Table Of ContentKlassifikations- und Bauvorschriften
II Werkstoffe und Schweißtechnik
3 Schweißen
1 Allgemeine Anforderungen, Qualifikationsnachweise, Zulassungen
Ausgabe 1999
Diese Vorschriften treten am 1. Juli 1999 in Kraft.
Änderungen gegenüber der vorherigen Ausgabe sind durch Balken am Rande des Textes angezeigt.
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Es gelten die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" in der jeweils gültigen Fassung
(siehe Klassifikations- und Bauvorschriften, I - Schiffstechnik, Teil 0 - Klassifikation und Besichtigungen).
Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit Genehmigung
der Germanischer Lloyd Aktiengesellschaft gestattet.
Verlag: Germanischer Lloyd Aktiengesellschaft, Hamburg
Druck: Gebrüder Braasch GmbH, Hamburg
II - Teil 3 Inhaltsverzeichnis Kapitel 1
GL Seite 3
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
A. Allgemeines ................................................................................................................................ 1- 1
B. Andere Vorschriften, Normen und Spezifikationen ................................................................... 1- 1
C. Angaben in den Ausführungsunterlagen ..................................................................................... 1- 2
D. Werkstoffe, Schweißeignung ...................................................................................................... 1- 2
E. Schweißzusätze und Hilfsstoffe .................................................................................................. 1- 2
F. Qualitätssicherung, Verantwortlichkeit ...................................................................................... 1- 3
G. Abnahmeprüfungen, Gewährleistung ......................................................................................... 1- 4
Abschnitt 2 Anforderungen an die Betriebe, Zulassung
A. Zulassung der Betriebe ............................................................................................................... 2- 1
B. Anforderungen an die Betriebe .................................................................................................. 2- 2
C. Überprüfung der Betriebe ........................................................................................................... 2- 3
D. Verfahrensprüfungen .................................................................................................................. 2- 3
E. Bescheinigungen der Zulassungen, Zertifikate nach EN 729 / ISO 3834 ................................... 2- 4
Abschnitt 3 Schweißerprüfungen
A. Allgemeines ................................................................................................................................ 3- 1
B. Prüfstellen, Bescheinigungen ..................................................................................................... 3- 2
C. Prüfumfang und Geltungsbereich ............................................................................................... 3- 2
D. Durchführung der Schweißerprüfungen ..................................................................................... 3- 3
E. Gültigkeitsdauer, Wiederholungsprüfungen ............................................................................... 3- 3
F. Andere Schweißerprüfungen ...................................................................................................... 3- 4
Abschnitt 4 Verfahrensprüfungen, Arbeitsprüfungen
A. Allgemeines ................................................................................................................................ 4- 1
B. Durchführung der Verfahrens- und Arbeitsprüfungen ................................................................ 4- 2
C. Bewertung der Prüfergebnisse, Anforderungen, Ersatzproben, Protokolle ................................ 4- 5
D. Anwendungsgrenzen, Geltungsdauer ......................................................................................... 4- 5
Abschnitt 5 Schweißzusätze und -hilfsstoffe
A. Allgemeines ................................................................................................................................ 5- 1
B. Stabelektroden für das Lichtbogenhandschweißen von Schiffbaustählen .................................. 5- 8
C. (Füll-)Draht-Gas-Kombinationen und Fülldrähte für das teilmechanische Schweißen von
Schiffbaustählen ......................................................................................................................... 5- 15
D. Draht-Pulver-Kombinationen für das Unterpulverschweißen von Schiffbaustählen .................. 5- 18
E. Schweißzusätze und -hilfsstoffe für das Elektrogas- und das Elektroschlackeschweißen
von Schiffbaustählen .................................................................................................................. 5- 24
F. Schweißzusätze und -hilfsstoffe für hochfeste (vergütete) Baustähle ......................................... 5- 26
Kapitel 1 Inhaltsverzeichnis II - Teil 3
Seite 4 GL
G. Schweißzusätze und -hilfsstoffe für kaltzähe Stähle ................................................................... 5- 29
H. Schweißzusätze und -hilfsstoffe für warmfeste Stähle ................................................................ 5- 31
I. Austenitische und austenitisch-ferritische Schweißzusätze und -hilfsstoffe für
nichtrostende, nichtmagnetisierbare und nickellegierte kaltzähe Stähle ..................................... 5- 33
J. Schweißzusätze und -hilfsstoffe für Aluminiumlegierungen ....................................................... 5- 38
K. Schweißzusätze und -hilfsstoffe für Kupfer und Kupferlegierungen .......................................... 5- 41
L. Schweißzusätze und -hilfsstoffe für Nickel und Nickellegierungen ............................................ 5- 44
Abschnitt 6 Überschweißbare Fertigungsbeschichtungen
A. Allgemeines ................................................................................................................................ 6- 1
B. Prüfung und Zulassung der Beschichtungsstoffe ........................................................................ 6- 1
C. Anwendungskontrollen, Arbeitsprüfungen ................................................................................. 6- 2
Anhang A Antrag auf Zulassung
Anhang B Betriebsbeschreibung
Anhang C Bewertungsbogen zur Schweißerprüfungsbescheinigung
Anhang D Schweißverfahren
Anhang E Schweißzusätze und -hilfsstoffe
II - Teil 3 Abschnitt 1 B Allgemeine Vorschriften Kapitel 1
GL Seite 1–1
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
A. Allgemeines 4. Änderungen und Ergänzungen
Der GL behält sich vor, diese Vorschriften zwi-
1. Geltungsbereich
schenzeitlich zu ändern oder zu ergänzen, wenn
sich dieses aufgrund neuerer Erkenntnisse oder
1.1 Diese Vorschriften gelten für alle Schweißar- Betriebserfahrungen als notwendig erweisen sollte.
beiten beim Neubau, Umbau oder der Reparatur von
Schiffen und deren Maschinenanlagen, einschließlich
Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen, für
die ein Antrag auf Klassifikation beim Germanischen
B. Andere Vorschriften, Normen und Spe-
Lloyd (GL) gestellt ist oder die beim GL klassifiziert
zifikationen
sind.
Anmerkung: 1. Mitgeltende Normen
Die in diesen Vorschriften verwendeten Begriffe
1.1 Die in den nachfolgenden Abschnitten
"Schweißen", "Schweißarbeiten", "Schweißverfahren"
angegebenen Normen oder sonstigen technischen
etc. stehen stellvertretend für alle anderen thermischen
Regeln gelten als Bestandteil dieser Schweißvor-
und/oder mechanischen Fügeverfahren wie beispiels-
schriften und sind mit zu beachten. Dieses gilt sin-
weise das Löten, die als "spezielle Prozesse" im Sinne
ngemäß für die vom GL genehmigten Ausfüh-
der Qualitätssicherungsnormen eine Vorab-Qualifika-
rungsunterlagen wie Zeichnungen, Schweißspezifi-
tion erfordern, durch qualifiziertes Personal ausge-
kationen usw.
führt werden müssen und einer ständigen Überwa-
chung bedürfen. Hierfür sind diese Vorschriften sinn-
gemäß anzuwenden, Art und Umfang der erforderli- 1.2 Werden in den folgenden Abschnitten
chen Gütesicherungsmaßnahmen werden, soweit im datierte Normen genannt, so gilt die jeweilige Aus-
folgenden keine besonderen Angaben gemacht werden, gabe. Sofern die Normen undatiert genannt werden,
vom GL von Fall zu Fall festgelegt. gelten sie in der zum Zeitpunkt des Erscheinens
dieser Vorschriften gültigen Fassung. Die Anwen-
dung jüngerer Ausgaben dieser Normen bedarf der
1.2 Sie gelten ferner für alle Schweißarbeiten an
Zustimmung des GL.
solchen Bauteilen, Anlagen oder Geräten, für die der
GL Vorschriften, Richtlinien oder sonstige technische
Regeln herausgegeben hat, in denen Bezug auf diese 1.3 Soweit in den folgenden Abschnitten und
Schweißvorschriften genommen wird. Kapiteln sowohl EN- als auch ISO-Normen zitiert
werden, so gelten, falls die jeweils zusammen zi-
tierten Normen nicht identisch sind, vorrangig die
1.3 Diese Schweißvorschriften sind sinngemäß
EN-Normen. Soweit die jeweils zusammen zitierten
anzuwenden, wenn in anderen Vorschriften, Richtli-
Normen identisch sind, kann wahlweise die EN-
nien oder sonstigen technischen Regeln des GL keine
oder die ISO-Norm verwendet werden.
besonderen Angaben zur Schweißung gemacht werden.
1.4 Die Anwendungen anderer Vorschriften,
2. Anwendung in anderen Bereichen
Normen, Richtlinien oder sonstiger technischer
Regelwerke, bedarf der Zustimmung der Haupt-
Diese Schweißvorschriften können sinngemäß auch für
verwaltung des GL in jedem Einzelfall. Der GL
Schweißarbeiten an anderen als den unter 1. genannten
kann diese Zustimmung davon abhängig machen,
Konstruktionen und Bauteilen angewendet werden,
daß dann auch Konstruktion und Bemessung nach
deren Überwachung und Prüfung dem GL obliegt.
diesen Regelwerken erfolgen.
Hierüber sind ggf. entsprechende Vereinbarungen mit
dem GL zu treffen.
2. Unterschiede in den Anforderungen
3. Abweichungen von diesen Vorschriften
2.1 Bestehen zwischen diesen Vorschriften und
Abweichungen von diesen Schweißvorschriften bedür- den mitgeltenden Normen oder Spezifikationen
fen in jedem Einzelfall der Zustimmung der Haupt- Unterschiede in den Anforderungen, so sind, soweit
verwaltung des GL. im einzelnen nichts anderes bestimmt wurde, die
Kapitel 1 Abschnitt 1 E Allgemeine Vorschriften II - Teil 3
Seite 1–2 GL
Anforderungen dieser Schweißvorschriften maßge- Diese Angaben sind zweckmäßigerweise in einer
bend. Schweißspezifikation (siehe Anhang D zusammen-
zufassen. Über Prüfpläne und -spezifikationen für
2.2 Bestehen Unterschiede zwischen den ver- die zerstörungsfreie Prüfung siehe Kapitel 2, Ab-
schiedensprachigen Fassungen dieser Vorschriften schnitt 4.
oder kommt es zu Auslegungsschwierigkeiten, so ist in
jedem Fall die deutschsprachige Fassung maßgebend.
D. Werkstoffe, Schweißeignung
C. Angaben in den Ausführungsunterlagen 1. Alle Werkstoffe müssen nachweislich zum
Schweißen geeignet sein. Sie sind in Abhängigkeit
von dem vorgesehenen Verwendungszweck und
1. Zeichnungen, sonstige Fertigungsunterlagen
den Betriebsbeanspruchungen auszuwählen und
müssen die in Teil 1, Metallische Werkstoffe, ge-
1.1 Die vor Beginn der Fertigung zur Genehmi-
nannten Anforderungen erfüllen. Ihre Güteeigen-
gung einzureichenden Zeichnungen und sonstigen
schaften sind im vorgeschriebenen Umfang durch
Unterlagen müssen alle die für die Vorbereitung, Aus-
Prüfbescheinigungen, z. B. nach EN 10204, zu
führung und ggf. Prüfung der Schweißungen notwen-
belegen.
digen Einzelheiten enthalten. Hierzu gehören insbe-
sondere Angaben über:
Anmerkung:
– Grundwerkstoffe, Erzeugnisformen und -abmes-
Für die in Teil 1, Metallische Werkstoffe, beschrie-
sungen
benen Schiffbaustähle und Walzerzeugnisse für den
Dampfkessel-, Behälter-, Rohrleitungs- und Ma-
– Schweißverfahren, Schweißzusätze und -hilfsstoffe
schinenbau gilt die Schweißeignung als nachgewie-
– Nahtformen und -abmessungen sen.
– Vorwärmung und Wärmeführung beim Schweißen
2. Sollen abweichend zu 1. Werkstoffe ver-
– Wärmebehandlung nach dem Schweißen schweißt werden, deren Eigenschaften in den GL-
Werkstoffvorschriften nicht beschrieben sind, muß
– Nachbearbeitung der Schweißnähte der verarbeitende Betrieb hierfür Nachweise über
deren Schweißeignung beibringen (z. B. mit Hin-
– Art und Umfang der Prüfungen
weisen auf bestehende Normen) oder besondere
– Anforderungen an die Schweißverbindungen Werkstoffspezifikationen zur Genehmigung einrei-
(z. B. Gütegrad, Schweißnahtwertigkeit, Bewer- chen. Bestehen Zweifel an der Schweißeignung
tungsgruppe o. ä.) eines Werkstoffes, so muß der Betrieb die Eignung
im Rahmen der Verfahrensprüfungen besonders
nachweisen.
1.2 Soweit bei der Fertigung schiffbaulicher Kon-
struktionen Werkstoffe, Schweißverfahren, Schweiß-
zusätze und -hilfsstoffe sowie Nahtformen und -abmes- 3. Der Betrieb muß sicherstellen daß, - auch
sungen der üblichen schiffbaulichen Praxis, diesen bei Ersatzbeschaffungen – nur Werkstoffe verarbei-
Vorschriften und den Zulassungen entsprechen, kann tet werden, die die Anforderungen gemäß 1. und 2.
auf besondere Angaben hierüber verzichtet werden. erfüllen und dieses dem Besichtiger auf Verlangen
nachweisen.
2. Zusätzliche Angaben und Unterlagen
Bei besonderen Konstruktionen (z. B. Tanks zur Be-
förderung verflüssigter Gase), Werkstoffen (z. B. flüs- E. Schweißzusätze und Hilfsstoffe
sigkeitsvergüteten Baustählen und plattierten Blechen)
oder besonderen Schweißverfahren sind im erforderli-
1. Die Schweißzusätze und -hilfsstoffe müs-
chen Umfang zusätzlich folgende Angaben zu machen,
sen eine auf den Grundwerkstoff und die Betriebs-
bzw. Unterlagen vorzulegen:
bedingungen abgestimmte Schweißverbindung
ermöglichen, gemäß Abschnitt 5 eignungsgeprüft
– Nahtvorbereitung, Zusammenbau, Hilfsschwei-
und für den jeweiligen Anwendungsfall zugelassen
ßungen (Heften)
sein. Dies gilt sinngemäß für Lote.
– Schweißpositionen, Schweißfolge (-pläne)
2. Diese Zulassung muß im Regelfall durch
– Nahtaufbau, Lagenzahl
den GL erfolgt sein. Sind in Ausnahmefällen, z. B.
– Wärmeeinbringung beim Schweißen (Strecken- bei einer Reparatur, keine durch den GL geprüften
energie). Schweißzusätze verfügbar, können bei Zustimmung
II - Teil 3 Abschnitt 1 F Allgemeine Vorschriften Kapitel 1
GL Seite 1–3
des GL Schweißzusätze verwendet werden, die von den "Subunternehmern" die in 1. genannten Bedin-
anderen anerkannten Prüfstellen zugelassen sind. Dem gungen erfüllt werden.
Besichtiger des GL sind dazu entsprechende Nachwei-
se vorzulegen. 2.2 Bei nicht vom GL zugelassenen, im Be-
trieb tätigen Fremdfirmen sowie beim Einsatz von
Leihkräften ist der vergebende Betrieb verantwort-
3. Die Schweißaufsicht des Betriebes muß si-
lich für die Einhaltung der Bedingungen gemäß 1
cherstellen, daß nur geprüfte und vom GL zugelassene
und die Durchführung der Qualitätskontrollen. Die
Schweißzusätze und -hilfsstoffe verwendet werden und
Vergabe von Unteraufträgen bzw. der Einsatz von
dieses dem Besichtiger auf Verlangen nachweisen.
Leihkräften ist dem GL mitzuteilen.
3. Abweichungen von genehmigten Aus-
führungsunterlagen, Nachbesserungen
F. Qualitätssicherung, Verantwortlichkeit
3.1 Sind Änderungen der Konstruktion gegen-
1. Einhaltung der Vorschriften, Qualitätskon- über den genehmigten Zeichnungen oder Abwei-
trollen chungen von genehmigten Fertigungsverfahren
erforderlich, so muß der Betrieb hierfür rechtzeitig
1.1 Die Werften bzw. Betriebe sind dafür verant- die Zustimmung des GL einholen. Während der
wortlich, daß die Schweißarbeiten diesen und ggfs. Fertigung erforderliche Ausbesserungen sind dem
ergänzenden Vorschriften, den genehmigten Ausfüh- GL-Besichtiger bekanntzugeben.
rungsunterlagen, eventuellen Auflagen aus den Zulas-
sungen, guter schiffbaulicher Praxis sowie dem Stand 3.2 Sind aufgrund unzureichender oder feh-
der Schweißtechnik entsprechen. lender Angaben in den Fertigungsunterlagen (z. B.
Werkstattzeichnungen) Güte bzw. Funktionsfähig-
keit eines Bauteils nicht gewährleistet oder beste-
1.2 Die Werften und Betriebe müssen durch eige-
hen Zweifel hieran, so kann der GL entsprechende
ne regelmäßige Qualitätskontrollen während der lau-
Verbesserungen verlangen.
fenden Fertigung und nach Abschluß der Schweißar-
beiten sicherstellen, daß diese fachgerecht und ein-
3.3 Dies gilt sinngemäß für ergänzende oder
wandfrei ausgeführt werden. Über die Aufgaben der
zusätzliche Bauteile (z. B. Verstärkungen), auch
Schweißaufsicht siehe auch in EN 719/ISO 14731. Die
wenn diese bei der Zeichnungsprüfung nicht gefor-
durch GL-Besichtiger vorzunehmenden Prüfungen
dert worden sind oder - wegen nicht genügend
entbinden den Betrieb nicht von dieser Verantwortung.
detaillierter Darstellung in den "Klasseplänen"
(vergl. Bauvorschriften I, Kapitel 1, Abschnitt 1,
1.3 Der Umfang der notwendigen Qualitätskon-
G.) - nicht gefordert werden konnten.
trollen richtet sich nach dem jeweiligen Bauobjekt. Es
ist aber in jedem Falle sicherzustellen, daß die vorge-
sehenen Werkstoffe, Schweißzusätze und -hilfsstoffe 4. Kennzeichnung und Identifizierung der
verwendet werden und Nahtvorbereitung, Zusammen- Werkstoffe
bau, Durchführung der Heft- und Schweißarbeiten
sowie Maßhaltigkeit und Vollständigkeit der Bauteile 4.1 Die Werkstoffe müssen so gekennzeichnet
bzw. Schweißverbindungen den Anforderungen genü- sein, daß ihre Identifizierung und Zuordnung zu den
gen. Prüfbescheinigungen auch während und nach der
Fertigung möglich ist.
1.4 Nach betriebsseitiger Kontrolle und ggf.
4.2 Ist mit einem Fortfall der Kennzeichnung
Nachbesserung sind die Bauteile dem Besichtiger des
während der Verarbeitung zu rechnen, muß der
GL in zweckmäßigen Bauabschnitten gut zugänglich
Betrieb rechtzeitig veranlassen, daß sie an eine
und in der Regel ungestrichen zur Überprüfung vorzu-
andere Stelle des Erzeugnisses übertragen wird. Bei
stellen. Der Besichtiger kann unzureichend vorkontrol-
Kleinteilen untergeordneter Bedeutung, z. B. Rip-
lierte Bauteile zurückweisen und eine erneute Vorstel-
pen, Versteifungen, kann hiervon abgewichen wer-
lung nach erfolgreicher betriebsseitiger Kontrolle und,
den, wenn durch betriebliche Maßnahmen eine
falls erforderlich, Nachbesserung verlangen.
Werkstoffverwechslung ausgeschlossen werden
kann.
2. Vergabe von Unteraufträgen
5. Kennzeichnung der Schweißnähte
2.1 Bei der Vergabe von Aufträgen an Unterliefe-
ranten, selbständige Zweig- oder Zulieferbetriebe wie 5.1 Bei der Fertigung von Dampfkesseln und
auch an im Betrieb tätige, vom GL zugelassene Fremd- Behältern, die unter innerem Überdruck stehen,
firmen (sogen. "Werkvertragsfirmen", siehe auch An- muß jeder Nahtabschnitt mit dem Kennzeichen des
merkung in Abschnitt 2 unter A.1.1) hat der "Haupt- ausführenden Schweißers versehen werden. Hierauf
auftragnehmer" dafür Sorge zu tragen, daß auch von kann verzichtet werden, wenn die Schweißaufsicht
Kapitel 1 Abschnitt 1 G Allgemeine Vorschriften II - Teil 3
Seite 1–4 GL
Aufschreibungen darüber vornimmt, welche Schweißer – Zeugnisse der Schweißer- und Verfahrensprü-
an der Herstellung der einzelnen Nahtabschnitte betei- fungen
ligt sind.
– Prüfberichte und Filme der zerstörungsfreien
5.2 Der GL kann eine Kennzeichnung oder Auf- Prüfungen
schreibungen gemäß 5.1 in besonderen Fällen auch für
andere Bauteile bzw. deren Schweißverbindungen
– Bescheinigungen über das Warmumformen
verlangen.
und die Wärmebehandlung, sofern dieses in
Betracht kommt
– Ergebnisse der Arbeitsprüfungen, ggf. Zwi-
G. Abnahmeprüfungen, Gewährleistung
schenergebnisse.
1. Vorstellung der Bauteile
3. Nachträgliche Mängel
Der Betrieb ist verpflichtet, die Bauteile dem Besichti-
ger zu den erforderlichen Zwischen- und Endprüfun-
gen vorzustellen. Dabei muß der ungehinderte Zugang
3.1 Der GL übernimmt keine Gewährleistung
zu den Schweißnähten sichergestellt sein. Die
dafür, daß die von seinem Besichtiger im vorge-
Schweißnähte dürfen nicht mit Anstrichen oder Kon-
schriebenen Umfang (in der Regel stichprobenwei-
servierungsmitteln behandelt werden, welche die Beur-
se) geprüften Erzeugnisse, geschweißten Bauteile
teilung der Nahtbeschaffenheit erschweren oder ver-
oder Schweißkonstruktionen in allen Teilen den
hindern.
gestellten Anforderungen entsprechen und die Ver-
arbeitung dabei sachgemäß und nach den überprüf-
2. Bereitstellung der Prüfunterlagen ten Verfahren erfolgt ist.
Zu den Prüfungen müssen alle Aufzeichnungen und
Unterlagen des Herstellers über die durch ihn vorge-
3.2 Erzeugnisse oder Schweißkonstruktionen,
nommene Gütesicherung vorgelegt werden. Hierzu
die sich bei der Weiterverwendung oder im späte-
gehören insbesondere:
ren Betrieb als mangelhaft erweisen oder Verfah-
ren, die bei der Anwendung Mängel zeigen, können
– Zeichnungen (soweit erforderlich, genehmigte)
trotz vorangegangener zufriedenstellender Prüfung
und andere Fertigungsunterlagen
zurückgewiesen werden, sofern eine Nachbesse-
– Prüfbescheinigungen über die Werkstoffe rung nicht in Betracht kommt.
II - Teil 3 Abschnitt 2 A Anforderungen an die Betriebe, Zulassung Kapitel 1
GL Seite 2–1
Abschnitt 2
Anforderungen an die Betriebe, Zulassung
A. Zulassung der Betriebe 2. Zulassungsantrag
Vorbemerkung:
1. Allgemeines
Soweit im folgenden keine besonderen Angaben ge-
macht oder im Einzelfall keine anderweitigen Verein-
barungen getroffen werden, gelten die Angaben zur
1.1 Werften und Betriebe einschließlich der
"Zulassung" nach diesen Vorschriften sinngemäß auch
Zweig- und Zulieferbetriebe, die Schweißarbeiten im
für die "Zertifizierung" nach EN 729/ISO 3834.
Geltungsbereich dieser Vorschriften ausführen wollen,
müssen dafür vom GL für den jeweiligen Anwen-
dungsbereich (vergl. Kapitel 3).) zugelassen sein. 2.1 Die Zulassung ist bei der Hauptverwaltung
Voraussetzungen hierfür sind, daß die Betriebe die des GL formlos schriftlich zu beantragen. Der Antrag
unter B. genannten Anforderungen erfüllen, vom GL muß Angaben, die möglichst einander zuzuordnen
gemäß C. überprüft worden sind und - soweit erforder- sind (siehe auch Betriebsbeschreibung, Anhang B,
lich - Verfahrensprüfungen gemäß D. ausgeführt ha- Punkt 2), über den Umfang der gewünschten Zulas-
ben. sung wie folgt enthalten:
– Art der Konstruktion bzw. der Bauteile
Anmerkung: – Werkstoffe und Abmessungsbereiche
– Schweißverfahren und -positionen
Unter "Betrieb" ist im folgenden die Werft oder der
– Wärmebehandlungen (wenn erforderlich)
schweißtechnische Fertigungsbetrieb zu verstehen, der
hinsichtlich seiner räumlichen und organisatorischen
– Schweißnahtwertigkeit (bei Druckbehältern).
Gegebenheiten als eigenständige Einheit anzusehen
ist. Zweig- und Zulieferbetriebe gelten somit in der
2.2 Sofern über die Zulassung nach diesen
Regel als "selbständige" Betriebe, die die nachstehen-
Schweißvorschriften hinaus ein Zertifikat über die
den Anforderungen erfüllen müssen. Insbesondere
Erfüllung der schweißtechnischen Qualitätsanforde-
muß in jedem Betrieb eine eigene, dem Betrieb ständig
rungen gemäß EN 729/ISO 3834-2, -3 oder -4 ge-
angehörende Schweißaufsicht (vgl. B.2.) vorhanden
wünscht wird, so ist dies im Zulassungsantrag aus-
sein. In Betrieben tätige Fremdfirmen können als
drücklich zu vermerken.
selbständige Betriebe zugelassen werden. Siehe hierzu
und über Leihkräfte auch Abschnitt 1, F.2.
3. Zulassungsunterlagen
1.2 Eine Zulassung gemäß 1.1 beinhaltet die 3.1 Betriebe, die eine Zulassung zum Schweißen
wesentlichsten schweißtechnischen Qualitätsanforde- beantragen, müssen der Hauptverwaltung des GL mit
rungen gemäß den Normen EN 729/ISO 3834. Für dem Zulassungsantrag folgende Unterlagen einreichen
eine Zertifizierung nach diesen Normen sind zusätz- (siehe hierzu auch Anhang A):
lich die in 2.2 bzw. 3.2 beschriebenen Anforderungen
– Beschreibung des Betriebes, siehe hierzu den
zu erfüllen. Diese zusätzlichen Anforderungen gelten
Vordruck Anhang B.
als erfüllt, wenn der Betrieb über ein zertifiziertes
Qualitätssicherungssystem nach der Normenreihe – Kopien der Qualifikationsnachweise der
EN 29000/ISO 9000 verfügt. Schweißaufsichtsperson(en)
– Kopien der gültigen Schweißerzeugnisse oder
1.3 In einzelnen begründeten Ausnahmefällen, vom Besichtiger bestätigte Liste der geprüften
z. B. bei Reparaturen, kann der GL der Ausführung Schweißer (Prüfnorm, Prüfstelle, Prüfdatum
von Schweißarbeiten auch ohne Zulassung des Betrie- Prüfgruppe, letzte Wiederholungsprüfung).
bes befristet und begrenzt auf ein bestimmtes Bauob-
– Ggfs. Kopien der Qualifikationsnachweise des
jekt zustimmen, wenn die betrieblichen Voraussetzun-
Prüfaufsichts- und Prüfpersonals
gen dafür gegeben sind und die Güte der ausgeführten
Schweißungen durch geeignete Prüfungen, z. B. zer- – Ggfs. Kopien der Protokolle von anderweitig
störungsfreie und/oder Arbeitsprüfungen, nachgewie- durchgeführten Verfahrensprüfungen einschließ-
sen wird. lich der daraufhin erteilten Zulassungen.
Kapitel 1 Abschnitt 2 B Anforderungen an die Betriebe, Zulassung II - Teil 3
Seite 2–2 GL
3.2 Für eine Zertifizierung gemäß 2.2 sind dem In der Regel erfordert dies eine Erneuerung der Zulas-
Zulassungsantrag zusätzlich Angaben und Unterlagen sung.
über die in Anhang B zu EN 729-1/ISO 3834-1 für die
jeweilige Anforderungsstufe (EN 729-2/ISO 3834-2 =
5.2 Die Zulassung wird ungültig, wenn die Vor-
umfassende, -3 = Standard- oder -4 = elementare Qua-
aussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht
litätsanforderungen) geforderten Elemente beizufügen
mehr erfüllt sind. Werden schwerwiegende Mängel an
(z. B. in Form entsprechender Verfahrensanweisun-
den Bauteilen oder Schweißungen festgestellt, kann
gen):
der GL auch zwischenzeitlich eine Nachprüfung der
– Vertragsüberprüfung betrieblichen Voraussetzungen vornehmen oder die
Zulassung erforderlichenfalls widerrufen.
– Konstruktionsüberprüfung
– Behandlung von Unterlieferanten
– Instandhaltung der Einrichtung
B. Anforderungen an die Betriebe
– Qualitätsprüfung
– Mangelnde Übereinstimmung
1. Technische Ausstattung
– Kalibrierung
1.1 Die Betriebe müssen in erforderlichem Um-
– Kennzeichnung
fang über geeignete Werkstätten, Einrichtungen, Ma-
– Rückverfolgbarkeit schinen und Vorrichtungen verfügen, um die
Schweißarbeiten sachgemäß ausführen zu können.
Wenn der Betrieb über ein zertifiziertes Qualitätssi-
Hierzu zählen z. B. auch Lager und Trocknungsein-
cherungssystem nach der Normenreihe EN 29000/ISO
richtungen für die Schweißzusätze und -hilfsstoffe,
9000 verfügt, so ist dem GL - anstelle obiger Angaben
Einrichtungen zum Vorwärmen und zur Wärmebe-
und Unterlagen - das QS-Handbuch und - soweit in
handlung, Prüfeinrichtungen und -mittel sowie Witte-
Anhang B zu EN 729-1/ISO 3834-1 gefordert - die
rungsschutz für die Ausführung von Schweißarbeiten
Dokumentation über durchgeführte Qualitätssiche-
im Freien.
rungsmaßnahmen (Qualitätsberichte) zur Einsicht-
nahme vorzulegen.
1.2 Einrichtungen und Anlagen betriebsfremder
Stellen, z. B. Prüfeinrichtungen, können bei der Beur-
4. Geltungsdauer der Zulassung, Erneuerung
teilung des Betriebes mit berücksichtigt werden, wenn
dort die Voraussetzungen für eine sachgemäße Ferti-
4.1 Die Geltungsdauer einer Zulassung nach
gung bzw. Prüfung gegeben sind und diese Einrich-
diesen Vorschriften bzw. einer Zertifizierung nach EN
tungen ohne Einschränkungen zur Verfügung stehen.
729/ISO 3834 beträgt 3 Jahre. Werden während der
Geltungsdauer der Zulassung laufend Schweißarbeiten
unter Aufsicht des GL durchgeführt und haben sich 2. Schweißaufsicht
die Voraussetzungen, die zur Zulassung geführt ha-
ben, nicht geändert, so kann die Zulassung auf Antrag
2.1 Die Betriebe oder Betriebsteile (vergl. An-
des Betriebes nach entsprechender Überprüfung für
merkung zu A.1.) müssen über mindestens eine sach-
jeweils weitere 3 Jahre erneut bestätigt werden.
kundige Schweißaufsichtsperson verfügen, die für die
fachgerechte Ausführung der Schweißarbeiten ver-
4.2 Wurden länger als ein Jahr keine Schweißar-
antwortlich ist. Schweißaufsichtspersonen müssen
beiten unter Aufsicht des GL durchgeführt, so ist spä-
eine den Fertigungsanforderungen angemessene Aus-
testens nach Ablauf der 3-jährigen Geltungsdauer ein
bildung und Erfahrung besitzen und dem GL hierüber
Antrag mit aktualisierten Unterlagen gemäß 3. auf
die erforderlichen Nachweise liefern.
Erneuerung der Zulassung zu stellen. Die Zulassung
kann nur dann erneut bestätigt werden, wenn die Vor-
aussetzungen hierfür auch weiterhin gegeben sind und 2.2 Die verantwortliche Schweißaufsichtsperson
dieses bei einer erneuten Betriebsbesichtigung nach- und deren Vertreter sind dem GL zu benennen, siehe
gewiesen wird. Die Geltungsdauer der so erneuerten auch Anhang B "Betriebsbeschreibung", Punkt 3.
Zulassung beträgt danach wieder 3 Jahre. Wird die Schweißaufsicht von mehreren Personen
ausgeübt, so sind deren Aufgaben und Verantwort-
lichkeiten für jede Person festzulegen und anzugeben.
5. Änderungen, Widerruf
Die verantwortliche Schweißaufsichtsperson und
deren Vertreter müssen vom GL im Rahmen der Zu-
5.1 Ändern sich die Zulassungsvoraussetzungen,
lassung des Betriebes anerkannt sein.
z. B. durch Anwendung noch nicht überprüfter
Schweißverfahren, Werkstoffe und/oder Schweißzu-
sätze oder tritt ein Wechsel in der Schweißaufsicht 2.3 Je nach Art und Umfang der Arbeiten sind als
ein, so ist dieses dem GL unaufgefordert mitzuteilen. Schweißaufsichtspersonen zu benennen:
Description:schiedensprachigen Fassungen dieser Vorschriften oder kommt es zu Auslegungsschwierigkeiten, so ist in jedem Fall die deutschsprachige Fassung