Table Of ContentBERICHTE ÜBER DIE VERHANDLUNGEN DER SÄCHSISCHEN
AKADEMIE DER WISSENSCHAFTEN ZU LEIPZIG
Philologisch-historische Klasse
Band 104 • Heft 2
ELISABETH KARG-GASTERSTÄDT
ALTHOCHDEUTSCH THING -
NEUHOCHDEUTSCH DING
DIE GESCHICHTE EINES WORTES
AKADEMIE-VERLAG-BERLIN
1958
BERICHTE ÜBER DIE VERHANDLUNGEN DER SÄCHSISCHEN
AKADEMIE DER WISSENSCHAFTEN ZU LEIPZIG
PHILOLOGISCH-HISTOBISCHE KLASSE
Band 97
Heft 1 Prof. Dr. THEODOR FRINGS, Antike und Christentum an der Wiege
der deutschen Sprache. 36 Seiten - 8° - 1949 - DM 3,- (vergriffen)
Heft 2 Prof. Dr. FRIEDRICH WELLER, Zum mongolischen Tanjur
36 Seiten - 8° - 1949 - DM 4,76 (vergriffen)
Heft 3 Prof. Dr. WALTER BAETKE, Die Götterlehre der Snorra-Edda
Nachdruck — 68 Seiten — 8° - 1952 — DM 6,30 (vergriffen)
Heft 4 Prof. Dr. CARL BROCKELMANN, Abessinische Studien
60 Seiten - 8° - 1950 - DM 6,- (vergriffen)
Heft 5 Prof. Dr. WILHELM SCHUBART, Griechische literarische Papyri
108 Seiten - 8° - 1950 - DM 13,25 (vergriffen)
Heft 6 Prof. Dr. FRANZ DORNSEIFF, Verschmähtes zu Vergil, Horaz und
Properz Nachdruck - 108 Seiten - 8° - 1951 - DM 11,50 (vergriffen)
Heft 7 Prof. Dr. WERNER KRAUSS, Altspanische Drucke im Besitz der
außerspanischen Bibliotheken 112 Seiten - 8° -1951 - DM 10,50 (vergriffen)
Heft 8 Prof. Dr. MARTIN LINTZEL, Liebe und Tod bei Heinrich von Kleist
76 Seiten - 8° - 1950 - DM 3,50 (vergriffen)
Band 98
Heft 1 Prof. Dr. FRIEDRICH ZUCKER, Freundschaftsbewährung in der neuen
attischen Komödie. Ein Kapitel hellenistischer Ethik und Humanität
38 Seiten - 8° - 1950 - DM 3,60 (vergriffen)
Heft 2 Prof. Dr. FRIEDRICH BEHN, Vorgeschichtliche Felsbilder in Karelien
und West-Sibirien 16 Seiten - 4 Tafeln - 8° - 1950 - DM 3,50 (vergriffen)
Heft 3 Dr. JAKOB JATZWAUK, Sorbische Bibliographie, 2. Auflage
XX und 500 Seiten - 8° - 1952 - DM 16, - (vergriffen)
Heft 4 Prof. Dr. OTTO EISSFELDT, El im ugaritischen Pantheon
84 Seiten - 1 Tafel als Frontispicium - 8° - 1951 - DM 9, - (vergriffen)
Heft 5 Prof. Dr. PAUL THIEME, Studien zur indogermanischen Wortkunde
und Religionsgeschichte Nachdruck - 78 Seiten - 8° - 1952 - DM 9,50
Heft 6 Prof. Dr. WALTER BAETKE, Christliches Lehngut in der Sagareligion.
Das Svoldr-Problem
Nachdruck - 135 Seiten - 8° - 1952 - DM 5,50 (vergriffen)
BERICHTE ÜBER DIE VERHANDLUNGEN DER SÄCHSISCHEN
AKADEMIE DER WISSENSCHAFTEN ZU LEIPZIG
Philologisch-historische Klasse
Band 104 • Heft 2
ELISABETH KARG-GASTERSTÄDT
ALTHOCHDEUTSCH THING -
NEUHOCHDEUTSCH DING
DIE GESCHICHTE EINES WORTES
A K A D E M I E - V E R L A G B E R L IN
1958
Vorgetragen in der Sitzung vom 6. Mai 1957
Manuskript eingeliefert am 10. März 1958
Druckfertig erklärt am 20. August 1958
Erschienen im Akademie-Verlag GmbH, Berlin W 8, Mohrenstraße 39
Lizenz-Nr. 202 • 100/507/58
Gesamtherstellung: VEB Druckhaus „Maxim Gorki", Altenburg
Bestell- und Verlagsnummer: 2026/104/2
Preis: DM 1,40
Printed in Germany
Althochdeutsch thing — neuhochdeutsch Ding.
Die Geschichte eines Wortes.
Im Trübner'sehen Wörterbuch, dem jüngsten Wörterbuch der neu-
hochdeutschen Sprache, liest man im Artikel Ding1) die Bemerkung,
daß man den Weg, auf dem es sich aus ahd. thing entwickelt hat,
nicht mehr aufzeigen könne, da der heutige Gebrauch schon im Ahd.
allgemein verbreitet gewesen sei. Was sagt das Althochdeutsche
Wörterbuch dazu?
Es ist eine bekannte Tatsache, daß unser nhd. Ding, das wir nicht
nur für das Kantische Ding an sich gebrauchen, sondern auch in
Wendungen wie: Sie war ein lustiges Ding (Ding = 'Menschenkind,
junges Mädchen'), Gläser sind zerbrechliche Dinge (Ding = 'Gegen-
stand'), Ihn zur Ordnung zu bringen, ist ein schwieriges Ding (Ding =
'Aufgabe, Angelegenheit') oder gar Aller guten Dinge sind drei, wo es
sich je nach der Situation um reale Gegenstände, um Gegebenheiten
oder Aufgaben, oder wie eben jetzt um drei passende Beispiele für
eine Behauptung handeln kann, — daß also dieses schillernde und
schwer zu greifende Wort Ding zurückgeht auf ein germanisches ßing,
mit Ausnahme des Gotischen in allen germanischen Dialekten die
Bezeichnung der großen allgemeinen Volksversammlung, die
Claudius v. Schwerin in seiner' Germanischen Rechtsgeschichte' „das
Rückgrat des germanischen Staates" genannt hat2). Es beschloß
„souverän über Krieg und Frieden wie über Staatsverträge, wählte
aus seiner Mitte den Führer oder König, nahm den jungen Mann wie
den Freigelassenen durch Wehrhaftmachung in die Volksgemein-
schaft auf, sprach Recht und verhängte die Friedlosigkeit". Nur ihm
stand es zu, die Todesstrafe auszusprechen und zu vollziehen, ihm
allein auch den Schuldigen zu begnadigen3). Jährlich zu genau fest-
gelegter Zeit fanden sich alle wehrfähigen Männer der Landsgemeinde
am Tingplatz zusammen, mit heiligen Schnüren an heiligen Hasel-
1*
4 KARG-GASTERSTÄDT
pfählen wurde der Ring gehegt, und Friede galt unverbrüchlich für
die Dauer des Zusammentritts4).
Was war in diesem wichtigen und vielschichtigen Vorgang das
namengebende Moment gewesen? Germ, ping setzt ein idg. *tenq-
voraus, die gleiche Grundform, aus der mit anders gelagertem Akzent
sich im Gotischen, dem ping fehlt, ein peihs ergeben hat5). Für dieses
got. peihs gibt das Glossar die Bedeutung 'Zeit' an. Als Übersetzung
von griech. xaopoi; meint es jedoch nicht 'Zeit' schlechthin, sondern
eine für einen bestimmten Zweck oder Vorgang festgelegte Zeit,
Rom. 13,11 die Zeit vom Schlafe aufzustehen, 1. Thess. 5,1 die Zeit
und Stunde des Jüngsten Gerichtes6). Ein solcher zeitlich fest-
liegender Vorgang war das Ting. Sein Termin war der entscheidende
Einschnitt im Ablauf des Jahres, der Zeitpunkt, nach dem sich alles
andere regelte. Es ist verständlich, daß er zum Namen der Volks-
versammlung selbst werden konnte. Unser ältestes Glossar, der
Abrogans, von Arbeo von Freising um 750 aus dem Lateinischen
übersetzt, hat uns die Vorstufe unseres ahd. thing noch spurenhaft
erhalten in dem zur adverbialen Zeitbestimmung gewordenen
Instrumental thiu thinku. Er übersetzt, verbunden mit untaz lat.
tenus usque 'bis an', verbunden mit unzi nu lat. hactenus usque
nunc 'bis dahin''), und bestätigt damit die etymologische Ver-
bindung mit got. peihs 'Zeitpunkt'.
Mit dem Wachsen der Volksverbände gab es später neben dem all-
gemeinen Volksting auch kleinere Versammlungen der Hundert-
schaften, die vor allem der Rechtspflege dienten. Sie waren weder
an eine bestimmte Zeit, noch an einen bestimmten Ort gebunden,
sondern wurden durch besonderes Aufgebot zusammengerufen (g e -
botenes Ting neben echtem Ting). Schließlich konnte man auch
zur sofortigen Aburteilung eines auf handhafter Tat ertappten Ver-
brechers Nachbarn und Dorfgenossen zu einem Notgericht durch
das sogenannte Gerüfte herbeiholen8).
Als in der Mitte des 8. Jahrhunderts die schriftliche Aufzeichnung
des Althochdeutschen einsetzt, hatte sich mit der politischen Ent-
wicklung von Tacitus und Völkerwanderung bis zum Ausbau des
Frankenreiches unter Pipin und Karl dem Großen in der Hand-
habung des Tinges Wesentliches geändert. Vieles, was ursprünglich
Obliegenheit des ganzen Volkes gewesen war, war an den König oder
seinen Stellvertreter übergegangen. Die noch immer regelmäßig ab-
Althochdeutsch thing — neuhochdeutsch Ding 5
gehaltenen Tinge dienten vor allem der Rechtsprechung. Eine all-
gemeine Pflicht zur Teilnahme bestand aber nur noch für das echte
Ting, im gebotenen war die Volksgemeinschaft durch die meist auf
Lebenszeit gewählten Schöffen vertreten9). Die ältesten Belege
unsres ahd. thing spiegeln diese Vorgänge noch deutlich wieder.
Wenn es im Abrogans lat. conventus populi, in den nur wenig jüngeren
Samanunga conventus l concilium10) übersetzt, oder wenn im Reichen-
auer Glossar Rb aus dem Anfang des 9. Jahrhunderts das Volk
Israel zur Gesetzgebung von Moses am Berg Sinai zum ding hisa-
manot uuard11), so ist das ein echtes, germanisches Volksting,
während das Kollegium der Priester und Pharisäer, die über Jesus
das Urteil sprechen, eine fränkische Gerichtsversammlung, ein auf
bestimmte, ausgewählte Personen beschränktes Ting, voraussetzt12).
Und wenn die Ehebrecherin, auf handhafter Tat ertappt, Christus
im Tempel zur Verurteilung vorgeführt wird und Otfrid sie in thaz
thing bringen läßt, thara in mittan then ring, in mitte thie liuti13), so
ist ihm die Szene zum Notgericht, zum Ting der zufällig anwesenden
Volksmenge geworden. Wir können also am Anfang des Althoch-
deutschen noch Belege mit dem vollen Sinngehalt des alten ping
in seiner rechtlichen und organisatorischen Form aufzeigen. Aber die
strenge Geschlossenheit der Vorstellung von dem, was ein ping war
und sein sollte, hat sich bereits gelockert. Metaphorisch ist es über-
tragen auf die curia der Engel14) und auf das den Germanen unbe-
kannte Zusammenkommen in der Synagoge zu Lehre und Unter-
weisung — der jüdische archisynagogus ist für Tatian der heristo
thes thinges15) — und Otfrid versetzt nicht nur die Verurteilung der
Ehebrecherin, sondern auch die Auferweckung des Lazarus in ein
thing16).
Die fortschreitende Auflösung des Tingbegriffes vollzieht
sich in zwei Etappen. In einer ersten füllt das Wort nicht mehr den
ganzen Raum des Begriffes 'Ting' aus, sondern beschränkt sich auf
einzelne in ihm beschlossene Teil Vorstellungen, ein Vorgang, der am
Anfang unsrer Überlieferung schon voll entwickelt ist. Einstmals
hatte es ja ganz allgemein'Zeitpunkt' bedeutet, vgl. thiu thinku S. 4,
so liegt es nahe, daß es in Verbindung mit dem späteren Gebrauch
für Volksversammlung zum Zeitpunkt dieser Veranstaltung, zum
Gerich tst er min werden konnte. Wir greifen das z. B., wenn die
Xantener Bibelglossen des 9. Jahrhunderts im Gleichnis vom
6 KARG-GASTERSTÄDT
Schalksknecht das lat. da indutias mit kib mir es thing 'gewähre mir
Frist, Aufschub' übersetzen17).
Neben der Zeit, dem Termin, ist thing nun auch der P1 a t z , an dem
ein Ting abgehalten wird. Paulus und Silas werden in den Monseer
Bibelglossen, die in ihren Vorlagen ins 9. Jahrhundert zurück-
reichen, in forum ad principes — in dinc — geführt18), und das be-
reits erwähnte Glossar Rb übersetzt conciliabulum ' Gerichtsort' mit
thing19). Der Versammlungsplatz bleibt nicht auf die Gerichtsver-
handlung beschränkt, sondern wird auch für die jüdische Synagoge
gebraucht — Jesus ist bei Tatian lerenti in thinge 'docens in syna-
goga'20) —, ja in Rb haben auch die Schiffe ihr thing, ihren Anlege-
platz, ihre Reede, in statione navium = in dinge scheffo21).
örtlichkeiten, die bestimmten Zwecken dienen, werden gern mit
den an ihnen abgehaltenen Veranstaltungen gleichgesetzt. Ich
erinnere an unser Wort Kirche, das in dem Satz : Die Kirche steht
mitten im Dorf das Gebäude, im Satz : Die Kirche fängt heute erst um
10 Uhr an den Gottesdienst meint. So schließt sich an thing ' Gerichts-
platz' thing 'Gerichtsverhandlung', faran zi thinge kann heißen
'sich zum Gerichtsplatz begeben', wenn aber das Georgslied einsetzt :
Georio fuor ze ma(ha)lo ... ze heuigemo dinge, daz thinc uuas marista22),
dann wird durch die Adjektive hebig 'wichtig, schwerwiegend' und
mâri der Bezug auf den Vorgang, nicht auf den Ort festgelegt, thing
'Gerichtsverhandlung' erscheint gern in Verbindung mit strît und
sprâhha, besonders einprägsam bei Notker, in dessen Übersetzung
der Consolatio philosophiae des Boethius thing zum Abbild einer
römischen Gerichtsverhandlung geworden ist : die rhetorica . . . gibet
uns tia gesprachi . dero man in dinge bedarf, und er fährt fort : spracha
unde ding • nemugen âne stritniehtuuerdent. Uuar ist.. . solih stritod
uuorto .soin dinge . unde in spracho ?23). In der fast durchweg religiösen
Sphäre des Althochdeutschen wird thing dann zum Weltgericht, zum
Jüngsten Gericht, bei Otfrid einfach thing21), bei Notker thaz iungi-
sta thing25). In anderen Verbindungen engt es sich zum bloßen
Streitgespräch, zum Wortwechsel ein, so wenn es, mit uuort ge-
koppelt, nach der Szene mit der Ehebrecherin bei Otfrid heißt :
untar worton managen joh thingon filu hebigen . . . sprah . . . druh-
tin26). Erfolgt die Auseinandersetzung mit Waffen statt mit Worten,
so kann auch sie zum thing werden, und zwar schon im Hildebrands-
lied, wo Hildebrand nach dem vergeblichen Versuch, den Kampf mit
Althochdeutsch thing — neuhochdeutsch Ding 7
dem Sohn zu verhüten, in die klagenden Worte ausbricht: wettu
irmingot . . ., dat du .. . mit sus sippan man dinc nigileitos27), wofür
Ehrismann die Übersetzung 'einen Zweikampf ausfechten' vor-
schlägt28).
Gerichtsverhandlung und Streitgespräch führen zu einem Ergeb-
nis. Das kann einmal ein Urteil sein, dann aber auch ein Vertrag,
eine feierliche Abmachung, eine Verabredung. Das erstere liegt z. B.
vor in Otfrids Erwägung: wenn Adam im Paradies die Schuld nicht
auf Eva geschoben hätte: iz irgiangi thanne zi beziremo thinge, got
ginadoti sin (das Urteil wäre besser ausgefallen, Gott hätte Gnade
walten lassen)29), das letztere in all den Fällen, in denen thing lat.
placitum übersetzt30). So ist z. B. in einer St. Galler Hs. des 9. Jahr-
hunderts die Abmachung zwischen Jacob und Laban, daß nach
sieben Jahren Dienst ihm Rahel zur Frau gegeben werden solle, ein
thing31), und in den Straßburger Eiden des Jahres 843 schwören
Karl und Ludwig, daß sie nie mit Lothar, dem dritten Bruder, ein
Bündnis schließen werden. Ludwig der Deutsche schwört auf
Französisch: ab Ludher nul plaid (= placid) numquam prindrai, und
Karl wiederholt auf Deutsch: mit Ludheren in nohheiniu thing
negegango32). — Vertrag, Abmachung setzt gleiche Beteiligung beider
Partner voraus, thing kann aber auch gebraucht werden für den Rat-
schluß, die Verheißung Gottes, an denen der Mensch nicht beteiligt
ist. So fängt der 79. Psalm in Notkers Übersetzung mit den Worten
an: diser psalmus ... urchunde dero uuarheite . . . des dinges (der Ver-
heißung) . daz Christus chomen sol33).
Entscheidend für die Weiterentwicklung von thing ist nun, daß
es auch verwendet werden kann für die Sache, die zur Verhandlung
oder Beratung steht. Im 4. Kapitel des 2. Buches der Könige fragt
der Prophet Elisa die Sunamitin, ob sie ein rechtliches Anliegen habe,
das er beim König für sie vertreten könne, und der Glossator über-
setzt lat. negotium mit dinch31). Ähnlich läßt Otfrid Pilatus zu Jesus
sagen: joh bin ih ouh giweltig ubar ellu thinu thing (ich habe Macht
über deinen ganzen Rechtshandel)35). Aus einer Angelegenheit einer
ganzen Volksgemeinschaft ist eine rein persönliche Sache, thinu
thing, geworden. Noch bleiben wir in der Sphäre des Gerichtes, auch
dann noch, wenn die fragliche Angelegenheit nicht in einer öffent-
lichen Verhandlung, sondern in einer privaten Auseinandersetzung,
einer Wechselrede geklärt wird, thing wird dann zum Fall, den