................................................17
Bauvorschriften ..........................................................................................................................26
Allgemeine Verkaufs- und Vermietungsbedingungen von Leistungen von Palexpo SA ..................32
Telematik ....................................................................................................................................36
Restauration ...............................................................................................................................42
Spedition Transport Zoll ..............................................................................................................44
Änderungen
Deckblatt Aktualisierte Version
Zeite 28 Artikel 2.1 Generalprinzipien – Geänderter Text (letzter Absatz hinzugefügt)
II
Administrative und gesetzliche
Bestimmungen
Inhaltverzeichnis
Seite
1. Allgemeine Bestimmungen
und Ablehnungsrecht ............................................................................................................................2
2. Rauchverbot ..........................................................................................................................................2
3. Mindestalter ..........................................................................................................................................2
4. Tiere ......................................................................................................................................................2
5. Abfallentsorgung ...................................................................................................................................2
6. Fotos .....................................................................................................................................................2
7. Werbung ................................................................................................................................................2
8. Miete von Werbeflächen ........................................................................................................................2
9. Musik und Urheberrechtsentschädigungen ...........................................................................................2
10. Datenschutz ..........................................................................................................................................3
11. Geistiges Eigentum ................................................................................................................................3
12. Ausgestellte Gegenstände, Produkte und Einrichtungen........................................................................3
13. Direktverkauf oder Verkauf
„zum Mitnehmen“ ..................................................................................................................................4
14. Verpflichtung zur Auszeichnung
der Detailpreise .....................................................................................................................................4
15. Arbeitsgesetzgebung und Arbeitszeiten ................................................................................................5
16. Quellenbesteuerung ..............................................................................................................................5
17. Im Palexpo beschäftigte Ausländer .......................................................................................................5
18. Personalvermittlung und Personalverleih (Vermittlungsagenturen
für fixe und temporäre Anstellung) ........................................................................................................7
19. Verantwortung bei Schadenfall ..............................................................................................................7
20. Versicherungen ......................................................................................................................................7
21. Finanzielle Verpflichtungen ...................................................................................................................7
22. Rückerstattung der in der Schweiz bezahlten Mehrwertsteuer (MwSt.) durch Käufer mit Wohn-
oder Geschäftssitz im Ausland ..............................................................................................................7
23. Reklamationen ......................................................................................................................................8
24. Nichtigkeit von Vertragsklauseln ...........................................................................................................8
25. Vertraulichkeit .......................................................................................................................................8
26. Beilegen von Streitfällen .......................................................................................................................8
Beilage 1.13 Zusammenfassung der wichtigsten Durchführungsbestimmungen
für Messeunternehmen ............................................................................................9
Beilage 2.14 Zusammenfassung der verschiedenen Verfahren nach jeweiligem Land .................10
Beilage 3.14 OCPM Formular ......................................................................................................11
Beilage 4.19 Cash Back VAT Reclaim AG Prozedur .......................................................................13
Beilage 5.19 Antragsformular für die Erstattung der Mehrwertsteuer .........................................14
Beilage 6.19 Nachweis der Eintragung als Umsatzsteuerpflichtiger (Mehrwertsteuer) ...............16
1
Palexpo SA ist Eigentümerin, Verwalterin und Betreiberin des Ausstellungs- und Kongresszentrums von Genf/Grand-Saconnex.
Die Aussteller verpflichten sich, die für ihre Tätigkeit zutreffenden gesetzlichen Vorschriften zu beachten und für die notwendigen behördlichen
Bewilligungen zu sorgen. Nachstehend werden die wichtigsten Gebiete kurz behandelt. Im Bedarfsfall wenden sich die Aussteller direkt an die
zuständigen Behörden.
Palexpo SA lehnt für die Überschreitung behördlicher Verbote jegliche Haftung ab.
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 5. ABFALLENTSORGUNG
UND ABLEHNUNGSRECHT
Die Aussteller sind für die Abfallentsorgung auf ihrem Stand sowohl
Palexpo SA ist für die Befolgung der Hausordnung in sämtlichen der während des Aufbaus, als auch während der Messe und des Abbaus
Veranstaltung dienenden Räumlichkeiten und Geländen auf dem Mes- verantwortlich.
segelände zuständig. Zuwiderhandelnde können von der Beteiligung Die speziell dafür vorgesehenen Abfallsäcke und Container können
an der Veranstaltung ausgeschlossen werden, ohne einen Anspruch beim Aussteller-Kontakt des Palexpo bestellt werden (siehe Rubrik
auf Entschädigung oder Rückerstattung ihrer Unkosten geltend „Dienstleistungen Palexpo“ Reglement „Abfallentsorgung“).
machen zu können.
Im Preis inbegriffen sind das Einsammeln und die Entsorgung der
Palexpo SA zählt zur Einhaltung eines korrekten Betriebsablaufs Abfälle durch den technischen Dienst der Palexpo SA.
auf die Mithilfe der Organisatoren und Aussteller. Sie ersucht die
Organisatoren und die Aussteller ihr mitzuteilen, falls das Verhalten
6. FOTOS
von Messebesuchern die Interessen der Aussteller oder der Messe
gefährdet, oder falls Nichtaussteller auf dem Messegelände Es ist verboten, die ausgestellten Objekte oder den Stand eines
Verkaufsgeschäfte tätigen wollen. Ausstellers ohne dessen Genehmigung zu fotografieren, zu zeichnen
oder in irgendeiner Weise zu reproduzieren. Es ist jedoch Sache der
Die Direktion von Palexpo SA behält sich das Recht vor, eine Veranstal-
Aussteller, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um unerwünschte
tung abzulehnen.
Aufnahmen zu verhindern, da die Organisatoren in dieser Beziehung
Palexpo SA verlangt, dass sämtliche Veranstaltungen allen keine Verantwortung übernehmen können.
gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen.
Die Aussteller haben jedoch kein Einspruchsrecht, wenn die
In diesem Zusammenhang behält sich Palexpo SA das Recht vor,
Organisatoren oder Palexpo allgemeine Aufnahmen zu Verkaufs- oder
die Veranstaltung ganz oder teilweise, zu jedem Zeitpunkt aus
Publikations-zwecken ausführen lassen.
irgendeinem Grund zu verbieten, beispielsweise in Bezug auf
gesetzliche Bestimmungen, die Einhaltung der öffentlichen Ordnung
oder ethischer Auflagen, falls diese relevant sein sollten. Auch im Falle 7. WERBUNG
einer Stornierung bleiben die an Palexpo SA geschuldeten Beträge, aus
Jegliche Verkaufs- oder Werbetätigkeit, das Verteilen von Werbemate-
welchen Gründen auch immer, fällig.
rial, Flugblättern und Umfragen sind nur innerhalb des Ausstellerstan-
des erlaubt, nach vorheriger Zustimmung des Veranstalters.
2. RAUCHVERBOT
Es ist dem Aussteller strengstens untersagt, audiovisuelles Material in
Es ist verboten innerhalb der Palexpo-Gebäude zu rauchen. einer Weise einzusetzen, dass Bild oder Ton auf den Nachbarständen
wahrgenommen werden.
Alle Benutzer von Palexpo werden dringend gebeten, dieses
Rauchverbot innerhalb der Gebäude des Palexpo zu beachten und Irreführende Werbung, ungeachtet welcher Art, ist ausdrücklich verbo-
auch gegenüber Dritten Beachtung zu verschaffen. ten und hat für den Urheber den sofortigen Ausschluss zur Folge.
Dieses Verbot gilt auch für jegliche Geräte, deren Funktionsweise oder
8. MIETE VON WERBEFLÄCHEN
deren Wirkungen denen einer Zigarette ähnlich sind, insbesondere
aufgrund der technischen Merkmale, des Verfahrens oder der betref- Für Werbeflächen (Papier- oder Digitalanzeigen) wenden Sie sich bitte
fenden Substanzen oder durch Ausdünstungen, die möglicherweise an folgende Firmen:
andere belästigen könnten (z. B. e-Zigaretten).
Neo Advertising SA
3. MINDESTALTER Avenue Blanc 47
CH-1202 Genève
Kinder unter 14 Jahren müssen, ausser Ausnahmen, von einem auto-
risierten Erwachsenen begleitet werden. Palexpo SA behält sich das Tel.: +41 (0)22 949 77 77
Recht vor, Kontrollen durchzuführen, insbesondere an den Kassen und Fax: +41 (0)22 949 77 78
Eingängen.
[email protected] / www.neoadvertising.ch
4. TIERE
Siehe auch Artikel 3.3 Allgemeine Verkaufs- und Vermietungsbedin-
gungen von Leistungen.
Es sind keine Tiere im Palexpo-Gebäude zugelassen, ausser im
Rahmen spezieller, ihnen gewidmeter Veranstaltungen. In diesem Fall
dürfen einzig Aussteller Tiere ins Palexpo Gebäude einführen. 9. MUSIK UND
URHEBERRECHTSENTSCHÄDIGUNGEN
Die Verwendung oder das Ausstellen von lebendigen Tieren in
Veranstaltungen oder anderen Anlässen (fürs Publikum oder privat) Palexpo SA bezahlt die Entschädigungen für Urheberrechte und ver-
untersteht der Bewilligung durch das kantonale Veterinäramt. wandte Schutzrechte (Rechte der Interpreten und Produzenten von
Bitte Gesuchsformular anfordern beim: Tonträgern) sowohl für die Aufführung von Hintergrundmusik (Audio
- Video) als auch für kleine musikalische Darbietungen auf den Stän-
Service de la consommation et des affaires vétérinaires (SCAV) den. Die Aussteller, die Musik in diesem Rahmen ausstrahlen, brauchen
Quai Ernest-Ansermet 22
keine Erlaubnis bei der SUISA einzuholen.
Case postale 76
CH - 1211 Genève 4 Für grössere Konzerte und Shows mit Musik ist eine Erlaubnis der
SUISA erforderlich. Dazu müssen solche Veranstaltungen vom Ausstel-
Tel.: +41 (0)22 546 56 00
ler angemeldet werden:
Fax: +41 (0)22 546 56 96
[email protected] SUISA
http://ge.ch/sante/consommation-affaires-veterinaires-formulaires Société suisse pour les droits des auteurs d’œuvres musicales
Avenue du Grammont, 11bis
Blinden- und Behindertenhunde sind jedoch zulässig. CH-1007 Lausanne
Tel.: +41 (0)21 614 32 32
[email protected] / https://www.suisa.ch/de/kunden.html
2
10. DATENSCHUTZ Swissmedic
Schweizerisches Heilmittelinstitut
10.1 Es ist absehbar, dass die Benutzer dem Standort Palexpo Hallerstrasse 7 - Postfach
Daten mit Palexpo SA austauschen werden, einschliesslich eventuel- CH-3000 Bern 9
ler personenbezogener Daten des Benutzers und Dritter. Soweit dieser
eventuelle Austausch von Daten nicht durch besondere Bestimmungen Tel: +41 (0)58 462 02 11
geregelt ist, gilt der Inhalt des vorliegenden Artikels 10. Fax: +41 (0)58 462 02 12
https://www.swissmedic.ch/index.html?lang=de /
10.2 Durch Zustimmung der vorliegenden Bedingungen, erklärt und
[email protected]
garantiert jeder Benutzer, dass er sämtliche anwendbare Bestimmun-
gen zum Schutz der Daten, insbesondere zum Schutz personenbezo- Service du pharmacien cantonal (SPhC)
gener Daten (sowohl schweizerische Bestimmungen, DSGVO, und/oder Rue Adrien-Lachenal 8
jede anderweitige Bestimmung, die fallweise anwendbar wäre), einhält. 1207 Genève
Palexpo SA bietet jedem Benutzer die gleichen Garantien.
Tel.: +41 (0)22 546 51 88
10.3 Der Benutzer akzeptiert ausdrücklich, dass die personenbezo- Fax: +41 (0)22 546 51 89
genen Daten, die er selbst an Palexpo SA übermittelt für statistische
https://www.ge.ch/fabriquer-importer-commercialiser-denrees-
Zwecke und für den Versand von Newslettern oder anderen Werbesen-
alimentaires
dungen, die in einem zum Zeitpunkt der Übermittlung dieser personen-
bezogenen Daten an Palexpo SA vorherrschenden vernünftigen Kontext
Sie finden die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit den Heil-
stehen, verwendet werden können.
mitteln unter folgendem unten aufgeführten Link:
https://www.swissmedic.ch/index.html?lang=de
10.4 Wird ein Antrag an den Benutzer oder Palexpo SA von einer
Mit geringen Ausnahmen dürfen die Medikamente nur durch Apothe-
Person gestellt, deren personenbezogene Daten Teil der Daten gemäss
ken und Drogerien verkauft werden.
des vorliegenden Artikels 10 sind und/oder im Fall eines wichtigen
Ereignisses im Bereich des Datenschutzes im Zusammenhang mit die- Während einer Ausstellung oder einer Veranstaltung dürfen einzig die
sen Daten stehen, informiert der Benutzer bzw. Palexpo SA die andere nicht rezeptpflichtigen Medikamente (der Kategorie E) verkauft wer-
Vertragspartei unverzüglich und trifft, auf eigene Kosten, die erfor- den, unter der Bedingung, dass sie einen Grundbestandteil enthalten,
derlichen Massnahmen, um die Einhaltung der anwendbaren Bestim- welcher in der Liste E (z.B. gewisse Pflanzen, gewisse ätherischen Öle,
mungen in Bezug auf den Datenschutz sicherzustellen und auf jeden usw.) aufgeführt ist, dass sie nicht in die anderen Kategorien A bis D
Fall eventuelle Nachteile und/oder Schäden, die Palexpo SA bzw. den fallen und ihre Anwendung keinen fachlichen Rat erfordert.
Benutzer betreffen könnten, zu mindern.
Zusätzliche Auskunft sowie die Kopie der Liste E ist beim SPhC / dem
Amt des Kantonsapothekers erhältlich.
10.5 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung, dürfen die in den
oben genannten Daten enthaltenen personenbezogenen Daten nicht
12.2 Lebensmittelprodukte, Gebrauchsgegenstände
an Dritte weitergegeben und/oder unsachgemäss zu dem bei der Erhe-
(Kosmetik usw.)
bung dieser Daten angekündigten Zweck verwendet werden. Unterneh-
men, die (i) derselben Gruppe wie Palexpo SA angehören und/oder (ii) In der Schweiz ist es das Bundesamt für Gesundheit (BAG), das sich
sämtliche oder einen Teil dieser personenbezogenen Daten nach Ertei- um den Schutz der Konsumenten und somit um Lebensmittelprodukte
lung eines spezifischen Mandats durch Palexpo SA verarbeiten, gelten sowie Gebrauchsgegenstände und andere Gebrauchsmaterialien küm-
nicht als Dritte im Sinne des vorliegenden Artikels 10.5, wobei gilt, dass mert.
Palexpo SA die erforderlichen Massnahmen ergreift, damit diese Daten
Bundesamt für Gesundheit (BAG)
vertraulich und in Übereinstimmung mit dem ebenfalls in diesem Rah-
Schwarzenburgstrasse 157
men enthaltenen Zweck behandelt werden.
3003 Bern
10.6 Im Übrigen sind die gesetzlichen Rechte und regulatorischen Tel.: +41 (0)58 462 21 11
Anforderungen des Benutzers und der von den personenbezogenen [email protected]
Daten im Sinne des Artikels 10 betroffenen Personen, uneingeschränkt https://www.ge.ch/organisation/service-consommation-affaires-
anwendbar. veterinaires
Das Genfer Amt für die Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsge-
11. GEISTIGES EIGENTUM genständen sowie für Veterinär-Angelegenheiten ist:
Service de la consommation et des affaires vétérinaires (SCAV)
Im Hinblick auf das geistige Eigentum haftet Palexpo SA in keinem
Quai Ernest-Ansermet 22 - Postfach 76
Fall für Rechtstreitigkeiten zwischen Ausstellern oder zwischen Aus-
CH - 1211 Genf 4
stellern und Dritten, und ein geschädigter Aussteller oder Dritter hat
keinen Anspruch auf irgendeine Massnahme und/oder eine Entschä- Tel.: +41 (0)22 546 56 00
digung durch Palexpo SA zu seinen Gunsten. Palexpo SA bietet mit [email protected]
Unterstützung der Schlichtungsstelle der WIPO ein schnelles Verfah- www.ge.ch/organisation/service-consommation-affaires-
ren für die Beilegung solcher Streitigkeiten an, dem sich alle Veranstal- veterinaires-scav
ter anschliessen können. Die diesbezüglichen Bestimmungen („Regeln
für Palexpo-Messen – schnelle Beilegung von Streitigkeiten im Bereich In der Schweiz wacht die Gesetzgebung für Lebensmittel und Gebrauchs-
geistiges Eigentum“) können auf der Website http://www.wipo.int/amc/ gegenstände darüber, dass die gesundheitliche Unschädlichkeit dieser
en/center/specific-sectors/tradefairs/palexpo/ eingesehen werden. Produkte kontrolliert und der Schutz gegen Betrug und Täuschung
(bei der Zusammensetzung der Lebensmittel, aber auch bei den
Deklarationen, der Etikettierung und der Werbung) gewährleistet wird.
12. AUSGESTELLTE GEGENSTÄNDE, PRODUKTE
UND EINRICHTUNGEN Die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände unterliegen dem Bun-
desgesetz vom 20. Juni 2014 über die Lebensmittel und Gebrauchsge-
12.1 Medikamente genstände (Lebensmittelgesetz, LMG) sowie seinen Ausführungsver-
ordnungen, insbesondere der Verordnung vom 16. Dezember 2017 über
Um für den Verkauf zugelassen zu werden, muss ein Medikament bei
die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.
der entsprechenden Schweizer Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für
Heilmittel Swissmedic und durch den Kantonsapotheker genehmigt Die Angaben zu den für den Verkauf bestimmten Produkten müssen
werden: für eine geeignete Anwendung ausreichen, die durch die Gesetzgebung
erlaubten Grenzen einhalten und dürfen nicht täuschend sein.
Gewisse Lebensmittel sind einer vorherigen Genehmigung durch das
BAG unterzogen, die Aussteller sind deshalb gebeten den SCAV zu kon-
taktieren, welcher ihnen die nötige Auskunft geben kann.
3
WICHTIG Verfolgt eine gewerbliche Ausstellung ein offensichtliches kulturelles,
künstlerisches oder dokumentarisches Interesse oder handelt es sich
Ab 1.Mai 2018 gilt eine neue Verordnung für Lebensmittel- und bei ihr ganz offensichtlich um eine gemeinsame Veranstaltung einer
Gebrauchsgegenstände (LGV, SR 817.02) – https://www.admin.ch/opc/ oder mehrerer nationaler oder kantonaler Wirtschaftszweige, kann die
de/classified-compilation/20143388/201705020000/817.02.pdf kantonale Aufsichtsbehörde „Service du commerce (SCom)“ auf Antrag
der Veranstalter oder Aussteller, der mindestens 30 Tage im Voraus
Gemäß Artikel 73 Absatz 1 vom LGV, muss ab diesem Datum jedes
gestellt werden muss, einer Abweichung von den Gesetzesbestimmun-
Unternehmen mit Tätigkeit im Lebensmittelsektor und im allgemei-
gen für eine maximale Dauer von 2 Wochen zustimmen.
nen Warenverkehr eine verantwortliche Person mit einer Schweizer
Geschäftsadresse bekannt geben. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind der SCom (Anschrift am
Ende des vorliegenden Dokuments) vorzulegen.
Das Ankündigungsformular ist unter folgender Adresse verfügbar:
https ://www.ge.ch/organisation/service-consommation-affaires- Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages
veterinaires (GAV) im Bereich des Einzelhandels, siehe Website:
http://www.ge.ch/cct/EnVigueur/v_welcome.asp
12.3 Alkohol
13.2 Verkäufe jeglicher Art organisiert von einer
Die Aussteller werden darauf aufmerksam gemacht, dass gemäss Gen- Privatperson, einem Händler oder einem
fer Gastwirtschaftsgesetz der Ausschank von alkoholischen Getränken Unternehmen
an Jugendliche unter 16 Jahren verboten ist, ausser sie sind in Beglei- (Gemäss Bundesgesetz über das Wandergewerbe vom 23.
tung von einer für sie verantwortlichen Person. Ebenfalls verboten ist März 2001 und Bundesgesetz über das Messwesen vom 9.
der Ausschank von alkoholischen Getränken an Personen in betrunke- Juni 1977)
nem Zustand.
Jede Person, die mit Gewinnerzielungsabsicht in einem Raum oder
Ausserdem und gemäss der Verordnung des Bundesdepartementes
an einem gemieteten Ort Waren an Verbraucher verkauft, muss eine
des Innern zu den alkoholischen Getränken, ist es verboten, Werbung
von der zuständigen Kantonsbehörde ausgestellte Genehmigung als
für alkoholische Getränke zu machen, speziell bei Jugendlichen unter
ambulanter Händler besitzen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch
18 Jahren und insbesondere während kulturellen, sportlichen und
auf das Verkaufspersonal.
anderen Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht
werden. Eine Genehmigung für ambulante Händler ist nicht erforderlich bei
Händlern oder Unternehmen, die an Veranstaltungen teilnehmen,
12.4 Technische Einrichtungen und Apparate, die von der Behörde als offensichtlich ein gewerbliches oder touristi-
sches Interesse verfolgend anerkannt sind, oder bei denjenigen, die an
gefährliche Produkte, Gasflaschen, Geräte zur
einem vom Veranstalter mit Genehmigung der zuständigen Behörde
Wärmeerzeugung und Luftkompressoren
abgegrenzten Ort Waren oder Dienstleistungen anbieten oder diesbe-
Bezüglich der Ausstellung von technischen Einrichtungen und Appara- zügliche Bestellungen/Aufträge entgegennehmen (Ausstellung oder
ten, gefährlichen Produkten, Gasflaschen und anderen Apparaten zur Messe).
Wärmeerzeugung wie Dampfheizungskessel, Kochherde, Grills usw., Die Kontrolle (Prüfung und amtlicher Stempel) der im Handel verwen-
bitten wir Sie, sich an die Verordnungen in den Sicherheits- sowie den deten oder verwendbaren Messgeräte sowie die Kontrolle der Mengen-
Brandverhütungsvorschriften zu halten. angaben fallen unter die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbe-
hörde SCom, Abteilung Messwesen.
12.5 Zuwiderhandlung gegen Gesetzgebungen
Aussteller, die die oben erwähnten verschiedenen Gesetzgebungen 14. VERPFLICHTUNG ZUR AUSZEICHNUNG
betreffend die Produkte, Gegenstände und Einrichtungen nicht einhal-
DER DETAILPREISE
ten, werden die strafrechtlichen, zivilen und administrativen Konse-
(gemäss Bundesverordnung betreffend Detailpreisangaben
quenzen zu tragen haben.
vom 11. Dezember 1978)
Der Detailpreis aller für den Verkauf an die Konsumenten bestimmten
13. DIREKTVERKAUF ODER VERKAUF
ausgestellten Waren muss angeschrieben sein.
„ZUM MITNEHMEN“
Der zu bezahlende Nettopreis muss gut sichtbar und leserlich in
(Ausstellungsverkauf, Liquidationsverkauf, usw.)
Schweizerfranken angegeben sein.
Die im Folgenden aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen sind von Es sind nicht nur die Aussteller zu dieser Preisanschrift verpflichtet,
jedem Händler, der in eigenem Namen die Räumlichkeiten von Palexpo sondern ebenfalls die Verkaufsstellen für Tabakwaren, Zeitungen,
zur Durchführung einer der Öffentlichkeit zugänglichen kommerziel- Bücher, Karten, Briefmarken, Süssigkeiten usw. sowie Restaurants und
len Veranstaltung (Ausstellungsverkauf, Schlussverkauf usw.) mietet, Bars, wo Getränke und Speisen serviert werden.
unbedingt zu beachten.
Von dieser Verpflichtung ausgeschlossen sind Waren, welche zwecks
Weiterverarbeitung, Transformation oder Wiederverkauf an Drittperso-
13.1 Geschäftszeiten
nen zu professionellen Zwecken erworben werden.
(Gemäss Ladenöffnungsgesetz vom 15. November 1968)
Die Aussteller haften gegenüber den zuständigen Behörden
Als Laden ist jeder Raum oder jede Einrichtung/Anlage anzusehen, der
für das Nichtbeachten dieser Anordnungen.
bzw. die der Öffentlichkeit zugänglich ist und zum Einzelverkauf von
Waren jeder Art genutzt wird. Daher sind die der Öffentlichkeit zugäng-
Bei Antrag auf Ausnahmegenehmigungen oder für zusätzliche Infor-
lichen und zum Einzelverkauf von Waren genutzten Hallen und Räume
mationen wenden Sie sich bitte an:
von Palexpo ebenfalls als Laden zu betrachten.
Service de police du commerce et
Die gewöhnliche Ladenschlusszeit ist 19:00 Uhr. Die normale Laden-
de la lutte contre le travail au noir
schlusszeit am Freitag ist 19:30 Uhr und am Samstag 18:00 Uhr. Die
Rue de Bandol 1
Läden können einen Abend in der Woche (Donnerstag) bis 21:00 Uhr
CH-1213 Onex
geöffnet bleiben.
Tel.: +41 (0)22 388 39 39
Alle Läden müssen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Fax: +41 (0)22 388 39 40
sein, wie dies in Artikel 1 des Feiertagsgesetzes vom 3. November 1951
http://ge.ch/dares/service-du-commerce/a_votre_service-service_
festgelegt ist.
commerce_contact-7592.html
Die Öffnungszeiten müssen in der Werbung angegeben und am
Ladeneingang ausgehängt werden.
4
15. ARBEITSGESETZGEBUNG UND ARBEITSZEITEN 6. Künstler, Musikanten, Solisten, Mitglieder eines Orchesters,
Schauspieler, Redner, Sportler, usw. sowie alle im Ausland wohnen-
Der Aussteller verpflichtet sich, alle in dem betreffenden Tätigkeits- den Personen, die vorübergehend im Kanton Genf an einer Veran-
bereich in Genf geltenden Vorschriften bezüglich der sozialen Absi- staltung auftreten.
cherung der Arbeitnehmer und der Arbeitsbedingungen einzuhalten
Die nötige Auskunft erteilt :
und durch entsprechende Verträge dafür Sorge zu tragen, dass diese
auch in der gesamten Kette der Subunternehmer eingehalten werden.
Département des Finances
Der Aussteller muss jederzeit auf Anfrage von Behörden oder zustän-
Service de l’impôt à la source
digen Stellen oder von Palexpo SA nachweisen, dass er selbst und die
Hôtel des finances
gesamte Kette der Subunternehmer die oben erwähnten Vorschriften
Rue du Stand 26
einhalten. Der Aussteller willigt ein, dass Palexpo SA von den zustän-
Case postale 3937
digen Behörden, insbesondere vom Office cantonal de l’inspection et
CH-1211 Genève 3
des relations du travail (OCIRT – Arbeitsinspektorat) und von jeder
paritätischen Kommission Informationen über ihn einholen kann. Der Tel.: +41 (0)22 327 71 11 (Allgemeines)
Aussteller verpflichtet Subunternehmer vertraglich dazu, dieselbe Ein- Tel.: +41 (0)22 327 74 20 (Quellenbesteuerung)
willigung zu erteilen und auch für sie tätige Subunternehmer hierzu zu Fax: +41 (0)22 546 97 16 (Quellenbesteuerung)
verpflichten.
https://demain.ge.ch/organisation/administration-fiscale-cantonale
15.1 Gesetzgebung
(siehe Beilage 1.13) 17. IM PALEXPO BESCHÄFTIGTE AUSLÄNDER
Im Palexpo arbeitende Personen unterliegen insbesondere den Entsendung von Arbeitnehmern und selbständig
Bestimmungen:
Erwerbenden zum Palexpo (siehe Beilagen 2.14 und 3.14)
• des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit (ArG); Die vorliegenden Anweisungen enthalten keine Aussagen über die all-
• der Verordnung 1. vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1); gemeinen Aufenthaltsbedingungen oder über längerfristige Entsen-
• des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversiche- dungen (mehr als 90 Tage), welche anderen Regelungen unterliegen. Es
rung (UVG); handelt sich um eine nicht alle Aspekte erfassende Zusammenfassung
• der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Unfallverhütung von Anweisungen für Situationen, die von den Ausstellern am häufigs-
ten angetroffen werden.
(VUV).
Die Bedingungen für den Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt sind
Siehe ebenfalls Rubrik „Sicherheit/Brandverhütung“, Art. „Verhütung
unterschiedlich geregelt, und zwar abhängig davon, ob die betreffende
von Arbeitsunfällen“.
Person Staatsangehörige/-r.
Für nähere Angaben können sich die Aussteller an folgende Behörde • eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union vor ihrer Erweite-
wenden :
rung (EU-27): Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland,
Office cantonal de l’inspection et des relations du travail (OCIRT) Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Ita-
Rue David-Dufour 5 lien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich,
Case postale 64 Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spa-
1211 Genève 8 nien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern;
Tel.: +41 (0)22 388 29 29 • eines Staates der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA):
Fax: +41 (0)22 546 97 25 Island, Liechtenstein, Norwegen;
[email protected] / www.ge.ch/ocirt • Für den Moment gelten für Kroatischen Bürger und in Kroatien
Bundesgesetze sind auf folgender Internet-Adresse abrufbar: registrierte Firmen übergangsmassnahmen zur Begrenzung des
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/82.html Zugangs zum Arbeitsmarkt;
• eines anderen Landes ist.
15.2 Arbeitszeiten
Siehe die zusammenfassende Übersicht - Beilage 2.14.
(siehe Beilage 1.13)
Je nach Fall sind zwei verschiedene Verfahren zu beachten:
Wenn nachts oder sonntags gearbeitet werden muss, ist für das Per- • die Anmeldung, für die die zuständige Behörde das „Office can-
sonal, das mit der Vorbereitung, dem Unterhalt oder dem Abbau der
tonal de l'inspection et des relations du travail (OCIRT) (Online
Stände oder mit dem Besucherservice während der Veranstaltungen
Anmeldungen) ist.
beauftragt ist, keine Genehmigung erforderlich.
• das Bewilligungsgesuch, für das die zuständige Behörde das
Für Tätigkeiten, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Ablauf
„Office cantonal de la Population (OCPM)“ ist - siehe Beilage 3.14.
der Veranstaltungen stehen, gelten diese Sonderbestimmungen nicht.
Dennoch gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die 17.1. Staatsangehörige der EU-27- und EFTA-Länder
Arbeit hinsichtlich der Dauer von Arbeits- und Ruhezeiten.
17.1.1 Normales Verfahren : Eine Anmeldung ist nur
erforderlich bei mehr als 8 Arbeitstagen
16. QUELLENBESTEUERUNG
Eine Anmeldung ist obligatorisch, wenn mehr als 8 Arbeitstage im
Die nachstehend aufgeführten steuerpflichtigen Personen sind einer
gleichen Kalenderjahr erbracht werden.
Quellenbesteuerung unterworfen:
1. Ausländische Arbeiter, die nicht über eine Aufenthaltserlaubnis C In diesem Fall müssen sich die selbständigen Dienstleister sowie die
verfügen, insbesondere die Inhaber der Aufenthaltserlaubnisse A, Arbeitnehmer, die von Unternehmen mit Sitz in einem dieser Staaten
B, L, Asylbewerber usw.; entsendet werden, an das OCIRT wenden, und zwar mindestens acht
Tage vor dem Beginn der im Palexpo geplanten Arbeiten.
2. Grenzgänger schweizerischer oder ausländischer Staatsangehö-
rigkeit; (siehe Art. 17.4 „Anmeldeverfahren“).
3. Saisonarbeiter;
17.1.2 Sonderfälle : Eine Anmeldung ist ab dem 1. Tag
4. Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung von beschränkter
Dauer (90 oder 120 Tage), welche in der Schweiz arbeiten, jedoch erforderlich
nicht wohnen; Bestimmte spezielle Branchen, wie der Bau, gelten als Sonderfall. Hie-
5. Minderjährige (Stichtag 1. Januar des laufenden Jahres oder das runter fallen die Tätigkeiten von Ausstellern im Palexpo in folgenden
Datum der Ankunft im Kanton, wenn diese nach dem 1. Januar Bereichen:
erfolgt), ungeachtet ihrer Nationalität oder ihrer Aufenthaltsbewil- • Wandergewerbe;
ligung;
• Landschaftsbau;
• Standbauer;
5
• Stand- und industrielle Reinigung; Selbstständig Erwerbstätige :
• Restaurationsbetrieb; Sie sind bei einer Kontrolle zur Überprüfung der selbstständigen
• Sicherheit und Überwachung. Tätigkeit, die an dem Ort der Leistungserbringung stattfindet,
Für diese Bereiche ist eine Anmeldung beim OCIRT bereits ab dem ers- gesetzlich verpflichtet, folgende Dokumente vorzulegen (gilt seit
01.01.2013):
ten Tag und unabhängig von der Dauer der Anstellung bzw. des Einsat-
zes erforderlich (siehe Art. 17.4 „Anmeldeverfahren“). - Eine Kopie der Meldebestätigung,
- Die Bescheinigung der Sozialversicherung (Formular A1)
17.1.3 Sonderfälle: Bulgarische und Rumänische (Bestätigung der rechtlich geltenden Regeln bezüglich der
Staatsangehörige Sozialversicherung),
Am 1. Juni 2017 hat der Bundesrat das Schutzgesetz gegen Bulgari- - Kopie des mit dem Auftraggeber oder Bauherren abge-
sche und Rumänische Staatsangehörige erlassen. Seit diesem Zeit- schlossenen Mandats/Auftrags:
punkt unterliegt die Ausstellung von Aufenthaltsbewilligungen (Aus- https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/eu/fza/meldever-
weis B) für Staatsangehörige dieser beiden Länder einem Kontingent fahren/form2_selbstaendige-d.pdf
(996 Einheiten pro Jahr). - Diese Dokumente müssen in einer Amtssprache vorgelegt
werden (Französisch, Deutsch oder Italienisch). Ausnahms-
17.2 Staatsangehörige aus Kroatien weise kann die OCIRT sie in Englisch akzeptieren.
17.2.1 Sonderfälle : Eine Bewilligung/Anmeldung ist ab Die gesetzliche Pflicht zur Anmeldung der Arbeitnehmer obliegt dem
dem 1. Tag erforderlich Arbeitgeber.
Die Kroatischen Dienstleister (Arbeitnehmer oder selbständige), deren Eine einzige Anmeldung genügt um mehrere Aufenthalte für den glei-
Unternehmen in Kroatien registriert ist, und die in der Schweiz maximal chen Mandaten anzumelden.
90 effektiven Tagen pro Kalenderjahr arbeiten möchten, müssen das
Wichtig : Das OCIRT verschickt keine Bestätigung über den Erhalt
Anmeldeverfahren benutzen, wenn sie ihre Tätigkeit in den allgemeinen
der Anmeldung. Die entsandten Arbeitnehmer und die selbständigen
Branchen ausüben. Die Anzeige muss die zuständigen Behörden min-
Dienstleister müssen im Besitz einer Kopie der OCIRT-Bescheinigung
destens 8 Tage vor dem Beginn der Tätigkeit erreichen.
sein.
Kroatische Bürger können nicht das Anmeldeverfahren benutzen und
müssen sich ab dem ersten Tag Tätigkeit anmelden, wenn sie in einem 17.5 Bewilligungsverfahren
der vier untenerwähnten spezifischen Sektoren tätig sind:
Bewilligungsgesuche sind an das OCPM unter folgender Adresse zu
• Bauhaupt- und Baunebenwerbe; richten:
• Garten und Landschaftsbau;
• Reinigungsgewerbe in Betrieben; Office cantonal de la population et des migrations (OCPM)
Service étrangers
• Überwachungs- und Sicherheitsdienst. Secteur emploi
In diesen Branchen (ausser für die entsandten Arbeitnehmer) unter- Route de Chancy 88
liegt der Zugang zum Arbeitsmarkt der Beachtung des Vorrangs von Case postale 2652
einheimischen Arbeitnehmern. Es sind jedoch die gängigen lokalen 1211 Genève 2
Arbeitsbedingungen und Löhne stets einzuhalten.
Tel.: +41 (0)22 546 47 95
Palexpo SA stellt den Ausstellern gern Listen von vor Ort ansässigen
[email protected]
Unternehmen zur Verfügung, die diese Arbeiten ausführen können.
https://www.ge.ch/organisation/office-cantonal-population-
migrations
17.3 Staatsangehörige von Nicht-EU-/EFTA-Ländern
17.3.1 Normales Verfahren: Eine Bewilligung ist nur Gesuche für kurzfristige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen sind
erforderlich bei mehr als 8 Arbeitstagen einzureichen:
Ein Gesuch für kurzfristige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung ist a. auf beigefügtem Formular OCPM (siehe Beilage 3.14); oder
obligatorisch, wenn mehr als 8 Arbeitstage im gleichen Kalenderjahr
b. auf Briefpapier (mit Briefkopf der Gesuchstellenden Firma unter
erbracht werden. In diesem Fall müssen sich die selbständigen Dienst-
dem Vorbehalt, dass alle im Formular OCPM geforderten Angaben
leister sowie die Arbeitnehmer, die von Unternehmen mit Sitz in einem
gemacht werden (insbesondere Name und Datum der Veranstal-
Nicht-EU-/EFTA-Staat entsendet werden, an das OPCM wenden, und
tung, Standnummer), versehen mit Datum, Stempel und Unter-
zwar mindestens acht Tage vor dem Beginn der im Palexpo geplanten
schrift; oder
Arbeiten (siehe Art. 17.5 „Bewilligungsverfahren“).
c. auf dem Formular „Individuelles Bewilligungsgesuch“, herunterlad-
17.3.2 Sonderfälle : Eine Bewilligung ist ab dem 1. Tag bar unter:
https://www.ge.ch/document/ocpm-formulaire-td-travailleurs-
erforderlich
detaches-ueaeleextra-europeens-hors-transfert-intra-groupe/
In den unter Artikel 16.1.2 genannten Branchen benötigen die Staats- telecharger
angehörigen der genannten Länder ebenfalls eine Bewilligung bereits
ab dem ersten Tag und unabhängig von der Dauer der Anstellung bzw. Personen, die eine Aufenthaltsbewilligung der Europäischen Union
des Einsatzes (siehe Art. 16.5 „Bewilligungsverfahren“). In diesen Bran- besitzen, fügen bitte eine Kopie davon bei.
chen (ausser für die entsandten Arbeitnehmer), unterliegt der Zugang
Unvollständige Gesuche oder solche auf neutralem Papier (ohne Brief-
zum Arbeitsmarkt der Beachtung des Vorrangs von einheimischen
kopf) werden abgelehnt.
Arbeitnehmern. Es sind jedoch die gängigen lokalen Arbeitsbedingun-
gen und Löhne stets einzuhalten. Das Einverständnis des OCPM erfolgt durch einen Stempel auf die
oben erwähnten Dokumente welche per Fax an den Absender zurück
Palexpo SA stellt den Ausstellern gern Listen von vor Ort ansässigen
geschickt werden.
Unternehmen zur Verfügung, die diese Arbeiten ausführen können.
17.6 Spätere Änderung einer Anmeldung oder
17.4 Anmeldeverfahren
Bewilligung
Anmeldungen sind spätestens 8 Tage vor Arbeitsbeginn online unter
Wenn nach der Anmeldung oder dem Erhalt einer Bewilligung eine
folgender Adresse zu machen:
Änderung eintritt (geänderte Dauer der zu erbringenden Arbeiten,
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/
zusätzliches Personal, Vertretung durch eine andere Person usw.), ist
fza_schweiz-eu-efta/meldeverfahren.html
dies der zuständigen Behörde (OCIRT oder OCPM) unverzüglich mitzu-
teilen.
6
17.7 Vergütung Betroffene eine Kopie seiner Versicherungsbestätigung vorlegen. Der
Mindestgewährleistungsbetrag pro Schadensfall muss der Art der für
Es besteht die Verpflichtung, die gängigen lokalen Arbeitsbedingungen die Veranstaltung charakteristischen Risiken angemessen sein. Fehlt
und Löhne stets einzuhalten. eine ausreichende Deckung, so ist Palexpo SA berechtigt, die Bereit-
stellung der Räumlichkeiten zu verweigern.
Informationen zur Vergütung von entsandtem Personal finden Sie
unter: www.ge.ch/ocirt/ für die reglementierten Berufen und Für den Fall, dass die Schadenshaftung einem Dritten obliegt (Ausstel-
www.calcsalge.ch für alle andere Berufe. ler, Subunternehmer des Ausstellers oder des Veranstalters, Besucher
der Veranstaltung) und keine Versicherung vorliegt oder die Versiche-
Wenn die Arbeiten von Subunternehmern ausgeführt werden, die ihren
rung-sdeckung unzureichend ist, muss der Veranstalter die Schaden-
Wohn- oder Firmensitz in der Schweiz oder im Ausland haben, muss
ersatzforderungen, die aus den oben aufgeführten Risiken entstehen,
der sie beauftragende Unternehmer, etwa der Total-, General- oder
übernehmen.
Hauptunternehmer die Subunternehmer schriftlich dazu verpflichten,
die oben aufgeführten Vorschriften einzuhalten. Er kann für die Nicht-
20.2 Risikoversicherungen „Brand“, „Ausstellung“ und
einhaltung dieser Regeln haftbar gemacht werden. Er muss auch dafür
sorgen, dass die Subunternehmer die Arbeitsbedingungen und Min- „Transport“
destlöhne in Genf respektieren.
Der Veranstalter und die Aussteller sowie ihre Subunternehmer sind
verpflichtet, sich für die Dauer der Veranstaltung gegen das Risiko
17.7.1 Gesamtarbeitsverträge
durch „Brand“ zu versichern, und zwar für die ihnen gehörenden wie
Insbesondere bezüglich des Personals aus den Bereichen Gastrono- auch die gemieteten Anlagen und Materialien.
mie, Sicherheit und Reinigung müssen die im Kanton Genf und in der Die Versicherung „gegen alle Risiken während der Dauer der Ausstel-
Schweiz geltenden Gesamtarbeitsverträge eingehalten werden. lung“ sowie die Versicherung „gegen alle Risiken während des Trans-
Nähere Informationen finden Sie unter: ports“ sind freiwillige Versicherungen.
www.ge.ch/cct/welcome.asp Palexpo SA übernimmt keinerlei Haftung im Falle eines Schadens an
Gütern des Veranstalters oder Gütern Dritter, die in den (verschlosse-
17.7.2 Normalarbeitsvertrag nen oder unverschlossenen) Räumlichkeiten des Palexpo untergestellt
Für Personal, das mit dem Auf- und Abbau der Ausstellungsstände be- sind. Die Güter des Veranstalters oder Dritter lagern dort auf deren
schäftigt ist, beziehen Sie sich bitte auf den am 1. April 2014 in Kraft eigenes Risiko.
getretenen Normalarbeitsvertrag J 1 50.19. Der Veranstalter und die Aussteller können sich durch Einzelversiche-
www.ge.ch/legislation/rsg/f/rsg_j1_50p19.html rungen mittels Versicherungsverträgen absichern, die Palexpo SA mit
schweizerischen Versicherern abgeschlossen hat.
18. PERSONALVERMITTLUNG UND
PERSONALVERLEIH (Vermittlungsagenturen
21. FINANZIELLE VERPFLICHTUNGEN
für fixe und temporäre Anstellung)
Die Begleichung der Standmiete hat innerhalb der im Reglement der
Die Personalvermittlungsfirmen für fixe und temporäre Anstellungen
betreffenden Ausstellung festgelegten Frist zu erfolgen.
können ihre Aktivitäten nur mit Bewilligung der Behörden ausüben. Bei
Nichtbeachtung werden Sanktionen erhoben. Die Rechnungen für technische Einrichtungen usw. sind bei Erhalt
netto zu begleichen. Bei Nichtbezahlung behält sich Palexpo SA das
Kunden, die sich absichtlich an Firmen wenden, die nicht über die
Recht vor, die Bestellungen nicht auszuführen.
erforderlichen Bewilligungen verfügen, machen sich ebenfalls
strafbar. Der Aussteller ist für die Bezahlung sämtlicher Kosten seiner Standein-
richtungen verantwortlich, ob sie von ihm selbst, durch den Organisator
Die Aussteller sind deshalb gebeten, sich ausschliesslich an Personal-
oder durch Dritte installiert werden (siehe Art. 23 „Reklamationen“).
vermittlungs- oder Personalverleihfirmen zu wenden, die behördlich
zur Ausübung ihrer Tätigkeit autorisiert sind.
Im Ausland ansässige Personalvermittlungs- oder Personalverleih- 22. RÜCKERSTATTUNG DER IN DER SCHWEIZ
firmen sind nicht befugt, in der Schweiz Arbeitskräfte zu vermitteln. BEZAHLTEN MEHRWERTSTEUER (MwSt.)
In diesem Fall ist die Beauftragung einer in der Schweiz ansässigen DURCH KÄUFER MIT WOHN-
Zeitarbeitsfirma obligatorisch.
ODER GESCHÄFTSSITZ IM AUSLAND
Es ist Aufgabe der Zeitarbeitsfirmen, die Personal für die Messestände
Die von Ihnen bezahlte MWST für alle mit der Messeteilnahme verbun-
zur Verfügung stellen (Hostessen usw.), sich bei Gesuchen für kurzfris-
denen Kosten, wie z.B. Standmiete, Dienstleistungen der Messe und
tige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen direkt an das OCPM (für
Messestandbau, die Mahlzeiten, Empfangskosten sowie Unterkunft,
Personen aus der EU) oder an das OCIRT (für andere Staatsangehörige)
ist grundsätzlich von den steuerlichen Behörden voll rückforderbar.
zu wenden.
Die MWST-Sätze ab dem 1. Januar 2018 belaufen sich auf:
19. VERANTWORTUNG BEI SCHADENFALL • 7,7% – Regelsatz für die meisten Waren und Dienstleistungen,
Der Aussteller - sowie übrige Mieter - ist für alle Schäden haftbar, die • 3,7% – Satz für Hotels (einschliesslich Frühstück),
er, oder in seinem Auftrag tätige Drittpersonen, an Wänden, Säulen, • 2,5% – Satz für Bücher, Zeitungen und Lebensmittel.
Hallenböden und Einrichtungen der Palexpo SA verursacht hat.
Die Erstattung der hierzulande im Zusammenhang mit einer Messebe-
Demzufolge müssen die Betroffenen entsprechende Versicherungen teiligung belasteten MWST ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
abschliessen (siehe Art. 20 „Versicherungen“). • Der Gesuchsteller muss
20. VERSICHERUNGEN - seinen Wohn- und Geschäftssitz im Ausland haben sowie
- seine dortige Unternehmereigenschaft nachweisen und
20.1 Haftpflichtversicherungen
- darf in der Schweiz keinen Umsatz tätigen, d.h. weder Gegen-
20.1.1 Schädigung Dritter und Schäden in stände liefern noch Dienstleistungen erbringen.
Räumlichkeiten, an Einrichtungen und Anlagen auf • Bezogene Leistungen müssen der Erzielung von Umsätzen dienen,
dem Palexpo-Gelände die - falls in der Schweiz realisiert - hier der Mehrwertsteuer unter-
liegen würden;
Sämtliche Schädigung Dritter und Schäden in Räumlichkeiten, an Ein-
richtungen und Anlagen, die zum Palexpo-Komplex gehören gehen zu • Der Antrag auf Erstattung muss innerhalb von 6 Monaten nach
Lasten des Veranstalters oder der Aussteller und ihrer Subunterneh- Ablauf des Kalenderjahres (30.6.) bei den Behörden eingetroffen
mer. sein;
Um Schadenersatzforderungen der oben aufgeführten Risiken abzu- • Die rückzahlbare MWST muss in diesem Zeitraum mindestens
decken, muss der Veranstalter, der Aussteller oder der Subunterneh- Chf 500.- betragen haben;
mer haftpflichtversichert sein. Auf Ersuchen von Palexpo SA muss der
7
• Der Gesuchsteller hat einen Vertreter mit Wohn- oder Geschäfts- 26. BEILEGEN VON STREITFÄLLEN
sitz in der Schweiz zu bestellen;
• Der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes des Antragstellers Anwendbar ist ausschliesslich das Schweizer Recht.
muss Gegenrecht gewähren; dies trifft im jetzigen Zeitpunkt für Für Rechtsstreitigkeiten, Differenzen oder Ansprüche, welche aus
folgende Länder zu: diesem Reglement entstehen, oder auf es Bezug nehmen, inklusive
Australien, Bahrein, Belgien, Bermudas, Bulgarien, Dänemark, die Existenz, Gültigkeit, Ungültigkeit, Interpretation, Ausführung oder
Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Gross- Nicht-Ausführung sowie allfällige Verletzungen dieses Reglements,
britannien, Hongkong, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kroa- wird eine gütliche Einigung beider Parteien erstrebt.
tien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Monaco, Für jede Rechtsstreitigkeit, die nicht aussergerichtlich beigelegt wer-
Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, den kann, sind ausschliesslich die Gerichte der Republik und des
Saudi-Arabien, Schweden, Serbien, Slowenien, Slowakei, Spanien,
Kantons Genf, unter Vorbehalt einer Berufung an das Bundesgericht,
Taiwan, Tschechien, Türkei, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate,
zuständig.
Vereinigte Staaten von Amerika und Zypern.
Vorbehalten bleibt ein Streit über Urheberrechte zwischen Ausstel-
Da wie erwähnt eine schweizerische Steuervertretung lern sowie zwischen einem Aussteller und einem Dritten während der
vorgeschrieben ist, empfehlen wir Ihnen, Ihre Rückerstattungsanträge betreffenden Veranstaltung, auf welchen ausschliesslich die „Regeln
über eine spezialisierte Firma abzuwickeln. für Palexpo-Messen – schnelle Beilegung von Streitigkeiten im Bereich
geistiges Eigentum“ (siehe Artikel 10) anwendbar sind, wenn der Veran-
Als solche können wir Ihnen empfehlen:
stalter entschieden hat, sie während der Veranstaltung anzuwenden.
Cash Back VAT Reclaim AG
Gewerbestrasse 11
CH-6330 Cham Beilagen :
Tél.: +41 (0)41 747 30 00 Beilage 1.13 Zusammenfassung der wichtigsten Durchführungs-
[email protected] / www.cashback.ch bestimmungen für Messeunternehmen
Beilage 2.14 Zusammenfassung der verschiedenen Verfahren
Die Kommission beträgt 15% auf der rückerstatteten Mehrwertsteuer.
nach jeweiligem Land
Es wird keine Grundgebühr erhoben. Ratschläge und Informationen
sind kostenlos. Beilage 3.14 OCPM Formular
Für eine optimale Abwicklung der Rückerstattung der Mehrwertsteuer Beilage 4.19 Cash Back VAT Reclaim AG Prozedur
bitten wir Sie, die folgenden Unterlagen bis Ende Mai an die Cash Back
Beilage 5.19 Antragsformular für die Erstattung der Mehrwertsteuer
VAT Reclaim AG zu senden:
• die Originalrechnungen (adressiert an den Antragssteller mit voll- Beilage 6.19 Zertifikat der Mehrwertsteuer unterliegen
ständiger Adresse) mit dazugehörigem Zahlungs-Nachweis sowie
• Ihre Kontaktdaten (Adresse, Bankverbindung, Ansprechpartner
bei ev. Rückfragen) bis spätestens Ende Mai an die Cash Back VAT
Reclaim AG zu senden, damit die Rückerstattung ordnungsgemäss
abgewickelt werden kann.
Cash Back VAT Reclaim AG steht Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung
und sendet Ihnen die notwendigen Unterlagen.
Siehe Beilage 4.19 bis 6.19.
23. REKLAMATIONEN
Reklamationen hinsichtlich der erbrachten Leistungen (Technik, Ein-
richtungen, usw.) müssen vor oder während der Veranstaltung an Pal-
expo SA gerichtet werden. Nach Veranstaltungsschluss können keine
derartigen Reklamationen mehr berücksichtigt werden.
Jede Reklamation bezüglich der Rechnungsstellung muss bis spätes-
tens 30 Tage nach dem Rechnungsdatum erfolgen (siehe Artikel 20
„Finanzielle Verpflichtungen“ und Artikel 26 „Beilegen von Streitfällen“).
24. NICHTIGKEIT VON VERTRAGSKLAUSELN
Falls irgendeine der Klauseln des Vertrags und/oder die vorliegenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirkungslos oder ungültig ist oder
wird oder einer zwingenden Rechtsvorschrift widerspricht, so bleibt
die Gültigkeit der anderen Vertragsklauseln und/oder die vorliegenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon unberührt, ohne dass der
Vertrag hierdurch nichtig wird. Die vorgenannten Klauseln sind dann
im Sinne einer möglichst nahe kommenden Entsprechung auszulegen
oder zu ersetzen.
25. VERTRAULICHKEIT
Die Aussteller verpflichten sich, ohne schriftliche Genehmigung von
Palexpo SA ihre Teilnahmebedingungen nicht an Dritte zu kommunizie-
ren oder zu veröffentlichen (Mietbedingungen, finanzielle, technische
oder spezielle Bedingungen).
Diese Vertraulichkeitsklausel besteht auch nach dem Ende der Veran-
staltung.
8
Description:ärten. N o rm ales V erfah ren. O nline A nm eldung. O nline A nm eldung. B ew illigung OC. P Strom + Telekommunikation + Radio + Fernsehen.