Table Of ContentSpringer-Lehrbuch
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Walter Gropp
Strafrecht Allgemeiner Teil
4., ergänzte und terminologisch überarbeitete
Auflage
Professor Dr. Dr. h.c. Walter Gropp
Justus-Liebig-Universität Gießen
Professur für Strafrecht,
Strafprozessrecht und
Strafrechtsvergleichung
Gießen
[email protected]
ISSN 0937-7433
Springer-Lehrbuch
ISBN 978-3-642-38125-6 ISBN 978-3-642-38126-3 (eBook)
DOI 10.1007/978-3-642-38126-3
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Paul-Günter Pötz in Verehrung
Günter Heine († 25.6.2011)
und
Winfried Hassemer († 9.1.2014)
zum Gedenken
Vorwort
Die vorliegende 4. Auflage des Lehrbuchs zum Allgemeinen Teil des Strafrechts ist
nicht einfach eine Aktualisierung der 2005 erschienenen 3. Auflage. Vielmehr ist
das Lehrbuch vollständig überarbeitet worden und hat auch Änderungen erfahren.
Insgesamt habe ich versucht, die strafbare Handlung hinsichtlich ihres Begriffs,
ihrer Eigenschaften (tatbestandsmäßig, rechtswidrig, schuldhaft), ihrer diese Ei-
genschaften begründenden objektiven und subjektiven Elemente und ihrer Erschei-
nungsformen (Versuch, Beteiligung, Fahrlässigkeit usw.) in das Zentrum zu stellen.
Der gesamte Aufbau der strafbaren Handlung kann den RN 1–9 vor § 4 entnommen
werden, die quasi den Schlüssel zu dem hier vertretenen Begriff von der Straftat
bilden.
Des Weiteren war es ein Anliegen, Ungenauigkeiten und Mehrdeutigkeiten der
bisherigen Terminologie des deutschen Strafrechts zu vermeiden:
• Die Bezeichnung „Verbrechenslehre“ wird durch „Lehre von der strafbaren
Handlung bzw. Straftat“ ersetzt, „Delikt“ durch „Straftat“.
• Der „Erfolg“ einer Straftat wird zur „Veränderung in der Außenwelt“.
• Der Ausdruck „Tatbestand“ wird nur noch methodologisch als Voraussetzung
der „Rechtsfolge“ innerhalb der Bestandteile eines Rechtssatzes verwendet.
„Straftatbestand“ wird folglich zu „Strafvorschrift“ oder „Strafgesetz“.
• Der Unwert der Straftat besteht aus objektiven („Sachverhaltsunwert“) und sub-
jektiven („personaler Unwert“) „Elementen der Tatbestandsmäßigkeit“.
Wo Missverständnisse auftreten könnten, werden die alten Bezeichnungen in Klam-
mern gesetzt.
Mag die neue Terminologie auch etwas wortreicher scheinen als die überkom-
mene, so sagt sie doch direkter und mit weniger komplexen Ausdrücken, was ge-
meint ist. Sie kommt insofern auch dem rechtsvergleichend arbeitenden ausländi-
schen Leser entgegen.
Über die terminologischen Modifikationen hinaus ist auf Umstellungen und in-
haltliche Änderungen aufmerksam zu machen.
Zunächst wurden in der Einführung die ehemaligen §§ 3 und 4 (Die Straftat im
System des Strafrechts; die Handlung) zu einem neuen § 2 (Die strafbare Handlung)
zusammengezogen, um Überschneidungen zu vermeiden. Die Prinzipien des Straf-
rechts werden jetzt in § 3 dargestellt. Die ehemaligen §§ 5–8 wurden zu §§ 4–7. Mit
VII
VIII Vorwort
der Einfügung eines neuen § 8 (Qualifikation durch eine besondere Folge der Tat)
wird das sog. „erfolgsqualifizierte Delikt“ als eigenständige Erscheinungsform der
Straftat anerkannt. Die §§ 1 und 9–15 sind thematisch unverändert geblieben.
Das Lehrbuch folgt im Wesentlichen der herrschenden Meinung. Neue Ansätze
mussten eine von Luis Greco trefflich so formulierte Prüfung bestehen: „Will eine
neue Theorie eine alte ersetzen, muss sie sich als überlegen ausweisen, und dies
nicht nur aus ihrer eigenen, internen Sicht. Die neue Theorie muss vielmehr erstens
darlegen, dass sie nicht an weiteren, diesmal externen Mängeln leidet und dass sie
zweitens allgemein als wichtig angesehenen Aufgaben besser gerecht wird als die
alte.“1 Von bestehenden Theorien, die mich nicht (mehr) überzeugen, habe ich Ab-
stand genommen. Jene Abweichungen sind als solche deutlich kenntlich gemacht.
Dementsprechend wurde in § 4 (Tatbestandsmäßigkeit) bei der „objektiven Zu-
rechnung“ die Fallgruppe der Risikoverringerung aufgegeben und der Rechtferti-
gung zugeschlagen (§ 4 RN 94 ff.).
In § 5 (Rechtswidrigkeit und Rechtfertigungsgründe) wird einer bestehenden
Rechtfertigungssituation auch dann rechtfertigende Wirkung zugesprochen, wenn
der Täter sie nicht kennt (§ 5 RN 47 ff., § 13 RN 180 ff., 187) und der hierzu ver-
tretenen „Versuchslösung“ der h.M. widersprochen. Ermutigt hat mich zu diesem
Schritt der Gedankenaustausch mit den Kollegen Prof. Dr. Sangyun Kim (Ryuko-
ku-Univ. Kyoto, Japan) und Ass. Prof. Dr. Selman Dursun (Universität Istanbul,
Türkei), denen ich hiermit aufrichtig danken möchte! Der objektiv und individuell
unvermeidbare Erlaubnistatumstandsirrtum wird als Rechtfertigungsgrund des er-
laubten Risikos neu eingeführt (§ 5 RN 60, 143 f., 389 f., § 13 RN 207). Die Be-
schneidung von Jungen aus religiösen Gründen wird weiterhin als gerechtfertigte
Körperverletzung eingeordnet (§ 5 RN 430 ff.).
In § 6 (Schuldhaftigkeit und Schuld) wird die überkommene peinliche und
unerträgliche Terminologie in den §§ 20 und 21 StGB („Schwachsinn“, „andere
schwere seelische Abartigkeit“) durch „organisch befundlose Oligophrenien“ und
„nichtkrankhafte schwere seelische Störungen“ ersetzt und „in die Klammer“ ver-
bannt (§ 6 RN 67, 80 ff.).
In § 9 (Versuch und Rücktritt) wird ein unmittelbares Ansetzen mangels eines
Sachverhaltsunwerts beim ex ante offensichtlich ungefährlichen und – als Folge
der rechtfertigenden Wirkung der objektiv gegebenen Rechtfertigungslage – auch
beim (unerkannt) rechtmäßigen Versuch verneint (RN 61 f.). Dies hat auch Auswir-
kungen auf das unmittelbare Ansetzen bei der Scheinmittäterschaft und bei der nur
vorgestellten Mittäterschaft (§ 10 RN 191 ff., 197 ff.). Von der dogmatischen Not-
wendigkeit eines fehlgeschlagenen Versuchs bin ich hingegen nach wie vor nicht
überzeugt.
Das Lehrbuch wurde auf den Stand von Ende 2013 gebracht. Danach erschie-
nene Literatur wie insbesondere die 29. Aufl. des Schönke/Schröder muss einer
späteren Auflage vorbehalten bleiben. Mir zugesandte Sonderdrucke habe ich nach
Möglichkeit ausnahmslos eingearbeitet, auch wenn mir manchmal die Zeit für ein
1 GA 2009, 642.
Vorwort IX
individuelles Dankschreiben gefehlt hat, wofür ich um Verzeihung bitte. Bei der
Auswahl der Literatur wurde im Interesse der studentischen Leserschaft auf Ver-
ständlichkeit und Leserfreundlichkeit besonders geachtet.
Für anregende Diskussionen und wertvolle Hilfe schulde ich wiederum wissen-
schaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an der Gießener Professur aufrich-
tigen Dank: Dr. Liane Wörner, LL.M. (Madison/Wisconsin) und Sebastian Hoff-
manns sowie Anna Lena Schellenberg, Martin Seiferth und Florian Wania. Mein
Dank gilt weiterhin den Hilfskräften Manon Grimm, Gökhan Görgülü, Tobias Kaltz,
Marc-Philipp Kolpin, Jan-Paul Mosch und Stefan Weckenmann. Unserem Gastwis-
senschaftler 2014/15 Prof. Dr. Kanehiko Toyota (Kwansei Gakuin-Universität, Ja-
pan) danke ich für wichtige Denkanstöße zur peripheren straffreien Teilnahme.
Frau Dr. Liane Wörner bin ich auch für die Aktualisierung der Ausführungen
zum „Europäischen Strafrecht“ zu großem Dank verpflichtet, ihr und Sebastian
Hoffmanns außerdem für die logistische Begleitung der Umarbeitung des Textes in
ein online-Format.
Die vierte Auflage ist gewidmet
• Günter Heine († 25.6.2011), meinem Freund und Kollegen, zum Dank für ge-
meinsame fruchtbare Jahre in Tübingen, Freiburg und Gießen,
• Winfried Hassemer († 9.1.2014), dem Botschafter des Strafrechts am Bundesver-
fassungsgericht, der den Leitfall zu § 1 angeregt hat und dem ich dieses Buch so
gerne noch überreicht hätte,
• Paul-Günter Pötz, Ministerialdirigent a. D., in Anerkennung seiner Verdienste
um die deutsche Strafrechtswissenschaft als langjähriger Alleinherausgeber und
Schriftleiter der Zeitschrift „Goltdammer’s Archiv für Strafrecht“ und zum Dank
für großzügige Unterstützung in dieser Funktion gerade zu Beginn meines wis-
senschaftlichen Weges.
Gießen, im August 2014 Walter Gropp
Aus dem Vorwort zur 1. Auflage:
Der Allgemeine Teil des Strafrechts ist einer der interessantesten Gegenstände der
universitären Juristenausbildung. Bietet er doch die Möglichkeit, wie in einem Mi-
krokosmos nicht nur über menschliche und gesellschaftliche, sondern auch über
rechtstheoretische und -systematische Fragen nachzudenken. Eine schöne Übung
ist es zudem, dass der Allgemeine Teil im Studienplan vieler Fakultäten am Beginn
des Studiums vorgesehen ist, ein Stadium, in dem die Studierenden – gebannt von
dem jedem Anfang innewohnenden „Zauber“, „der uns beschützt und der uns hilft,
zu leben“ – ihre Denkfähigkeit noch unbehindert von den Lernzwängen der späte-
ren Semester frei entfalten können […].
Schon der begrenzte Umfang des Buches hat es erforderlich gemacht, die Dar-
stellung wie ein Skelett auf die tragenden Strukturen zu reduzieren [....]. Ihr Ver-
stehen erspart das stupide Auswendiglernen und befähigt zu Dialog und Diskussion.
[…]
X Vorwort
Das Begreifen der Zusammenhänge und ihrer Begründung soll dazu befähigen,
selbständig über das Recht nachzudenken und es den gesellschaftlichen Verände-
rungen entsprechend weiterzuentwickeln und anzuwenden – eine Fähigkeit, die ge-
rade der in der Praxis tätige Jurist dringend benötigt. Fragen aus der Praxis kann und
will dieses Lehrbuch hingegen nur ganz am Rande ansprechen, denn die Praxis wird
in der und durch die Praxis gelernt.
Leipzig, im Oktober 1997 Walter Gropp
Inhaltsverzeichnis
Teil I Einführung
§ 1 Kriminalität – Strafrecht – Strafrechtswissenschaft –
gesellschaftliche Legitimation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
A. Kriminalität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
I. Begehung von Straftaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
II. Verfolgung von Straftaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
1. E rfassung und Verarbeitung von Straftaten als
gesellschaftliches Problem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
a) Ermittlungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
b) Hauptverhandlung, Verurteilung, Strafvollstreckung,
Strafvollzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
c) Unerkannte Straftaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
2. Verbrechen und Kriminalität als individuelles Problem . . . . . . . . . 10
B. Strafrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
I. Strafrecht als öffentliches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
II. Rechtsquellen des Strafrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
1. Zur Entstehung eines deutschen Strafrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
2. Das StGB von 1871 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
a) Entstehungsgeschichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
b) Die Konzeption des StGB in formaler und
materieller Hinsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
aa) Formale Ausgliederung eines Allgemeinen Teils . . . . . . . 15
bb) D ie Beschreibung materieller Unwertverwirklichungen
im Besonderen Teil des StGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
cc) R echtsfolgen: Strafen und Maßregeln der Besserung
und Sicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
c) Reform des StGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
3. Nebenstrafrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
4. Formelles Strafrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
a) Vorschriften über die Organe der Strafrechtspflege . . . . . . . . . 20
b) Vorschriften über das Strafverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
c) Recht des Strafregisters (BZRG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
5. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) von 1953 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
XI
Description:Strafrecht gehört zu den am klarsten strukturierten Rechtsgebieten. In besonderem Maße gilt dies für seinen Allgemeinen Teil, die "Allgemeinen Lehren" des Strafrechts. Das vorliegende Lehrbuch versucht, die tragenden Elemente dieser Struktur herauszuarbeiten und die Querverbindungen darzulegen, u